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Wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert, kann das Gericht eine Massnahme anordnen.

Das StGB kennt für straffällig gewordene Erwachsene folgende Massnahmen:

  • Behandlung von psychischen Störungen
  • Suchtbehandlung 
  • Massnahmen für junge Erwachsene
  • Ambulante Behandlung
  • Verwahrung

Der Richter kann eine stationäre therapeutische Massnahme und eine Verwahrung unter bestimmten Umständen auch nachträglich anordnen, wenn sich vor oder während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe zeigt, dass die Voraussetzungen für eine solche Massnahme gegeben sind.

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René Frei

René Frei

lic.iur.

Leiter

Amt für Justizvollzug

Straf- und Massnahmenvollzug
Oberer Graben 38
9001 St. Gallen