Anlagen mit erheblichem Risikopotential unterstehen der Störfallverordnung. Der Umgang mit gefährlichen Stoffen und Organismen kann bei einer unbeabsichtigten Freisetzung die Bevölkerung und die Umwelt gefährden.
Auch für den Verursacher kann ein Störfall schwerwiegende Folgen haben: der Produktionsausfall und die Kosten für die Wiederherstellung der Anlagen und Gebäude sowie für die Schadenersatzleistung können erheblich sein. Es ist daher sinnvoll, diese Risiken systematisch zu analysieren und aus denkbaren Störfallszenarien vorsorgliche Sicherheitsmassnahmen abzuleiten.
Der Inhaber eines Betriebes oder eines Verkehrsweges muss von sich aus alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind.
Unter anderem bedeutet dies:
- einen geeigneten Standort auszuwählen
- erforderliche Sicherheitsabstände einzuhalten
- gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Prozesse durch weniger gefährliche zu ersetzen
- Brandschutzmassnahmen und Massnahmen zu treffen, die auslaufende Flüssigkeiten zurückhalten
- Stoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet zu lagern
- Anlagen mit zuverlässigen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen auszustatten
- die innerbetriebliche Zuständigkeit für das Treffen und Überwachen der Sicherheitsmassnahmen festzulegen
- richtig ausgebildetes Personal in genügender Anzahl einzusetzen
- mit Ereignisdiensten (Feuerwehr) mögliche Einsätze im Voraus abzusprechen
Er muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen, der es erlaubt eine Risikoabschätzung vorzunehmen.
Muss im Ereignisfall mit einer schweren Schädigung von Bevölkerung oder Umwelt gerechnet werden, so ist eine Risikoermittlung durchzuführen.
Wird in einer Risikoermittlung festgestellt, dass das Risiko nicht tragbar ist, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an. Zu diesen gehören nötigenfalls auch Betriebs- oder Verkehrsbeschränkungen bzw. -verbote.
Der Kanton St.Gallen stellt zur Unterstützung bei der Erarbeitung eines Kurzberichts folgende Dokumente zur Verfügung:
- Vorgehensweise im Vollzug der Störfallverordnung
- Checkliste zur Unterstützung bei der Erarbeitung eines Kurzberichts und dessen Inhalt bei Betrieben mit chemischen Risiken
- Anleitung zur Handhabung der Checkliste für Betriebe mit chemischen Risiken
- Anleitung zum Kaptiel 5 der Checkliste für Betriebe: Teil Risikountersuchung
- Liste der Stoffe, Zubereitungen und Abfälle - Liste zur Dokumentation der Mengen und Eigenschaften der vorhandenen Stoffe
- Glossar zur Störfallverordnung - Begriffserklärungen der verwendeten Terminologie
- Empfehlung zur Erfassung von Bevölkerungsdaten in der Störfallvorsorge (Kurzversion zur Parameterstudie Bevölkerungsdaten) - Empfehlungen für die Festlegung der Bevölkerungsdaten resp. deren Parameter zur Verwendung bei Kurzberichten und Risikoermittlungen
Das BAFU stellt weitere grundlegende Dokumentationen und Vollzugshilfen zur Verfügung:
- Handbuch zur Störfallverordnung: allgemeiner Teil neues Fenster
- Handbuch zur Störfallverorndung: Betriebe mit chemischem Gefahrenpotenzial neues Fenster
- Handbuch zur Störfallverordnung: Betriebe mit biologischem Gefahrenpotenzial neues Fenster
- Mengenschwellen gemäss Störfallverordnung (StFV) neues Fenster
- Beurteilungskriterien zur Störfallverordnung neues Fenster
- Planungshilfe Koodination Raumplanung und Störfallvorsorge neues Fenster
- Unterstürzung bei der Abklärung, ob ein Betrieb in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fällt
- Kurzbericht auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und Kurzbericht beurteilen
- Risikoermittlung verfügen und beurteilen
- Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen anordnen
- Über die Kontrollergebnisse informieren
Noch offene Fragen?
René Gasser
Fachspezialist Störfallvorsorge
Abteilung Industrie und Gewerbe
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen