Mit der UVP wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geprüft, ob ein Bauvorhaben das Umweltrecht einhält.
Wichtige Fragen und Antworten
Prüfung der Gesetzeskonformität
Bau und Betrieb von grossen Anlagen können unerwünschte Auswirkungen auf die Umwelt haben, die nur mit geeigneten Massnahmen vermindert oder vermieden werden können. Bei Anlagen, die zu erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt führen können, muss eine UVP durchgeführt werden.
In der UVP wird abgeklärt, ob die geplante Anlage voraussichtlich die geltenden Umweltvorschriften einhält. Die UVP ist somit eine Prüfung der Gesetzeskonformität.
Kein zusätzliches materielles Umweltrecht
Durch die UVP kommt kein zusätzliches materielles Umweltrecht zur Anwendung, d.h. bei UVP-pflichtigen Vorhaben sind dieselben Umweltvorschriften einzuhalten, welche auch bei nicht UVP-pflichtigen Projekten gelten. Die UVP will dem Umweltrecht bei grossen Vorhaben lediglich zur besseren Durchsetzung verhelfen.
Kein eigenes Verfahren
Die UVP ist kein eigenes Verfahren, sondern sie wird in das bestehende Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahren eingebettet.
Die voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten (UVP-pflichtigen) Anlage auf die Umwelt sind vom Gesuchsteller in einem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) aufzuzeigen. Aufgrund dieses UVB stellt die zuständige Bewilligungsbehörde fest, ob das Vorhaben umweltverträglich ist, d.h. ob es den geltenden Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht.
Ein UVB muss folgende Punkte umfassen:
- Ausgangszustand,
- das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen;
- die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt.
Aufgrund des Bundesrechts sind die Richtlinien des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) auch vor kantonalen und kommunalen Behörden massgebend, wenn die kantonale Umweltschutzfachstelle keine eigenen Richtlinien erlassen hat. Da im Kanton St.Gallen keine eigenen Richtlinien vorliegen, sind diejenigen des BAFU anzuwenden. Als Richtlinie gilt dabei das UVP-Handbuch, welches hier heruntergeladen werden kann.
Gemeinde als zuständige Behörde
Bei der UVP gibt es mindestens drei Verfahrensbeteiligte, nämlich den Gesuchsteller, die für die Durchführung der Prüfung zuständige Behörde und die Umweltschutzfachstelle.
Häufig ist der Gemeinderat zuständige Behörde im vorerwähnten Sinn. Die wesentlichen Aufgaben des Gemeinderates als zuständige Stelle sind:
Verfahrensleitung
Er sorgt für die Abwicklung der für die UVP notwendigen Schritte:
- Er stellt die Voruntersuchung mit Pflichtenheft dem AFU zur Beurteilung zu (Art. 8 Abs. 3 UVPV).
- Er leitet die Beurteilung der Voruntersuchung/des Pflichtenheftes des AFU an den Gesuchsteller weiter.
Öffentliche Auflage von Gesuchsunterlagen und UVB
- Er legt (Bau-)Gesuchsunterlagen und UVB öffentlich auf mit vorgängiger Publikation im kantonalen Amtsblatt und im kommunalen Publikationsorgan (Art. 15 UVPV).
- Er leitet allfällige Einsprachen an den Gesuchsteller und holt dessen Stellungnahme zu diesen ein.
- Er stellt (Bau-)Gesuchsunterlagen und UVB zusammen mit allfälligen Einsprachen und den Stellungnahmen des Gesuchstellers dazu der federführenden Stelle des Staates zu.
Durchführung der Prüfung
Dabei stützt sich der Gemeinderat auf folgende Grundlagen:
- Bericht des Gesuchstellers über die Umweltverträglichkeit;
- Beurteilung des UV-Berichts durch die Umweltschutzfachstelle;
- Anträge der Umweltschutzfachstelle;
- Stellungnahmen der weiteren Bewilligungsbehörden;
- Ergebnisse allfälliger eigener oder von Experten durchgeführter Abklärungen;
- allfällige Stellungnahmen von weiteren Personen, Kommissionen, Organisationen oder Behörden, soweit sie als Grundlage der Prüfung dienen (vgl. Art. 17 UVPV).
Entscheid über das Vorhaben
Der Gemeinderat entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit über das Vorhaben. Er berücksichtigt die Ergebnisse der Prüfung bei seinem Entscheid über das Gesuch (Art. 19 UVPV). Er koordiniert den Entscheid.
Zugänglichkeit des Entscheides
Der Gemeinderat macht den UVB, die Stellungnahme des AFU sowie den Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, öffentlich zugänglich (Art. 20 UVPV).
- Er stellt die UVP-Pflicht - ev. in Absprache mit der UVP-Fachstelle im AFU - fest.
Ablaufschemen und Kommentare
Gerichts- und Verwaltungspraxis
Quelle | Entscheid |
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BGer 1C_57/2015 Spreitenbach (Shoppi Tivoli) |
Die Parkplätze der "Umweltarena" sind als "weitere Parkplätze Shoppi Tivoli" ausgeschildert und können damit nicht nur faktisch von Besuchern des Einkaufszentrums genutzt werden, sondern erscheinen auch als Teil der Parkierungsanlagen des Shoppi Tivoli (Erw. 7.2). Dementsprechend ist der UVB auf die 380 für das Shoppi tivoli zur Verfügung stehenden Parkplätze der Umweltarena auszudehnen (Erw. 8). |
uMi 2005 III Nr. 24 | Bei der Beurteilung der UVP-Pflicht von Parkierungsanlagen ist auf die konkrete Anzahl der vorgesehenen Parkplätze abzustellen. Die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit ist ohne Belang. |
BGE 124 II 293, 344 E. 25, 26 | Pflicht zur Überprüfung der Gesamtauswirkungen bei etappen-weiser Erweiterung von Parkhäusern |
URP 1998, 137, 142 f. oder BGE 124 II 75, 81 E. 7 |
Erweiterung einer Parkanlage |
URP 1997, 224 (VerwGer BE) | Notwendigkeit einer UVP für zwei unterirdische Einstellhallen für zusammen mehr als 300 Motorwagen. Funktioneller und räumlicher Zusammenhang. |
URP 1994, 523 (VerwGer ZH) | UVP-Pflicht einer Unterniveaugarage; Frage des funktionellen Zusammenhangs |
GVP 1995 Nr. 16 (VerwGer SG) | Die Erweiterung einer Parkplatzanlage mit 900 Abstellplätzen um 122 zusätzliche Abstellplätze unterliegt einer UVP (Säntispark). In die UVP-Prüfung sind nicht nur die neu zu schaffenden 122 Parkplätze einzubeziehen, sondern auch die schon bestehende Parkfläche insgesamt. |
URP 1994, 154 (VerwGer SO) | Baubewilligung für Parkhaus. Flankierende Massnahmen beim Parkraumkonzept. Koordinationspflicht. |
URP 1991, 426 oder BGE 117 Ib 135, 144 E. 3b/3c |
Problem des Rechtsmissbrauchs bei etappenweisem Vorgehen (i.c. kein Rechtsmissbrauch bei 299 Parkplätzen) |
BGE 114 Ib 344, 354 | Parkanlage; Nettoprinzip |
URP 1991, 104 (VerwGer VS) | UVP-Pflicht für Parkhäuser und -plätze. Die verschiedenen projektierten, untereinander unterirdisch durch Strassen verbundenen Autoeinstellhallen bilden ein Ganzes, obwohl sie in räumlicher Entfernung zueinander stehen. |
URP 1990, 101 oder BGE 115 Ib 342, 345 E. 2c |
UVP für ein Parkhaus; Ablehnung des sog. 'Nettoprinzips' |
Quelle | Entscheid |
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URP 2001 147 oder BGer 1A.36/2000 |
Eine Sammelstelle für Siedlungsabfälle, ein sogenannter «éco-point», bzw. das kommunale Netz solcher Sammelstellen stellen keine Anlage zum Sortieren oder Verwerten von Abfällen gemäss Ziff. 40.7 Anhang UVPV dar. Die angeführten Anlagen stellten bloss eine Vorstufe zu einer solchen Behandlung dar und sind deshalb nicht UVP-pflichtig. |
URP 1997, 577 (BGer) | Baubewilligung für Sammelstelle und Sortieranlage für Bauschutt und Bauabfälle; Die Frage der UVP-Pflicht darf im kommunalen Baubewilligungsverfahren nicht offengelassen werden. |
URP 1998, 181 (BRKomm ZH) | Anlage zur Aufbereitung von Bauschutt |
BGE 124 II 252, 255 E.3 | Reststoffverfestigungsanlage; UVP-Pflicht als Indiz für die Not-wendigkeit einer Nutzungsplanung |
URP 1996, 677 E.4 (VerwGer BE) | UVP-Pflicht für Bauschuttsortieranlage. Notwendigkeit einer UVP bei Anlagen unabhängig von der tatsächlich bewirkten Umwelt-belastung. |
URP 1994, 516, 518 E. 2b (VerwGer ZH) | Erweiterung einer Kehrichtverbrennungsanlage |
URP 1991, 23 (BRKomm BS) | Bau einer Sondermüllverbrennungsanlage |
Quelle | Entscheid |
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BGE 116 Ib 435, 439 E. 5b | UVP-Pflicht einer Betonaufbereitungssanlage |
Quelle | Entscheid |
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BGE 123 II 88, 94 E. 2c | UVP-Pflicht eines Kiesabbauprojektes |
Quelle | Entscheid |
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GVP 1996 Nr. 102, (BD SG) | Ein Stall für die Aufzucht von 12'000 Legehennen unterliegt nicht der Pflicht zur UVP. |
URP 1993, 206 (BGer) | Anlage für die Haltung von Masttruten |
Quelle | Entscheid |
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Spreitenbach (Shoppi Tivoli) |
Die UVP-Pflicht besteht, sofern mehrere Anlagen, welche zusammen den Schwellenwert überschreiten, sich funktionell ergänzen. Sind sie jedoch funktionell unabhängig, sind eine Zusammenrechnung und eine dadurch begründete Projekt-UVP nicht vertretbar. Eine Gesamtanlage kann in der Regel nur angenommen werden, wenn zwei (oder mehrere) Einzelanlagen zumindest in Teilbereichen zusammenwirken, und zwar über das durch behördliche Auflagen Gebotene hinaus (Erw. 3.5). Dies trifft vorliegend zu, weil die Parkplätze der "Umweltarena" als "weitere Parkplätze Shoppi Tivoli" ausgeschildert sind und damit nicht nur faktisch von Besuchern des Einkaufszentrums genutzt werden, sondern auch als Teil der Parkierungsanlagen des Shoppi Tivoli erscheinen (Erw. 7.2). |
URP 2007 485 oder BGer 1A.110/2006 |
Wesentliche Elemente für die Begründung des funktionalen Zusammenhangs sind die Zusammenarbeit zwischen den Bauherren oder die gemeinsame Organisation derselben, zeitgleiche Planung, abgestimmtes oder koordiniertes Bauvorhaben, die betriebliche Einheit aller beteiligten Einzelprojekte oder eine gemeinsame Organisation bzw. Zielsetzung der verschiedenen Verkaufsbetriebe. |
BGE 124 II 272, 283 E. 4c/ff | Errichtung eines Einkaufszentrum. Klare Grenze: 5'000m2 |
BGE 1A.136/2004 | Ausbau eines Möbelhauses ohne UVP - Baubewilligung aufgehoben |
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