Im Folgenden werden die wichtigsten Erlasse mit altlasten- und abfallrelevanten Bestimmungen aufgeführt.
Bundeserlasse
- Die Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten wird in den Art. 32c bis 32 e des Umweltschutzgesetzes (USG) geregelt. Durch Abfälle belastete Standorte müssen dann saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 32c Abs. 1). Massgebend für die Schädlichkeit oder Lästigkeit der Einwirkungen sind damit grundsätzlich die Anforderungen in den entsprechenden materiellen Bereichen (Gewässerschutz, Luft, Boden). Die Kantone müssen einen umfassenden Kataster aller durch Abfälle belasteten Standorte erstellen. Dieser ist öffentlich zugänglich (Art. 32c Abs. 2). Die Tragung der Kosten für die Sanierung von durch Abfälle belasteten Standorten durch einen oder mehrere Verursacher wird ausdrücklich geregelt (Art. 32d). Schliesslich hat der Bundesrat die Kompetenz, eine Abgabe einzuführen, die auf der Ablagerung von Abfällen auf Deponien erhoben wird (Art. 32e). Nach Artikel 32e Absatz 4 USG werden die Abgeltungen den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen 40 % der anrechenbaren Kosten. Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen.
- Anmerkung:
Im Kanton St.Gallen werden alle belasteten Standorte im Grundbuch angemerkt. Die gesetzliche Grundlage für diese Anmerkung bildet Art. 32dbis Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; abgekürzt USG), welcher am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist.
Er lautet wie folgt:
4 Die kantonale Behörde kann im Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück die Eintragung im Kataster anmerken lassen. - Sicherstellung der Kosten für die Sanierung belasteter Standorte:
Das Bundesgesetz über den Umweltschutz regelt im Abschnitt "Sanierung belasteter Standorte" die Tragung der Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. Gemäss Art. 32d Abs. 1 USG hat der Verursacher der notwendigen Massnahmen die Kosten dafür zu tragen. Der Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder die zahlungsunfähig sind (Ausfallkosten), wird laut Abs. 3 vom zuständigen Gemeinwesen (Gemeinde/Kanton) übernommen. Die Erfahrung im Vollzug dieser Bestimmung hat gezeigt, dass das Gemeinwesen auch dann Ausfallkosten übernehmen muss, wenn sich ein Verursacher seiner finanziellen Haftung entzieht. Um dies zu verhindern, wurden im Umweltschutzgesetz mit Art. 32dbis Abs. 1 und 2 zusätzliche Bestimmungen eingefügt, die es ermöglichen, für die Kosten der Untersuchung, Überwachung und Sanierung eines belasteten Standortes vom Verursacher eine Sicherheitsleistung zu verlangen, falls Massnahmen nötig sind.
Sie lauten wie folgt:
1 Die Behörde kann vom Verursacher verlangen, die Deckung seines voraussichtlichen Anteils an den Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung in geeigneter Form sicherzustellen, wenn von einem belasteten Standort schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind.
2 Die Höhe der Sicherstellung wird insbesondere unter Berücksichtigung der Ausdehnung sowie der Art und Intensität der Belastung festgelegt. Sie wird angepasst, wenn dies auf Grund eines verbesserten Kenntnisstands gerechtfertigt ist. - Bewilligungspflicht für Teilung und Verkauf belasteter Grundstücke:
Die Veräusserung oder die Teilung von Grundstücken im Kataster der belasteten Standorte unterstehen der Bewilligungspflicht (Art. 32dbis Abs. 3 USG). Für die Erteilung der Bewilligung ist der Kanton bzw. das AFU zuständig. Gesuche um die Bewilligung der Veräusserung oder Teilung eines belasteten Grundstückes sind an das AFU zu richten. Dem Gesuch sind alle Berichte über die Altlastenuntersuchungen, die bisher erfolgt sind (soweit sie beim AFU noch nicht bekannt sind), ein Plan über die Abparzellierung und der vollständige Entwurf des Kaufvertrages beizulegen. Handänderungen oder Abparzellierungen dürfen vom Grundbuchführer erst dann vorgenommen werden, wenn die zuständige Behörde, d.h. das AFU, eine Bewilligung dafür erteilt hat.
Art. 32dbis Abs. 3 USG lautet wie folgt:
3 Die Veräusserung oder die Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, bedarf der Bewilligung der Behörde.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind;
b. die Kostendeckung für die zu erwartenden Massnahmen sichergestellt ist; oder
c. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veräusserung oder an der Teilung besteht. - Die Ausführungsvorschriften zur finanziellen Beteiligung des Bundes finden sich in der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA). Das BAFU verwaltet diese Gelder mittels eines eigens dafür geschaffenen Spezialfonds, dem so genannten VASA Altlasten-Fonds. Es erhebt die Abgaben und entscheidet über die Gewährung von Abgeltungen.
- Die eidgenössische Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (AltlV) trat am 1. Oktober 1998 in Kraft. Zweck der Verordnung ist die Sanierung der Altlasten. Sie regelt für die Bearbeitung belasteter Standorte die folgenden Verfahrensschritte: a. die Erfassung in einem Kataster; b. die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit; c. die Beurteilung der Ziele und Dringlichkeit der Sanierung und d. die Festlegung der Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen. In der AltlV ist also der Ablauf zur stufenweisen Altlastenbearbeitung festgelegt (Erfassung im Kataster > Voruntersuchung > Detailuntersuchung > Sanierungsprojekt > Sanierungsmassnahmen > Überwachung).
Kantonale Erlasse
- Der Bund hat den Vollzug der AltlV zum grössten Teil den Kantonen übertragen.
- Ab dem 1. Januar 2012 vollzieht der Kanton diese Vorschriften selbst (Art. 50 EG-USG; sGS 672.1).
- Die nach bisherigem Recht zuständige Behörde oder Stelle schliesst jedoch die bei Vollzugsbeginn, d.h. am 1. Januar 2012 hängigen Verfahren nach bisherigem Recht ab.
- Nach bisherigem Recht wurde an die für die Bereiche Gewässerschutz, Luftreinhaltung, Abfälle und Bodenschutz geltenden Zuständigkeitsregelungen angeknüpft.
Hinweise
- Die zuständige Stelle des Kantons sorgte bereits vor dem 1. Januar 2012 für die Behebung von Gewässerverunreinigungen durch Sickerwasser aus vom Kanton bewilligten Deponien (Art. 4 Abs .1 und 2 GSchVG).
- Für die Einleitungen von (nicht häuslichem) Abwasser von einem belasteten Standort in ein Gewässer oder in die Kanalisation ist der Kanton zuständig (Art. 3 und Art. 13 GSchVG); dies gilt speziell auch für die Entwässerung von Baustellen auf belasteten Standorten.
- In besonders gefährdeten Bereichen ist für die Bewilligung von Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten nach wie vor der Kanton zuständig.
Spalte 1 | Spalte 2 |
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BGer 1C_533/2017 | Bei der Bemessung des Kostenanteils können Billigkeitsgesichtspunkte wie die wirtschaftliche Interessenlage und die wirtschaftliche Zumutbarkeit berücksichtigt werden. Allerdings handelt es sich im Wesentlichen um Minderungsgründe; eine Erhöhung des Kostenanteils von wirtschaftlich Bessergestellten allein aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit wird abgelehnt (Erw. 7.5). |
BGer 4A_67/2017 vom 15. März 2018 | Als Inhaber eines Grundstücks nach Art. 32bbis USG gilt einzig diejenige Person, welche Eigentümer des fraglichen Grundstücks oder Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts am fraglichen Grundstück ist. Wer Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung von belastetem Aushubmaterial aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zu tragen hat, ohne Eigentümer des fraglichen Grundstücks zu sein, kann diese Mehrkosten vom Verursacher der Belastung oder früheren Inhaber des Standorts nicht unter dem Titel von Art. 32bbis USG verlangen. |
BGer 1C_18/2016 | a) Vertrauensschutz (E 3.2.2) b) Verjährbarkeit (E. 5.2) d) Rückwirkungsverbot (E. 6.1) |
BGer 1C_418/2015 | a) Wenn ein Zustandsstörer aus der Sanierung einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt, steht dies - anders als nach früherem Recht - einer Kostenbefreiung nicht entgegen (E. 4.4.2). b) Wer gegen Entgelt ein Grundstück für das Deponieren von Chemieabfällen zur Verfügung stellt, ist als Verhaltensstörer zu bezeichnen (E. 5.4). c) Erben eines Verhaltensstörers können nur dann Sanierungskosten auferlegt werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbgangs die Möglichkeit hatten, das Erbe auszuschlagen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Sanierungs- und Kostentragungspflicht nicht vorhersehbar waren (E. 6.3 und 6.4). |
BGer 1C_223/2015 betrifft das ausserdienstliche (obligatorische) Schiessen |
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 131 II 743 (vgl. unten) ausgeführt, allein der Umstand, dass das Bundesrecht Kantonen, Gemeinden oder Privaten bestimmte Tätigkeiten wie das ausserdienstliche Schiessen vorschreibe, führe nicht dazu, dass der Bund generell als Verursacher für alle Umweltbelastungen zu betrachten wäre, die sich aus der Tätigkeit ergeben. Bei dieser Meinung ist das Bundesgericht geblieben. Das heisst, dass das VBS für die Sanierung von Kugelfängen keine Entschädigung für das ausserdienstliche Schiessen zu leisten hat. |
VB.2014.0034 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht aufgehoben! (vgl. oben 1C_223/2015) |
Streitgegenstand ist die Kostenverteilung, welche im Zuge der Sanierung des Kugelfangs einer Schiessanlage nach Art. 32d USG erging. Umstritten ist, ob der Bund oder der Kanton den auf das ausserdienstliche Schiessen entfallenden Kostenanteil für die Sanierung zu tragen hat (E. 2). Die Verursachereigenschaft des Bundes ist im Sinne von Art. 32d USG zu bejahen, weswegen das VBS nicht nur den Sanierungskostenanteil des dienstlichen Schiesswesens, sondern auch denjenigen des ausserdienstlichen Schiessens zu tragen hat (E. 4.6). |
BGE 139 II 106 (Illiswil) | Auch der Standortinhaber, der das Grundstück bereits mit der Belastung erworben hat, ist Verursacher i.S. von Art. 32d Abs. 1 USG. Ihm kann deshalb ein Anteil der Sanierungskosten auferlegt werden , sofern er sich nicht nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG befreien kann (E. 3). Bei der Bemessung des Kostenanteils des Standortinhabers ist insbesondere zu berücksichtigen, ob dieser - die Belastung hätte verhindern können (E. 3.5); - für den Verursachungsanteil seines Rechtsvorgängers haftet (E. 5.3 und 5.4); - durch die Belastung und/oder die Sanierung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt (E. 5.5). Liegen keine besonderen Umstände vor, ist ein Kostenanteil von 10 % exzessiv (E. 5.6 und 6.1). |
BGE 1C_570/2011 | Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass bei einer Unsicherheit über die genauen Anteile mehrerer Verursacher das zuständige Gemeinwesen die betreffenden Kosten tragen müsse. Dies trifft indessen nicht zu. Wäre der Auffassung des Beschwerdeführers zu folgen, so würde das Gemeinwesen beinahe immer kostenpflichtig. In einer Situation beispielsweise, wo feststeht, dass zwei Verursacher (A und B) 100 % der Belastung bewirkt haben, der jeweilige Anteil von A und B zwischen 40 % und 60 % liegt (aber nicht genauer eruiert werden kann), müssten beide demnach lediglich jeweils 40 % der Kosten tragen, während das Gemeinwesen 20 % zu übernehmen hätte. Dies widerspricht Art. 32d Abs. 3 USG, wonach das Gemeinweisen den Kostenanteil der Verursacher nur trägt, soweit diese nicht ermittelt werden können (oder zahlungsunfähig sind). Im vorliegenden Fall, wo unstrittig alle Verursacher ermittelt werden konnten, kommt die Ausfallkostenregelung von Art. 32d Abs. 3 USG nicht zum Zug. Für das fiktive Beispiel bedeutet dies, dass die A und B zugeordneten Kostenanteile je nach der Wahrscheinlichkeit der Verursachung zwischen 40 % und 60 % liegen, wobei die Summe der beiden Kostenanteile 100 % beträgt. |
BGE 1C_47/2009 oder URP 2009, 647 |
Um ein Sanierungsprojekt eines belasteten Standorts in Angriff zu nehmen, muss keine eigentliche Detailuntersuchung im Sinne von Art. 14 f. AltlV durchgeführt werden, falls die Belastung der betroffenen Parzellen bereits aktenkundig ist und die Ergebnisse zahlreicher Untersuchungen einzelner Flächen vorliegen, welche gesamthaft gesehen einer Detailuntersuchung gleichwertig erscheinen. Weitere allenfalls notwendige Proben können im Rahmen des Sanierungsprojekts durchgeführt werden. |
URP 2007, 861 oder BGE 1A.273/2005 | Art. 32d Abs. 4 USG schreibt nicht verbindlich vor, wann das Kostenverteilungsverfahren stattfinden muss. Vorbehältlich der Grundsätze des guten Glaubens und der Rechtssicherheit kann das Kostenverteilungsgesuch auch nach Durchführung der Sanierung gestellt werden. So können die Behörden aufgrund eines vollständigen Dossiers entscheiden und die Kosten können betragsmässig unter die beteiligten Personen aufgeteilt werden. Wird der Entscheid hingegen gefällt, bevor die Sanierungskosten bekannt sind, beschränkt er sich auf eine abstrakte Verteilung. In diesem Fall muss noch ein zweiter Entscheid folgen, wenn der finanzielle Aufwand definitiv feststeht. Eine Kostenverteilungsverfügung kann nicht bloss dann verlangt werden, wenn zuvor eine Sanierungsverfügung ergangen ist, sondern auch, wenn der Sanierungspflichtige die Sanierung aus eigenem Antrieb direkt gestützt auf das Umweltrecht durchgeführt hat. Er läuft dann aber das Risiko, dass die durchgeführten Sanierungsarbeiten im Nachhinein als nicht gerechtfertigt beurteilt werden und er die Kosten deshalb allein übernehmen muss. Die angegangene Behörde muss dann nämlich auch prüfen, ob überhaupt eine Sanierungspflicht bestand und ob die getroffenen Massnahmen angemessen und verhältnismässig waren . Die Eigenschaft als Zustandsstörer kann durch Erbfolge auf den Erben übergehen, wenn dieser selber Eigentümer des belasteten Standortes wird. Die Eigenschaft des Verhaltensstörers kann dagegen nicht durch Erbfolge auf einen Erben übertragen werden, da sie von einem kausalen Verhalten oder von einer Unterlassung abhängt. Deshalb kann ein Erbe, der das Unternehmen, das die Kontamination verursacht hat, nicht selber betreibt, nicht als Verhaltensstörer belangt werden. |
BGE 131 II 347 | Die ausserdienstliche Schiesspflicht wird zwar vom Bund vorgeschrieben, der Vollzug wie auch der Betrieb der Anlagen obliegen jedoch den Kantonen, respektive den Gemeinden. Die Vermeidung unzulässiger Umwelteinwirkungen beim Bau und Betrieb der Anlagen ist ebenfalls Aufgabe der kantonalen Vollzugsbehörde. Der Bund ist nicht unmittelbarer Verursacher jener Bleibelastung, welche auf die ausserdienstliche Schiesspflicht zurückzuführen ist (E. 4). |
URP 2004 586 oder BGE 130 II 321 |
Es muss klar unterschieden werden zwischen der dem Inhaber des belasteten Standortes obliegenden Verpflichtung zur Ergreifung von Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen und der im Prinzip dem Verursacher obliegenden Verpflichtung zur Tragung der Sanierungskosten. Bei einem belasteten Standort können Dritte nur in Ausnahmefällen zur Durchführung von Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 20 Abs. 2 AltlV verpflichtet werden. |
URP 2000, 590 (BGer) | Altlastenvoruntersuchung; Untersuchungspflicht und Kostenverteilung |
URP 2000, 386 (Baudirektion Zürich) | Kostenverteilungsverfügung betreffend die Sanierung einer Altlast |
BGE 1A.366/1999 | Frage der Kostenbeteiligung des Bundes bei der Beseitigung von Altlasten (Zivilschutzanlage) |
URP 1998, 152 (BGer) | Sanierungskosten sind nach dem Störerprinzip zu verteilen |
URP 1997, 161 (RR ZH) |
Untersuchung einer Altlast; Verhaltensstörer ist zu verpflichten |
ZBl 1997, 280 (BGer) | Kostentragung für Abfallbeseitigung und Sanierung von Altlasten |
URP 1996, 440 (RR ZH) | Sanierungskosten: Verteilung zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer |
URP 1996, 360 (RR AG) | Ersatz von Maschinen einer Druckerei |
URP 1996, 331 (BGer) | Altlast einer chemischen Reinigung; Kostentragungspflicht für die Entsorgung. Der Grundeigentümer hat für die Sanierung aufzukommen, selbst wenn nachgewiesenermassen ein Dritter Verursacher war. |
URP 1995, 527 (RR ZH) | Sanierung einer Altlast anlässlich eines Umbaus; der Bauherr hat die ganzen Entsorgungskosten zu tragen. |
URP 1995, 324 (VerwGer BE) | Nur bei unmittelbarer Gefährdung des Grundwassers ist sofort zu sanieren. |
URP 1993, 87 (BGer) | Durch Bautätigkeit wird das Erdreich zu Abfall; die Entsorgung hat der Inhaber zu übernehmen, der nicht Verursacher sein muss. |
Noch offene Fragen?
Abteilung Boden und Stoffkreislauf, Sektion Boden und Altlasten
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen