Im Obstbau, Weinbau, Ackerbau, Gemüsebau und Beerenanbau können gemäss ÖLN Sonderbewilligungen für den Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln erteilt werden.
Ausserdem können für alle Kulturen Notfallzulassungen in Form von Allgemeinverfügungen erfolgen. Dies betrifft auch den Gemüsebau und andere Bereiche.

- Der ÖLN schränkt die Auswahl an zugelassenen Pflanzenschutzmitteln ein. Wenn mehrere Mittel für eine Indikation zugelassen sind, wir das nützlings- oder umweltschonenste Mittel bevorzugt. Für ein stärker nützlings- oder umweltbelastendes Pflanzenschutzmittel kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderbewilligung eingeholt werden.
- Sonderbewilligungen sind KEINE Bewilligungserweiterungen. Die Einschränkung findet auf Stufe ÖLN statt, ist also unabhängig von der Zulassung. Es ist nicht in der Pflanzenschutz-Datenbank deshalb nicht ersichtlich, ob für bestimmte Indikationen im ÖLN eine Sonderbewilligungspflicht besteht.
- Sonderbewilligungen werden in Form von Einzelbewilligungen oder im Fall von Epidemien als Bewilligung für räumlich begrenzte Gebiete erteilt.
- Sie werden schriftlich ausgestellt und müssen VOR DER BEHANDLUNG eingeholt werden.
- Sie sind zeitlich befristet.
- Sie beinhalten Angaben zur Anlage unbehandelter Kontrollfenster und weitere pflanzenschutzspezifischer Auflagen.
Die Zulassungsstelle (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) kann Pflanzenschutzmittel für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung zulassen, sofern sich eine solche Massnahme angesichts einer nicht anders abzuwehrenden Gefahr für die Pflanzengesundheit als notwendig erweist. Die aktuellen Notfallzulassungen sind unter folgendem Link auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ersichtlich.