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Die Blauzungenkrankheit (BTV) ist eine durch Mücken übertragene Virusinfektion, für die alle Wiederkäuer und Kameliden empfänglich sind.

Krankheit

Die Blauzungenkrankheit ist eine Viruserkrankung der Wiederkäuer, die durch Gnitzen (kleine Mücken) übertragen wird. Eine Übertragung von Tier zu Tier findet nicht statt. Empfängliche Tierarten sind alle Wiederkäuer sowie Kameliden. Für den Menschen besteht keine Infektionsgefahr.

Bei Rindern verläuft die Krankheit meist milder, kann aber in Einzelfällen auch starke Symptome und einen Rückgang der Milchleistung verursachen. Bei Schafen kann die Krankheit von unauffällig bis sehr schwer und auch tödlich verlaufen.

Symptome

  • Erhöhte Körpertemperatur bis Fieber
  • Apathie
  • Absonderung von der Herde
  • Rötung und Anschwellen der Schleimhäute und Zunge
  • zum Teil Blasen und Ablösung von Schleimhäuten
  • schaumiger Speichelfluss
  • Rötung des Kronsaums an den Klauen
  • Ödeme im Kopfbereich und an den Extremitäten
  • Aborte bei tragenden Tieren
  • Rückgang Milchleistung

Es scheint, dass die meisten Tiere, die schwer an BT erkranken oder sogar an BT sterben, schon wegen anderen Krankheiten, hohem Alter oder wegen Trächtigkeit/Geburtsstress geschwächte Tiere sind. Meist erkranken nur wenige Tiere des Bestandes. Milde Verläufe mit einer Besserung innert einer Woche überwiegen bei Tieren mit gutem Immunstatus.

Schutzmassnahmen

Um den eigenen Tierbestand zu schützen können mückenvermeidende Massahmen getroffen werden.

Möglichkeiten, die Tiere zu schützen, sind:

  • Anwendung von Repellentien (erhältlich bei Ihrem Bestandestierarzt)
  • der Schwarm- und Stechaktivität der Mücken angepasstes Weiden/Aufstallung
  • Ausfindigmachen und Zerstören der Mücken-Brutplätze
  • Impfung gegen die Blauzungenkrankheit

Die Tiere sind soweit möglich vor Gnitzen zu schützen. Da die Gnitzen dämmerungs- und nachtaktiv sind, können die Tiere während dieser Zeiten eingestallt werden. Der Einsatz von Insektenschutzmittel (Repellentien) hält die Insekten von den Tieren fern und reduziert die Wahrscheinlichkeit, dass die Tiere gestochen werden und das Virus so verbreiten. Der Einsatz von Insektiziden kann zusätzlich helfen, die Anzahl der Gnitzen im Stall und in der Umgebung der Tiere zu reduzieren.  Allfällige Brutplätze der Gnitzen können beseitigt werden. Gnitzen legen ihre Eier bevorzugt in wassergefüllte Pfützen in der Umgebung des Misthaufens, sumpfige Stellen, Ansammlungen von Silosickersaft und stehende Gewässer (Tümpel, Schlamm).

Zudem können die Tiere seit Oktober 2024 geimpft werden, um den Krankheitsverlauf zu mildern und die Sterblichkeit zu senken. 
Weitere Informationen zu den Impfstoffen finden Sie auf der Webseite des BLV.

Vorgehen im Verdachtsfall

Stellen Tierhaltende verdächtige Symptome fest, müssen sie umgehend Ihren Bestandestierarzt kontaktieren. Wird der Verdacht vom Bestandestierarzt bestätigt, entnimmt er von einem bis drei auffälligen Tieren Blutproben auf Blauzungenvirus und behandelt erkrankte Tiere symptomatisch. Tiere, welche aufgrund von Blauzungenkrankheit umstehen oder euthanasiert werden, werden entschädigt, wenn der Betrieb den Bestandestierarzt zur Untersuchung und Beprobung der Tiere herbeigezogen hat und die Blauzungenkrankheit nachgewiesen wurde. Die Teilnahme an Märkten und Ausstellungen ist beim Verdacht auf Blauzungenvirus im Bestand strengstens untersagt.

Der Verdacht ist widerlegt, wenn das Ergebnis der Probennahme negativ war (kein Blauzungenvirus nachgewiesen).

Vorgehen im Seuchenfall

Wird die Blauzungenkrankheit auf einem Betrieb festgestellt, stellt der kantonale Veterinärdienst den Betrieb unter Sperre ersten Grades. Das Verbringen von Tieren in oder aus dem Betrieb ist dadurch verboten. Diese Massnahme wird ergriffen, um nicht durch das Verstellen von Tieren zu einer weiteren Ausbreitung der Seuche beizutragen. Wenn infizierte Tiere gestochen werden, können Mücken den Virus aufnehmen und beim nächsten Stich weitere Tiere anstecken. Deshalb sind Massnahmen zur Mückenvermeidung soweit möglich zu treffen. Gebiete, in denen die Mücken noch keinen Blauzungenvirus verbreiten müssen soweit möglich geschützt werden. Die Tierverkehrssperre dauert mindestens 60 Tage. Sie kann vom Veterinärdienst zur vektorfreien Zeit (Winter ohne Mückenflug) aufgehoben werden. Tiere, die wegen der Seuche umstehen oder abgetan werden müssen, werden durch den Kanton zu 90 % des amtlichen Schätzwertes unter Anrechnung des Verwertungserlöses entschädigt. Die Teilnahme von Tieren der empfänglichen Arten eines gesperrten Betriebes an Märkten und Ausstellungen ist untersagt. Ein Verstellen von klinisch gesunden Tieren zur Schlachtung mit (rotem) Begleitdokument bei seuchenpolizeilichen Massnahmen ist möglich.

Die Begleitdokumente für die Schlachtung erhalten Sie auf Anfrage (info.avsv@sg.ch)

Erleichterungen Tierverkehr

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann basierend auf der Tierseuchenverordnung die Sperrmassnahmen lockern und das Verbringen von klinisch gesunden Tieren in andere Betriebe bewilligen. Für den Tierverkehr wird in solchen Fällen ein «rotes» Begleitdokument ausgestellt. Es zeigt, dass ein Tier zwar aus einem betroffenen und mit Massnahmen belegten Betrieb stammt, selber aber nicht erkrankt ist. Diese Vorgehensweise ermöglicht eine vollständige Transparenz und Rückverfolgbarkeit über die Herkunft des Tieres.

Eine Abgabe von klinisch gesunden Tieren zur direkten Schlachtung ist mit Begleitdokumenten bei seuchenpolizeilichen Massnahmen möglich.

Das Dokument ist gültig im unten links angegebenen Zeitraum. Legen Sie zusätzlich ein normales Begleitdokument bei. Die Teilnahme an Märkten oder Ausstellungen ist strengstens untersagt.

Die Begleitdokumente bei seuchenpolizeilichen Massnahmen erhalten Sie auf Anfrage info.avsv@sg.ch

Ein Zustellen von klinisch gesunden Tieren in Ihren wegen BTV gesperrten Betrieb oder ein Verstellen von klinisch gesunden Tieren aus Ihrem wegen BTV gesperrten Betrieb ist mit einer Ausnahmebewilligung möglich. Die verstellten Tiere stehen im Empfängerbetrieb unter einer Einzeltiersperre für mindestens 60 Tage. Die Teilnahme an Märkten und Ausstellungen ist strengstens untersagt.

Senden Sie vorab den vom Herkunftsbetrieb und Empfängerbetrieb ausgefüllten Antrag zur Ausnahmebewilligung an info.avsv@sg.ch. Nach Bewilligung erhalten Sie Begleitdokumente bei seuchenpolizeilichen Massnahmen zum Verstellen der Tiere.

Entschädigung

Tiere, die wegen der Seuche umstehen oder abgetan werden müssen, werden durch den Kanton zu 90 % des amtlichen Schätzwertes unter Anrechnung des Verwertungserlöses entschädigt. (Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 26 VTG).

Senden Sie den ausgefüllten Entschädigungsantrag an info.avsv@sg.ch.

Kurzinformation Tierverkehr gesperrte Betriebe

Schlachtung Rotes Begleitdokument
Normales Begleitdokument
Verstellen von Tieren Bewilligter Antrag Tierverbringung
Rotes Begleitdokument
Normales Begleitdokument
Umgestandenes Tier Entschädigungsantrag BTV 
Markt / Ausstellung Nicht möglich 

Rote Begleitdokumente erhalten Sie auf Anfrage info.avsv@sg.ch.

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) unter: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierseuchen/uebersicht-seuchen/alle-tierseuchen/bt.html.

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