Ziel ist eine pflanzengerechte Düngung ohne Gefährdung der Umwelt.
Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft
In Bearbeitung
Obligatorium zur Abdeckung offener Güllelager
Ammoniakemissionen aus offenen Güllelagern
In offenen Lagern ist die Gülle in direktem Kontakt mit der umgebenden Luft, was Ammoniak- und Geruchsemissionen begünstigt. Der im Ammoniak enthaltene Stickstoff wird durch die Luft verfrachtet und gelangt andernorts wieder auf den Boden. Auf diese Weise können empfindliche Ökosysteme wie Wälder, Magerwiesen und Moore überdüngt werden.
Eine wirksame Abdeckung von Güllelagern reduziert die Ammoniakverluste um bis zu 80 Prozent (Quelle: HAFL, 2020). Die Abdeckung von offenen Lagern ist somit eine wirksame und relativ kostengünstige Massnahme zur Verringerung der Ammoniak- und Geruchsemissionen.
Gesetzliche Grundlage
Der Bundesrat beschloss im Rahmen einer Revision der Luftreinhalte-Verordnung (LRV), dass Einrichtungen für die Lagerung und Behandlung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten ab dem 1. Januar 2022 mit einer dauerhaft wirksamen Abdeckung zur Begrenzung der Ammoniak- und Geruchsemissionen auszustatten sind. Das LRV-Obligatorium gilt für alle Landwirtschaftsbetriebe mit offenen Güllelagern. Verantwortlich für den Vollzug im Kanton St.Gallen ist das Amt für Umwelt (AFU).
Sanierungsfrist bis Ende 2030
Für die Sanierung gewährt das AFU den betroffenen Landwirtschaftsbetrieben eine Frist bis Ende 2030. Güllelager, die innert der Sanierungsfrist nicht abgedeckt wurden, müssen stillgelegt werden.
Die Betriebe können den Zeitpunkt der Abdeckung während der Sanierungsfrist selber festlegen. Für das gesamte Sanierungsvorhaben mit Planung, obligatorischem Baugesuch, eventuellem Investitionshilfegesuch und baulicher Realisierung sollte sicherheitshalber mindestens ein Jahr Zeit eingeplant werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Engpässe bei der Ausführung von Abdeckungen entstehen könnten, wenn sehr viele Betriebe diese erst gegen Ende der Sanierungsfrist realisieren liessen.
Bauliche Ausführung
Als dauerhaft wirksame Abdeckungen gelten gemäss Vorgaben des Bundes feste Konstruktionen (Zeltdach, nicht perforierte Betonelemente, Ortbeton oder geschlossene Holzkonstruktionen) und Schwimmfolien. Weil sich unter festen Abdeckungen ein explosives Gasgemisch bilden kann, müssen minimale Zu- und Abluftöffnungen einen ausreichenden Luftwechsel bei jeder Witterung gewährleisten.
Natürliche Schwimmdecken, Schüttschichten (z. B. Stroh- oder Holzhäcksel, Blähton, usw.) sowie Konstruktionen mit offenen Seiten erfüllen das Kriterium der dauerhaften Wirksamkeit nicht, weil ihre emissionsmindernde Wirkung beschränkt und nicht permanent ist, z. B. während des Rührens der Gülle. Bestehende Lager mit solchen nicht dauerhaft wirksamen Abdeckungen sind deshalb ebenfalls zu sanieren.
Schwimmende, hexagonförmige Kunststoffziegel erfüllen nur bei separierter Dünngülle oder separierten Vergärungsprodukten (Gärdünngülle und flüssiges Gärgut) die Abdeckpflicht, weil ihre Anwendbarkeit und Emissionsminderung nur bei feststofffreien flüssigen Düngern gewährleistet ist.
Güllegruben und Sammelkanäle unter perforierten Böden (z. B. Spaltenböden) bedürfen grundsätzlich keiner zusätzlichen Abdeckung.
Detailliertere bauliche Informationen sind zu finden im Merkblatt zur «Abdeckung von Güllelagern zur Reduktion von Emissionen» von KOLAS und KVU (2022) sowie in der Vollzugshilfe «Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft» von BAFU und BLW (2011/2021) (siehe «Hilfsmittel»).
Investitionshilfen
Die Massnahme «Abdeckung von bestehenden Güllegruben» wird basierend auf der «Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft» von Bund und Kanton mit insgesamt 60 Fr./m2 abgedeckter Fläche finanziell unterstützt.
Gesuche auf Investitionshilfe können bei der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen (LKG) eingereicht werden. Informationen zum Einreichen eines Gesuchs sind im Dokument Allgemeines Informationsblatt Investitionshilfe für Strukturverbesserungen im Hochbau und für zusätzliche Massnahmen zu finden.
Kontakt
Auskunft zu bautechnischen Fragen, Baubewilligungsverfahren und Dichtheitsbestätigungen erteilt Jean-Marc Steiner (Tel. 058 229 24 07; jean-marc.steiner@sg.ch).
Obligatorium zur emissionsarmen Ausbringung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten
Seit dem 1. Januar 2024 müssen aufgrund einer Revision der Luftreinhalte-Verordnung des Bundes (SR 814.318.142.1; abgekürzt LRV) die Ganzjahresbetriebe (ohne Sömmerungsbetriebe) auf düngbaren landwirtschaftlichen Nutzflächen (LN) mit einer Hangneigung bis 18 Prozent Gülle und flüssige Vergärungsprodukte mit Schleppschlauchverteilern oder anderen zulässigen emissionsmindernden Verfahren ausbringen. Dies gilt, wenn die dazu geeignete düngbare Fläche auf dem Betrieb insgesamt drei oder mehr Hektaren beträgt.
Die aktuell gültigen schleppschlauchpflichtigen Flächen der Landwirtschaftsbetriebe im Kanton St.Gallen werden den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern dreimal pro Jahr per E-Mail mitgeteilt: jeweils im März (im Anschluss an die Strukturdatenerhebung), im Juli und im Dezember. Massgebend für Kontrollen der emissionsarmen Ausbringung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten ist jeweils die gesamte schleppschlauchpflichtige Fläche des Betriebs, die zuletzt per E-Mail mitgeteilt wurde, sowie die aktuell pflichtigen Flächen gemäss Schleppschlauchkarte in agriGIS.
Informationen zur Schleppschlauchpflicht und Formulare zur Einreichung von Gesuchen für Flächenkompensation und von Ausnahmegesuchen sind in den untenstehenden Hilfsmitteln zu finden.
Vollzugszuständigkeit
Im Kanton St.Gallen ist die politische Gemeinde für den Vollzug der LRV-Auflagen im Bereich der Düngerausbringung zuständig. Die Bauverwaltung der Gemeinde ist somit die zuständige Stelle für den Vollzug der Schleppschlauchpflicht, inkl. der Bewilligung von Ausnahmegesuchen und der Erteilung von Bestätigungen zu den schleppschlauchpflichtigen Flächen von Landwirtschaftsbetrieben.
Auskünfte zum Schleppschlauchobligatorium: Bauverwaltung der politischen Gemeinde
Auskünfte zu den Inhalten dieser Webseite: Walter Richner, Amt für Umwelt, walter.richner@sg.ch
Hilfsmittel
Hofdüngeraustrag
Die politische Gemeinde vollzieht im Kanton St.Gallen die Vorschriften in den Anhängen zur eidgenössischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung über die Verwendung von Dünger, Dünger- und Bodenzusätzen; das Amt für Umwelt ist hierfür nicht zuständig.
- Kein Gülleaustrag während der Zeit, in der die Pflanzen keinen Stickstoff aufnehmen können = kein Düngeraustrag während der Vegetationsruhe
- Es gilt die allgemeine Sorgfaltspflicht gemäss Merkblatt "Düngen zur richtigen Zeit" (BUWAL, BWL)
- Kein Zeitabschnitt mit absolutem Ausbringungsverbot
- Der Landwirt trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
- Den Gemeinden obliegen die Überwachungsaufgaben (Gewässerschutzpolizei und Vollzug Anhang 2.6 ChemRRV)
- Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen der ChemRRV sowie diejenigen des Gewässerschutzgesetzes
- Beurteilung des richtigen Ausbringzeitpunkts nach den Kriterien im Merkblatt "Düngen zur richtigen Zeit" (BUWAL, BLW) zur Schonung von Gewässer und Luft
- Hilfestellung bei der fachlichen Beurteilung durch die Düngerberatungsstellen der Landwirtschaftlichen Zentren SG
A - Einschränkungen bei der Verwendung von Düngern
Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Dünger dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist (Anhang 2.6 Ziff. 3.2.1 Abs. 2 ChemRRV).
Stickstoffhaltige Dünger dürfen grundsätzlich nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können (Anhang 2.6 Ziff. 3.2.1 Abs. 1 erster Satz ChemRRV).
Bei der Beurteilung des richtigen Ausbringzeitpunktes hilft das vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) und Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) gemeinsam herausgegebene Merkblatt "Düngen zur richtigen Zeit". Hilfestellung bei der fachlichen Beurteilung leisten auch die Düngerberatungsstellen in den Landwirtschaftlichen Zentren SG, Standorte Salez und Flawil.
Die untenstehende Tabelle zeigt die Beurteilung des Risikos von Gülleaustrag (bei der Wahrnehmung der allgemeinen Sorgfaltspflicht). Grundsätze zum Düngeraustrag im Winter:
Die Gemeinde ist nicht befugt, sogenannte Notausträge zu gestatten!
B - Verbote, Dünger an gewissen Standorten zu verwenden
Dünger und Zusätze dürfen nicht verwendet werden:
- in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die massgebenden Vorschriften oder Vereinbarungen nichts anderes bestimmen;
- in den übrigen Riedgebieten und Mooren;
- in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen;
- in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern;
- in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen (Fassungsbereich), ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut;
- flüssige Hofdünger dürfen in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen grundsätzlich nicht verwendet werden.
C - Strafanzeige erheben
Wer bei der Verwendung von Düngern gegen die oben genannten Einschränkungen oder Verbote verstösst, macht sich strafbar. Die strafrechtliche Verfolgung erfolgt durch das zuständige Untersuchungsamt. Die einschlägigen Strafbestimmungen sind Art. 60 Abs. 1 Bst. e USG sowie Art. 70 Abs. 1 Bst. a GSchG. Im Zusammenhang mit Widerhandlungen beim Ausbringen von Gülle kann auf die verschiedenen Merkblätter und Muster für Strafanzeigen verwiesen werden, die nachfolgend unter den Hilfsmittel zu finden sind.
- Formular FM 142: Checkliste Umgang mit Hofdünger
- AFU185: Güllen zu Unzeiten oder an verbotenen Orten
- AFU186: Güllen im Winter
- AFU187: Verletzung von Sorgfaltspflichten beim Güllen
- AFU188: Verschmutzung des Trinkwassers
- AFU217: Umgang mit Hof-und Recylingdüngern im Winter
- Temperaturverlauf und Vegetationsstand im Winter (Kt. SG)
- Agridea Merkblatt: Emissionsmindernde Ausbringverfahren 2014-2021
- Düngen im Winter 2014-2015 Medienmitteilung
- Düngen zur richitgen Zeit - BUWAL 1996
Pufferstreifen
Auf dem Kulturland ausgebrachte Dünger und Pflanzenschutzmittel dürfen nicht in benachbarte Hecken, Feld- und Ufergehölze, Feuchtgebiete, Wälder oder Gewässer gelangen, weil damit das Ökosystem gefährdet würde. In Gewässern beispielsweise richten bereits kleine Mengen dieser Stoffe grossen Schaden an. Fische und andere Kleintiere werden vernichtet und das Gewässer bleibt für lange Zeit nachhaltig vergiftet.
Aus diesem Grund braucht es einen Pufferstreifen zwischen Kulturland und den erwähnten Lebensräumen. Es ist verboten, Dünger und Pflanzenschutzmittel in diesem Pufferstreifen auszubringen. Ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässigem Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können.
Ein Verstoss gegen dieses Verbot kann strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
A - Wo sind Pufferstreifen zu respektieren?
An Gewässern (Bäche, Entwässerungsgraben, Flüsse, Seen), Wäldern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen.
Die Breite eines Pufferstreifens beträgt bei Wäldern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen drei Meter.
Bei Gewässern ist ebenfalls ein Pufferstreifen von drei Meter zu beachten. Hier ist allerdings noch eine Besonderheit bei der Messmethode zu berücksichtigen:
- bei den übrigen Fliessgewässern (also dort, wo noch kein Gewässerraum festgelegt wurde) sowie bei stehenden Gewässern wird ab der Böschungsoberkante gemessen.1
1 Die nachfolgenden Abbildungen sind dem Merkblatt „Gewässerraum und Landwirtschaft“ vom 20. Mai 2014 entnommen (erarbeitet vom BAFU, BLW und ARE in Zusammenarbeit mit den Kantonen).
Messweise ohne Ausscheidung des Gewässerraums: Messung ab Böschungsoberkante.
Bis heute sind im Kanton St. Gallen noch kaum Gewässerräume ausgeschieden worden. In den meisten Fällen wird daher ab der Böschungsoberkante zu messen sein.
- bei Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, wird ab der Uferlinie gemessen.
Messweise mit Ausscheidung des Gewässerraums: Messung ab Uferlinie.
Massgebend für die Messung ist dabei das Pufferstreifenmerkblatt „Pufferstreifen - richtig messen und bewirtschaften" von AGRIDEA
Merkblatt AGRIDEA "Pufferstreifen - richtig messen und bewirtschaften"
C - Was ist Dünger?
In diesem Zusammenhang relevant sind Hofdünger wie Jauche, Mist, Mistwässer, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus Betrieben mit Tierhaltung, Mineraldünger und Recyclingdünger wie Kompost und Gärgut.
D - Kontrolle durch die politische Gemeinde
Die Kontrolle der Pufferstreifen obliegt im Kanton St. Gallen den politischen Gemeinden. Wie die Gemeinden die Erfüllung dieser Kontrollaufgaben organisieren, steht ihnen frei. So können sich beispielsweise Nachbargemeinden zusammenschliessen und/oder Private (Experten) mit der Kontrolle beauftragen.
Wird festgestellt, dass Pufferstreifen nicht respektiert worden sind, ist dies der Polizei oder der politischen Gemeinde zu melden. Zu Beweiszwecken sollten Fotos des gesamten Streifens gemacht werden. Um den Abstand nachvollziehbar darzustellen, wird idealerweise ein Doppelmeter verwendet. Notwendig ist auch die Aufnahme der Streckenlänge, auf welcher der Pufferstreifen nicht eingehalten worden ist.
E - Konsequenzen
a) Strafrechtliche Konsequenzen
Wer im Pufferstreifen Dünger oder Pflanzenschutzmittel ausbringt, macht sich nach Umweltschutzgesetz und Gewässerschutzgesetz strafbar. Der Bewirtschafter muss mit einer Geldstrafe oder mit einer Busse rechnen.
b) Verwaltungsrechtliche Konsequenzen
Das Nichtbeachten des Pufferstreifens kann eine Kürzung der Direktzahlungen an den Bewirtschafter zur Folge haben.
F - Pufferstreifen im ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN)
Die Kontrolle der weitergehenden Bestimmungen des ÖLN erfolgt durch den Landwirtschaftlichen Kontrolldienst.
Die beiden Referate wurden an den Informationsveranstaltungen für Gemeinden im November 2015 gehalten. Falls Sie die Referate zu Schulungszwecken verwenden möchten, verlangen Sie diese beim AFU im Powerpoint-Format.
Düngung auf Alpen
Folgende Regeln gelten im Zusammenhang mit der Zufuhr fremder Dünger auf Alpen:
Noch offene Fragen?
Walter Richner
Sektionsleiter Landwirtschaftlicher Umweltschutz