Das Kulturerbe im Kanton St.Gallen ist vielfältig und spannend. Das Spektrum reicht von gebauten und archäologischen Denkmälern hin zu beweglichen und immateriellen Kulturgütern. Die Bewahrung und Überlieferung des Kulturerbes ist eines der zentralen Anliegen des kantonalen Amtes für Kultur.
Kulturerbe im Amt für Kultur
Verschiedene Abteilungen und Fachbereiche engagieren sich im Amt für Kultur für das Kulturerbe des Kantons.
Kulturerbe hat gesellschaftliche Bedeutung
Unser kulturelles Erbe
- stiftet Identität und vermittelt Wissen über unsere Geschichte und unsere Herkunft
- vermittelt Vertrautheit und trägt zum Gefühl von Heimat bei
- prägt unsere Umgebung, Gemeinden und Städte und gestaltet Lebensräume mit
- dient dem sozialen Zusammenhalt und dem Selbstverständnis unserer Gesellschaft
- bildet eine Grundlage für die reflektierte Gestaltung unserer Zukunft
Was ist Kulturerbe des Kantons?
Kulturerbe des Kantons St.Gallen sind unbewegliche, bewegliche und immaterielle Kulturgüter, deren Bewahrung und Überlieferung im öffentlichen Interesse liegen. Voraussetzung dafür ist, dass sie einen besonderen kulturellen Zeugniswert für den Kanton oder seine Regionen besitzen oder für die Bevölkerung des Kantons oder Teile davon identitätsstiftend sind. Ihr besonderer Bezug zum Kanton St.Gallen ergibt sich zum Beispiel durch ihre Herkunft oder Entstehung im Kanton.
Kulturerbegesetz und Kulturerbeverordnung
Am 1. Januar 2018 ist das Kulturerbegesetz des Kantons St.Gallen (sGS 277.1) und am 1. August 2019 als dazugehöriger Ausführungserlass die Kulturerbeverordnung (sGS 277.12) in Kraft getreten. Das Kulturerbegesetz verbessert die Bedingungen für Schutz, Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung, Erforschung und Dokumentation unseres kulturellen Erbes. Ausserdem erweitert es den Fokus von Baudenkmälern und archäologischen Denkmälern auf bewegliches und immaterielles Kulturerbe. Schutz und Erhaltung von Baudenkmälern und archäologischen Denkmälern sind im Wesentlichen im Planungs- und Baugesetz geregelt.
Das Kulturerbegesetz
- dient der Bewahrung und Überlieferung des kulturellen Erbes im Sinne eines identitätsstiftenden Kerns unserer Gesellschaft
- ist Grundlage für die Verbesserung des Schutzes und der Sichtbarkeit von beweglichem Kulturerbe durch die Möglichkeit einer freiwilligen Unterschutzstellung und Eintragung ins kantonale Kulturerbeverzeichnis
- ermöglicht die Förderung des beweglichen und immateriellen Kulturerbes
- verbessert den Schutz für archäologische Fundstellen und Funde
- stützt die Weltkulturerbestätten gesetzlich ab
- regelt ergänzend zum Planungs- und Baugesetz die Aufgaben des Kantons in der Denkmalpflege und in der Archäologie sowie die Aufgabenteilung mit den Gemeinden bei Denkmalpflegebeiträgen.