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Im Folgenden werden die wichtigsten Erlasse mit altlasten- und abfallrelevanten Bestimmungen aufgeführt.

Bundeserlasse

  • Die Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten wird in den Art. 32c bis 32 e des Umweltschutzgesetzes (USG) geregelt. Durch Abfälle belastete Standorte müssen dann saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 32c Abs. 1). Massgebend für die Schädlichkeit oder Lästigkeit der Einwirkungen sind damit grundsätzlich die Anforderungen in den entsprechenden materiellen Bereichen (Gewässerschutz, Luft, Boden). Die Kantone müssen einen umfassenden Kataster aller durch Abfälle belasteten Standorte erstellen. Dieser ist öffentlich zugänglich (Art. 32c Abs. 2). Die Tragung der Kosten für die Sanierung von durch Abfälle belasteten Standorten durch einen oder mehrere Verursacher wird ausdrücklich geregelt (Art. 32d). Schliesslich hat der Bundesrat die Kompetenz, eine Abgabe einzuführen, die auf der Ablagerung von Abfällen auf Deponien erhoben wird (Art. 32e). Nach Artikel 32e Absatz 4 USG werden die Abgeltungen den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen 40 % der anrechenbaren Kosten. Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen.
  • Anmerkung:
    Im Kanton St.Gallen werden alle belasteten Standorte im Grundbuch angemerkt. Die gesetzliche Grundlage für diese Anmerkung bildet Art. 32dbis Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG), welcher am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist.
    Er lautet wie folgt:
    4 Die kantonale Behörde kann im Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück die Eintragung im Kataster anmerken lassen.
  • Sicherstellung der Kosten für die Sanierung belasteter Standorte:
    Das Bundesgesetz über den Umweltschutz regelt im Abschnitt "Sanierung belasteter Standorte" die Tragung der Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. Gemäss Art. 32d Abs. 1 USG hat der Verursacher der notwendigen Massnahmen die Kosten dafür zu tragen. Der Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder die zahlungsunfähig sind (Ausfallkosten), wird laut Abs. 3 vom zuständigen Gemeinwesen (Gemeinde/Kanton) übernommen. Die Erfahrung im Vollzug dieser Bestimmung hat gezeigt, dass das Gemeinwesen auch dann Ausfallkosten übernehmen muss, wenn sich ein Verursacher seiner finanziellen Haftung entzieht. Um dies zu verhindern, wurden im Umweltschutzgesetz mit Art. 32dbis Abs. 1 und 2 zusätzliche Bestimmungen eingefügt, die es ermöglichen, für die Kosten der Untersuchung, Überwachung und Sanierung eines belasteten Standortes vom Verursacher eine Sicherheitsleistung zu verlangen, falls Massnahmen nötig sind.
    Sie lauten wie folgt:
    1 Die Behörde kann vom Verursacher verlangen, die Deckung seines voraussichtlichen Anteils an den Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung in geeigneter Form sicherzustellen, wenn von einem belasteten Standort schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind.
    2 Die Höhe der Sicherstellung wird insbesondere unter Berücksichtigung der Ausdehnung sowie der Art und Intensität der Belastung festgelegt. Sie wird angepasst, wenn dies auf Grund eines verbesserten Kenntnisstands gerechtfertigt ist.
  • Bewilligungspflicht für Teilung und Verkauf belasteter Grundstücke:
    Die Veräusserung oder die Teilung von Grundstücken im Kataster der belasteten Standorte unterstehen der Bewilligungspflicht (Art. 32dbis Abs. 3 USG). Für die Erteilung der Bewilligung ist der Kanton bzw. das AFU zuständig. Gesuche um die Bewilligung der Veräusserung oder Teilung eines belasteten Grundstückes sind an das AFU zu richten. Dem Gesuch sind alle Berichte über die Altlastenuntersuchungen, die bisher erfolgt sind (soweit sie beim AFU noch nicht bekannt sind), ein Plan über die Abparzellierung und der vollständige Entwurf des Kaufvertrages beizulegen. Handänderungen oder Abparzellierungen dürfen vom Grundbuchführer erst dann vorgenommen werden, wenn die zuständige Behörde, d.h. das AFU, eine Bewilligung dafür erteilt hat.
    Art. 32dbis Abs. 3 USG lautet wie folgt:
    3 Die Veräusserung oder die Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, bedarf der Bewilligung der Behörde.
    Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
    a. vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind;
    b. die Kostendeckung für die zu erwartenden Massnahmen sichergestellt ist; oder
    c. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veräusserung oder an der Teilung besteht.
  • Die Ausführungsvorschriften zur finanziellen Beteiligung des Bundes finden sich in der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA). Das BAFU verwaltet diese Gelder mittels eines eigens dafür geschaffenen Spezialfonds, dem so genannten VASA Altlasten-Fonds. Es erhebt die Abgaben und entscheidet über die Gewährung von Abgeltungen.
  • Die eidgenössische Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (AltlV) trat am 1. Oktober 1998 in Kraft. Zweck der Verordnung ist die Sanierung der Altlasten. Sie regelt für die Bearbeitung belasteter Standorte die folgenden Verfahrensschritte: a. die Erfassung in einem Kataster; b. die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit; c. die Beurteilung der Ziele und Dringlichkeit der Sanierung und d. die Festlegung der Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen. In der AltlV ist also der Ablauf zur stufenweisen Altlastenbearbeitung festgelegt (Erfassung im Kataster > Voruntersuchung > Detailuntersuchung > Sanierungsprojekt > Sanierungsmassnahmen > Überwachung).

Kantonale Erlasse

  • Der Bund hat den Vollzug der AltlV zum grössten Teil den Kantonen übertragen.
  • Ab dem 1. Januar 2012 vollzieht der Kanton diese Vorschriften selbst (Art. 50 EG-USG; sGS 672.1).
  • Die nach bisherigem Recht zuständige Behörde oder Stelle schliesst jedoch die bei Vollzugsbeginn, d.h. am 1. Januar 2012 hängigen Verfahren nach bisherigem Recht ab.
  • Nach bisherigem Recht wurde an die für die Bereiche Gewässerschutz, Luftreinhaltung, Abfälle und Bodenschutz geltenden Zuständigkeitsregelungen angeknüpft.

Hinweise

  • Die zuständige Stelle des Kantons sorgte bereits vor dem 1. Januar 2012 für die Behebung von Gewässerverunreinigungen durch Sickerwasser aus vom Kanton bewilligten Deponien (Art. 4 Abs .1 und 2 GSchVG).
  • Für die Einleitungen von (nicht häuslichem) Abwasser von einem belasteten Standort in ein Gewässer oder in die Kanalisation ist der Kanton zuständig (Art. 3 und Art. 13 GSchVG); dies gilt speziell auch für die Entwässerung von Baustellen auf belasteten Standorten.
  • In besonders gefährdeten Bereichen ist für die Bewilligung von Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten nach wie vor der Kanton zuständig.

Noch offene Fragen?

Amt für Umwelt

Abteilung Boden und Stoffkreislauf, Sektion Boden und Altlasten
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen