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Das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) übernahm im Wesentlichen die Systematik des aufgehobenen Baugesetzes vom 6. Juni 1972.

Die Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) konkretisiert einzelne Gesetzesbestimmungen. Entsprechend finden sich auf Verordnungsebene insbesondere Detailregelungen zu den gesetzlichen Vorschriften sowie Bestimmungen zu technischen Fragen.

Überblick PBG

Der erste Teil (Teil A) des Gesetzes befasst sich mit der Raumplanung. Sach- und stufengerecht beginnt das Kapitel mit der kantonalen und kommunalen Richtplanung. Alsdann folgen die Bestimmungen zur Nutzungs- und Sondernutzungsplanung. Hier finden sich ebenfalls Vorschriften zur Plansicherung, zur neu geschaffenen Mehrwertabgabe sowie zur ebenfalls neuen Vertragsraumordnung.

Der zweite Teil (Teil B) des Gesetzes befasst sich mit Nutzungs- und Bauvorschriften. Nach den Vorschriften zu den Grundanforderungen an Bauten (insbesondere Erschliessung und Ausstattung) folgt als zweiter Schwerpunkt die Vorschriften zur Erstellung von Bauten und Anlagen. Dieses Kapitel enthält insbesondere die Regelbau- und Ästhetikvorschriften sowie die technischen Normen.

Der dritte Teil (Teil C) des Gesetzes befasst sich mit dem Natur- und Heimatschutz. Auf die allgemeinen Bestimmungen folgen die beiden unterschiedlichen Regelungsbereiche "Baudenkmäler und archäologische Denkmäler" sowie "Natur- und Landschaftsschutz".

Der vierte Teil (Teil D) befasst sich mit den Verfahrensbestimmungen. Diese sind unterteilt in Baubewilligungsverfahren, Einsprache- und Rechtsmittelverfahren sowie die Bestimmungen über Vollzug und Strafen.

Der fünfte Teil (Teil E) befasst sich mit den Schlussbestimmungen. Bestimmungen über Änderungen in anderen Erlassen und Übergangsbestimmungen schliessen das Gesetz ab. 

  

Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz

Das neue Planungs- und Baugesetz trat am 1. Oktober 2017 in Vollzug. Der Kantonsrat beauftragte in der Folge die Regierung, den Gemeinden eine möglichst umfassende Weiterentwicklung mittels Teilzonenplänen zu ermöglichen, noch bevor diese ihre Ortsplanung gesamthaft an das PBG anpassen. In Erfüllung des Auftrags der Motion 42.18.04 schlägt die Regierung das Lösungsmodell "Pauschale Weitergeltung mit bundesrechtlichen Grenzen für Änderungen nach altem Recht" vor. Mit dem Nachtrag sind Änderungen der kommunalen Rahmennutzungspläne vor der gesamten Anpassung an das PBG für alle Zonenarten - unter Einhaltung des Bundesrechts und des kantonalen Richtplans - möglich. Unter Einhaltung des Bundesrechts bedeutet, dass Revisionen der Ortsplanung von einer Gesamtsicht geprägt sein müssen, und Teilzonenpläne die anstehende Gesamtrevision der Ortsplanung nicht präjudizieren dürfen.

 

 

II. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz

Am 1. Oktober 2022 trat der II. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz in Vollzug. Er enthält Änderungen zur Raumplanung, zu den Nutzungs- und Bauvorschriften sowie zum Baubewilligungsverfahren.

Seit Oktober 2017 ist das neue Planungs- und Baugesetz in Kraft. Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass einzelne Artikel konkretisiert und angepasst werden müssen. Mit dem Vollzug des II. Nachtrags werden die Änderungen nun in der Praxis angewendet.

Der II. Nachtrag enthält eine überarbeitete Schwerpunktzone. Mit dieser soll insbesondere die Neuüberbauung von Siedlungsgebieten, die zur Umstrukturierung bestimmt sind, ermöglicht werden. Im Gesetz wird zudem festgeschrieben, dass Neubauten in Weilerzonen zulässig sind, wenn sie nicht zu einer Ausdehnung des überbauten Gebiets führen. Auch dürfen Sondernutzungspläne neu eine materielle Zonenplanänderung bewirken. In diesem Fall unterliegen sie dem fakultativen Referendum.

Neu enthält das Planungs- und Baugesetz eine Grünflächenziffer, von der die Gemeinden im Rahmen der Ortsplanungsrevision Gebrauch machen können. Zudem wird mit dem II. Nachtrag wieder ein grosser und ein kleiner Grenzabstand eingeführt. Auch diesbezüglich obliegt die Umsetzung den Gemeinden.​​

III. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz

Am 1. März 2023 trat der III. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz in Vollzug. Er beinhaltet den Ersatz von Art. 122 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (Zustimmungserfordernis des Amtes für Kultur bei Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutzobjekten von kantonaler oder nationaler Bedeutung). Das Zustimmungserfordernis wird durch ein Rekurs- und Beschwerderecht abgelöst.

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