Grundlagen
Freiheitsstrafen bis zu einer Gesamtdauer von nicht mehr als sechs Monaten können nach Art. 79a Abs. 1 StGB in Form der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden. Für die Zulassung ist die Dauer der vom Richter ausgesprochenen Gesamtstrafe massgebend. Verschiedene Freiheitsstrafen werden gemeinsam vollzogen und deren Dauer zusammengerechnet. Bei teilbedingten Strafen ist die gemeinnützige Arbeit nicht möglich. Für den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe ist die gemeinnützige Arbeit ausgeschlossen.
Voraussetzung für die gemeinnützige Arbeit ist, dass keine Fluchtgefahr besteht und erwartet werden kann, dass keine weiteren Straftaten begangen werden. Ausserdem muss die verurteilte Person Gewähr bieten, dass sie die Rahmenbedingungen der gemeinnützigen Arbeit und des Einsatzbetriebs einhält. Ausländische Staatsangehörige müssen zudem über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Gemeinnützige Arbeit ist nach gerichtlich angeordneter Landesverweisung ausgeschlossen.
Bewilligung
Die verurteilte Person reicht dem Amt für Justizvollzug ein begründetes Gesuch ein. Die verurteilte Person muss sich selbst um eine Anstellung bemühen und mit einer gemeinnützigen Institution eine Vereinbarung (nach Muster) abschliessen. Die Liste der Institutionen, welche grundsätzlich zur Durchführung der gemeinnützigen Arbeit bereit und geeignet sind, sowie Mustervereinbarungen können über die Homepage des Amtes für Justizvollzug St.Gallen (www.justizvollzug.sg.ch) heruntergeladen oder direkt bei der Vollzugsbehörde bezogen werden.
Die verurteilte Person erbringt in ihrer Freizeit eine unentgeltliche Arbeitsleistung zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen. Dabei entspricht ein Tag Freiheitsentzug vier Stunden gemeinnütziger Arbeit. Pro Woche müssen in der Regel mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet werden. Der Zeitraum der Arbeitsleistung und die weiteren Einzelheiten werden in der Bewilligung des Sicherheits- und Justizdepartementes festgelegt. Persönliche Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit (z.B. Kosten für den Arbeitsweg, Verpflegungskosten) werden nicht vergütet.
Abbruch
Die gemeinnützige Arbeit wird abgebrochen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen bei Beginn oder während des Vollzugs nicht mehr erfüllt sind, wenn die verurteilte Person auf die Weiterführung verzichtet oder den Einsatzplan mit dem Einsatzbetrieb nicht einhält, sie die festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält, namentlich wenn sie zu Einsätzen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss erscheint, anvertraute Gegenstände nicht sorgfältig behandelt, Sachen mutwillig beschädigt, Anordnungen missachtet oder sich gegenüber Personal des Einsatzbetriebs oder Drittpersonen ungebührlich verhält. Bei einem Abbruch erfolgt die Weiterverbüssung der Strafe im offenen oder geschlossenen Normalvollzug oder – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – in Form der Halbgefangenschaft.
Gesuchsformular / Institutionsliste
Grundlagen
Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu einer Gesamtdauer von nicht mehr als zwölf Monaten können nach Art. 79b StGB in Form der elektronischen Überwachung (Electronic Monitoring, EM) vollzogen werden. Dabei setzt die verurteilte Person die bisherige Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung während der Strafverbüssung fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit nach einem zum Voraus festgelegten und verbindlichen Wochenprogramm im elektronisch überwachten Hausarrest in einer geeigneten Unterkunft. Für die Zulassung ist die Dauer der vom Richter ausgesprochenen Gesamtstrafe massgebend. Verschiedene Freiheitsstrafen werden gemeinsam vollzogen und deren Dauer zusammengerechnet.
Voraussetzung für EM ist, dass keine Fluchtgefahr besteht und erwartet werden kann, dass keine weiteren Straftaten begangen werden. Ausserdem muss die verurteilte Person vor Strafantritt und während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche weiter nachgehen können (Haus- und Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt) und Gewähr bieten, dass sie die EM-Vollzugsbedingungen einhält. Dem Vollzug in dieser Form dürfen keine beruflichen, familiären oder andere wichtige Gründe entgegenstehen. Die verurteilte Person muss über eine geeignete und dauerhafte Unterkunft verfügen, die eine elektronische Datenübertragung des Überwachungsgeräts mittels Festnetzanschluss oder Mobilfunkempfang zulässt. Die in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen müssen mit EM einverstanden sein. Überdies müssen Einverständniserklärungen dieser Personen wie auch der verurteilten Person selbst abgegeben werden, dass der zuständigen Vollzugsbehörde während der ganzen Dauer des EM-Vollzugs jederzeit auch ohne Voranmeldung Zutritt zur Unterkunft gewährt wird. Zudem hat die verurteilte Person dem Vollzugs- und Wochenplan zuzustimmen. Schliesslich muss sich die verurteilte Person über eine Privathaftpflichtversicherung ausweisen können.
Ausländische Staatsangehörige müssen zudem über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, das sie berechtigt, hier einer Arbeit nachzugehen oder eine Ausbildung zu absolvieren. EM ist nach gerichtlich angeordneter Landesverweisung ausgeschlossen.
Bewilligung
Das Sicherheits- und Justizdepartement entscheidet über die Bewilligung. Die verurteilte Person reicht dem Amt für Justizvollzug ein begründetes Gesuch ein und legt einen Arbeitsvertrag oder eine aktuelle, vom Arbeitgeber unterzeichnete Arbeitsbestätigung sowie eine aktuelle Lohnabrechnung, einen Ausweis für eine selbständige Erwerbstätigkeit (Handelsregisterauszug, Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt oder der SUVA, AHV-Quartalsabrechnung) oder eine Ausbildungsbescheinigung jeweils mit Angabe von Arbeitsort oder Ausbildungsstätte und Arbeits- oder Unterrichtszeiten bei. Ist das Gesuch vollständig und eine Bewilligung der elektronischen Überwachung grundsätzlich möglich, sorgt das Amt für Justizvollzug für eine Eignungsabklärung. Die notwendigen Informationen werden durch die Vollzugsstelle EM standardisiert erhoben. Gleichzeitig werden die Rahmenbedingungen für einen Vollzug in dieser Form überprüft, insbesondere der Bedarf an psychosozialer Begleitung, die Überwachungsart, die technischen Voraussetzungen in der Wohnsituation der verurteilten Person, ein mögliches Wochenprogramm und die Kostenbeteiligung.
Die verurteilte Person behält den Verdienst aus ihrem Arbeitserwerb. Sie entrichtet den von der Vollzugsbehörde festgelegten Beitrag an die Vollzugskosten und stellt diesen mit regelmässigen Vorschüssen sicher. Das Sicherheits- und Justizdepartement kann diesen Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person darum ersucht und ihre Notlage nachweist.
Abbruch
EM wird abgebrochen bzw. die Bewilligung widerrufen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen bei Strafantritt oder während des Strafvollzugs nicht mehr erfüllt sind, wenn die verurteilte Person ihre Pflichten gemäss Bewilligung oder Vollzugsplan nicht einhält, die Zeit ausserhalb der Unterkunft missbraucht, den Wochenplan missachtet, Drogen besitzt, konsumiert oder weitergibt, gegen eine allfällige Auflage (beispielsweise Therapie oder Alkoholabstinenz) verstösst, die Überwachungsgeräte manipuliert oder zu manipulieren versucht, oder wenn sie die Leistung des Vorschusses oder die Zahlung des Kostenbeitrags verweigert. Bei einem Abbruch erfolgt die Weiterverbüssung der Strafe im offenen oder geschlossenen Normalvollzug oder - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - in Form der Halbgefangenschaft.
Grundlagen
Freiheitsstrafen bis zu einer Gesamtdauer von nicht mehr als zwölf Monaten und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von nicht mehr als sechs Monaten können nach Art. 77b StGB in Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden. Für die Zulassung ist die Dauer der vom Richter ausgesprochenen Gesamtstrafe massgebend. Verschiedene Freiheitsstrafen werden gemeinsam vollzogen und deren Dauer zusammengerechnet. Bei teilbedingten Strafen ist der unbedingte Teil massgeblich.
Voraussetzung für die Halbgefangenschaft ist, dass keine Fluchtgefahr besteht und erwartet werden kann, dass keine weiteren Straftaten begangen werden. Ausserdem muss die verurteilte Person vor Strafantritt und während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche weiter nachgehen können (Haus- und Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt) und Gewähr bieten, dass sie die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft und die Hausordnung der HG-Institution einhält. Dem Vollzug dürfen keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Ausländische Staatsangehörige müssen zudem über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, das sie berechtigt, hier einer Arbeit nachzugehen oder eine Ausbildung zu absolvieren. Halbgefangenschaft ist nach gerichtlich angeordneter Landesverweisung ausgeschlossen.
Bewilligung
Das Sicherheits- und Justizdepartement entscheidet über die Bewilligung. Die verurteilte Person reicht dem Amt für Justizvollzug ein begründetes Gesuch ein und legt einen Arbeitsvertrag oder eine aktuelle, vom Arbeitgeber unterzeichnete Arbeitsbestätigung sowie eine aktuelle Lohnabrechnung, einen Ausweis für eine selbständige Erwerbstätigkeit (Handelsregisterauszug, Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt oder der SUVA, AHV-Quartalsabrechnung) oder eine Ausbildungsbescheinigung jeweils mit Angabe von Arbeitsort oder Ausbildungsstätte und Arbeits- oder Unterrichtszeiten bei. Die verurteilte Person setzt ihre bisherige Arbeit oder die begonnene Ausbildung während des Vollzugs fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der HG-Institution. Bei der Bestimmung des Vollzugsortes berücksichtigt das Sicherheits- und Justizdepartement den Wohn- und Arbeitsort der verurteilten Person.
Die verurteilte Person behält den Verdienst aus ihrem Arbeitserwerb. Sie entrichtet den von der Vollzugsbehörde festgelegten Beitrag an die Vollzugskosten und stellt diesen mit regelmässigen Vorschüssen sicher. Das Sicherheits- und Justizdepartement kann diesen Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person darum ersucht und ihre Notlage nachweist.
Abbruch
Die Halbgefangenschaft wird abgebrochen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen bei Strafantritt oder während des Strafvollzugs nicht mehr erfüllt sind, wenn die verurteilte Person ihre Pflichten gemäss Bewilligung oder Vollzugsplan nicht einhält, die Zeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung missbraucht, die Ein- und Ausrückungszeiten missachtet, Drogen besitzt, konsumiert oder weitergibt, in alkoholisiertem Zustand einrückt oder in der Vollzugseinrichtung Alkohol besitzt, konsumiert oder weitergibt, gegen eine allfällige Auflage (beispielsweise Therapie oder Alkoholabstinenz) verstösst, oder wenn sie die Leistung des Vorschusses oder die Zahlung des Kostenbeitrags verweigert. Bei einem Abbruch erfolgt die Weiterverbüssung der Strafe im offenen oder geschlossenen Normalvollzug.
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René Frei
lic.iur.
Leiter
Amt für Justizvollzug
Straf- und Massnahmenvollzug
Oberer Graben 38
9001 St. Gallen