Das Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen ist abschliessend und zwingend durch den Kanton geregelt. Die Arbeitgeberstellung kommt jedoch dem Schulträger zu, bei welchem die Lehrperson unterrichtet. Der Schulträger begründet das Arbeitsverhältnis mit der Lehrperson in dem vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Rahmen (Voraussetzungen, Verfahren), von der Personalauswahl her indessen ohne kantonale Instruktion.
Gesetzliche Grundlagen
- Volksschulgesetz (VSG), sGS 213.1 neues Fenster
- Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen neues Fenster
- Verordnung zum Personalrecht der Volksschul-Lehrpersonen neues Fenster
- Reglement zum Berufsauftrag neues Fenster
- I. Nachtrag zum Reglement über den Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen neues Fenster
- II. Nachtrag zum Reglement über den Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen neues Fenster
- III. Nachtrag zum Reglement über den Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen neues Fenster
- IV. Nachtrag zum Reglement über den Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen neues Fenster
Ab Schuljahr 2025/26 zweite Entlastungslektion für Klassen-Lehrpersonen
Der Bildungsrat hat an der Sitzung vom 26. Juni 2024 beschlossen, ab dem 1. August 2025 obligatorisch für alle Klassen-Lehrpersonen eine zweite Entlastungslektion einzuführen.
Adoptionsurlaub seit 1. Juli 2023
Mit dem XVI. Nachtrag zur Personalverordnung (sGS 143.11; abgekürzt PersV) wird per 1. Juli 2023 ein Adoptionsurlaub von zwei Wochen eingeführt (Art. 66c PersV).
Betreuungsurlaub seit 1. August 2021
Mit dem XIII. Nachtrag zur Personalverordnung (sGS 143.11; abgekürzt PersV) wird per 1. August 2021 der Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes eingeführt (Art. 66b PersV).
Vaterschaftsurlaub: Seit 1. Januar 2021 neu 10 Tage
Die Regierung hat am 15. Dezember 2020 die Personalverordnung dahingehend angepasst, dass die Dauer des Vaterschaftsurlaubs von fünf auf zehn Tage verlängert wird. Der Vaterschaftsurlaub kann innerhalb von sechs Monaten als bezahlter Urlaub bezogen werden.
Berufsauftrag
Der Berufsauftrag definiert die Arbeitsinhalte und Pflichten der Lehrpersonen sowie ihre Arbeitszeit als Jahresarbeitszeit in Arbeitsstunden.
Eine klare Strukturierung der Arbeitszeit kann entlastend wirken. Der Berufsauftrag soll die Lehrpersonen darin unterstützen, ihren Auftrag so zu strukturieren, dass die Anforderungen des Arbeitsalltages bewältigt werden können.
Das Reglement über den Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen ist auf Beginn des Schuljahres 2015/16 in Vollzug getreten.
Im November 2020 hat der Bildungsrat einen Nachtrag zum Reglement über den Berufsauftrag der Volksschul-Lehrpersonen erlassen. Mit Vollzug am 1. Februar 2021 gilt, dass bei Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 42 Prozent wöchentlich eine Pausenaufsicht im Berufsauftrag enthalten ist. Diese ist mit jährlich 13 Stunden im Arbeitsfeld Schule anrechenbar. Für weitere wöchentliche Pausenaufsichten werden die Lehrpersonen mit je 13 Stunden pro Schuljahr entschädigt. Die dadurch entstehende zusätzliche Arbeitszeit wird in einem Zusatzvertrag geregelt, ohne Auswirkungen auf die weiteren Arbeitsfelder (kantonales Tool Berufsauftrag: Vertrag «Projekt im Arbeitsfeld Schule»).
Der Berufsauftrag für Lehrpersonen umfasst alle Bereiche des Schulbetriebs und steht für eine ganzheitliche Schulentwicklung:
- Unterricht: Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung inkl. Beurteilung
- Schülerinnen und Schüler: Zusammenarbeit mit Eltern, Kolleginnen und Kollegen, Fachstellen, Schulleitung und Behörden
- Schule: Gestaltung und Entwicklung der ganzen Schule sowie schulinterne Weiterbildungen
- Lehrpersonen: Individuelle Weiterbildung, Selbstreflexion und Einholen von Feedbacks
Die Handreichung zeigt in Form eines beschreibenden Berichts die Umsetzung des Berufsauftrags auf und bietet Beispiele zur Konkretisierung. Sie wurde im November 2020 überarbeitet.
Für die Lehrpersonen steht zudem ein Flyer bereit, welcher die wichtigsten Aspekte des Berufsauftrags zusammenfasst.
Hinweis: Das Berechnungs-Tool funktioniert mit der Mac-Version nur bis «Office 2011 für Mac».
Wir unterstützen Sie mit Antworten auf Fragen rund um den Berufsauftrag. Diese dienen zur einheitlichen Anwendung.
Noch offene Fragen?
Irène Schmid
juristische Mitarbeiterin
Cornelia Lutz
juristische Mitarbeiterin