Im Obstbau, Weinbau, Ackerbau, Gemüsebau und Beerenanbau können gemäss ÖLN Sonderbewilligungen für den Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln erteilt werden.
Ausserdem können für alle Kulturen Ausnahmebewilligungen in Form von Notzulassugen erfolgen. Dies betrifft auch den Gemüsebau und andere Bereiche.
- Sonderbewilligungen sind Beschränkungen in der Mittelwahl, die im Rahmen vom ÖLN gemacht werden, d.h. wenn es mehrere Mittel für eine Indikation gibt, wird das nützlings- oder umweltschonenste Mittel bevorzugt, indem es frei einsetzbar ist. Für ein stärker nützlings- oder umweltbelastendes Mittel muss eine Sonderbewilligung eingeholt werden.
- Sonderbewilligungen sind KEINE Bewilligungserweiterungen.
- Sonderbewilligungen werden in Form von Einzelbewilligungen oder im Fall von Epidemien als Bewilligung für räumlich begrenzte Gebiete erteilt
- Sie werden schriftlich ausgestellt und müssen VOR DER BEHANDLUNG eingeholt werden (Kontakt siehe unten)
- Sie sind zeitlich befristet
- Sie beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster und weitere pflanzenschutzspezifischer Auflagen
Ausnahmebewilligungen sind zeitlich befristete Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln für eine bestimmte Indikation. Dies ist keine reguläre Zulassung und in der Regel mit der Verpflichtung des Erregernachweises verbunden.