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„Als lebendige Zeugnisse jahrhundertelanger Tradition der Völker vermitteln die Denkmäler der Gegenwart eine geistige Botschaft der Vergangenheit. Die Menschheit, die sich der universellen Geltung menschlicher Werte mehr und mehr bewusst wird, sieht in den Denkmälern ein gemeinsames Erbe und fühlt sich kommenden Generationen gegenüber für ihre Bewahrung gemeinsam verantwortlich. Sie hat die Verpflichtung, ihre Denkmäler im ganzen Reichtum ihrer Authentizität weiterzugeben.“ Aus der Charta von Venedig, 1964

Die Bewahrung der kulturellen Vielfalt, insbesondere auch der Baukultur, ist ein internationales Anliegen. In der Charta von Venedig wurden 1964 die massgebenden Grundsätze für die Restaurierung und Konservierung unserer Denkmäler zusammengetragen.

In der Schweiz hat das Volk im Jahr 1966 das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz gutgeheissen und damit den Auftrag zum Erhalt der baulichen Kulturgüter erteilt. Nach Art. 78 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist die Denkmalpflege in der Schweiz primär eine Aufgabe der Kantone.

Der Kanton St. Gallen hat bereits am 6.Juni 1972 mit dem Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz, sGS 731.1) die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen.

 In Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen legen die Gemeinden, gestützt auf diese Erlasse, rechtsgültige Schutzverordnungen und im Einzelfall die notwendigen Schutzmassnahmen fest, welche Fragen des Denkmal- und Ortsbildschutzes noch detaillierter behandeln.

Schutzverordnungen

Schutzverordnung und zugehöriger Schutzplan und/oder Schutzinventar, evtl. Baureglement, abrufbar in der Regel im Geoportal: www.geoportal.ch (Layer Raumplanung – komm. Darstellungen – Schutzverordnung/Schutzinventar) oder auf der Homepage der Gemeinde.

 

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Denkmalpflege Kanton St.Gallen

St. Leonhard-Strasse 40
9001 St.Gallen