Logo Kanton St.Gallen

Geschlossener Vollzug

Die Strafverbüssung erfolgt im geschlossenen Vollzug, wenn die Gefahr besteht, dass die Person flieht oder erneut straffällig wird. Der geschlossene Vollzug zeichnet sich durch eine erhöhte Fluchtsicherheit mit entsprechenden baulichen (Umschliessungsmauern), technischen, personellen und organisatorischen Massnahmen aus. 

Offener Vollzug

Die Freiheitsstrafe wird im offenen Normalvollzug durchgeführt, sofern eine besondere Vollzugsform (gemeinnützige Arbeit, Elektronische Überwachung oder Halbgefangenschaft) nicht in Frage kommt und wenn angenommen werden kann, die beschränkten Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten reichten zur Vermeidung einer Flucht, zur Verhinderung neuer Straftaten und insbesondere zum Schutz der Öffentlichkeit aus. Unter diesen Bedingungen kann der offene Vollzug auch eine Progressionsstufe nach dem geschlossenen Vollzug darstellen. Der Vollzug erfolgt in der Regel in Gruppen, d.h. die verurteilte Person arbeitet und verbringt einen grossen Teil der Freizeit gemeinsam mit anderen inhaftierten Personen. Lediglich die Ruhe- und ein kleiner Teil der Freizeit werden in der Zelle verbracht. Der offene Vollzug zeichnet sich durch fehlende Umschliessungsmauern und eine erweiterte Urlaubs- und Ausgangsregelung aus. 

Arbeitsexternat

Das Arbeitsexternat dient im Hinblick auf die Entlassung aus dem Vollzug der schrittweisen Eingliederung der verurteilten Person in den Arbeitsmarkt. Es ist Teil des Vollzugsplans. Die verurteilte Person arbeitet ausserhalb der Vollzugseinrichtung und verbringt ihre Ruhe-und Freizeit in der Vollzugseinrichtung. Das Arbeitsexternat ist zeitlich begrenzt. Die Zulassung zum Arbeitsexternat setzt voraus, dass die verurteilte Person den Vollzugsplan eingehalten, bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitgewirkt und sich im offenen Vollzug bewährt und als zuverlässig und vertragsfähig erwiesen hat. Ausserdem muss angenommen werden können, dass sie nicht flieht, keine neuen Straftaten begeht und die Regelungen am Arbeitsplatz und in der Vollzugseinrichtung einhält. Ausländer, die nach der Verbüssung ihrer Strafe das Land zu verlassen haben, werden zum Arbeitsexternat nicht zugelassen.

Wohnexternat

Bewährt sich die verurteilte Person im Arbeitsexternat, kann sie bei sehr langen Strafen auch ausserhalb der Vollzugseinrichtung wohnen. Die Zulassung zu einem Wohnexternat setzt die begründete Aussicht voraus, dass eigenständiges Wohnen ausserhalb der Vollzugseinrichtung einen positiven Beitrag zur Wiedereingliederung und zur Erreichung der Vollzugsziele leistet und die verurteilte Person durch die höheren Anforderungen und vermehrten Freiheiten nicht überfordert wird.

Bedingte Entlassung

Die bedingte Entlassung ist möglich aus dem Vollzug unbedingter Freiheitsstrafen. Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe ist sie nicht anwendbar. Die verurteilte Person kann bei guter Führung und günstiger Zukunftsprognose nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe auf Bewährung entlassen werden. Die bedingte Entlassung bereits nach der Hälfte der Strafe kann nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen, beispielsweise eine irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands der verurteilten Person, so dass die Begehung weiterer Delikte unmöglich oder unwahrscheinlich ist. Die Entlassung kann mit Bewährungshilfe und Weisungen verbunden werden.

Noch offene Fragen?

René Frei

René Frei

lic.iur.

Leiter

Amt für Justizvollzug

Straf- und Massnahmenvollzug
Oberer Graben 38
9001 St. Gallen