Die festgestellten PFAS-Werte in der Umwelt und in Tieren lösen in unterschiedlichen Branchen Fragen aus. Auf dieser Seite fassen wir die wichtigsten Fragen und Antworten zusammen. Die Seite wird laufend aktualisiert.
Ich habe einen Bauernbetrieb. Was habe ich für Handlungsmöglichkeiten?
Bauernbetriebe
Kantonsweite Analysen von Milch und Wasser während der letzten Jahre zeigen, dass der grösste Teil des Kantons nicht mit PFAS belastet ist.
Im Kanton St.Gallen wurden bisher vor allem in den folgende Gebiete Flächen mit erhöhten Belastungen festgestellt: Flächen im Bogen Mörschwil, Untereggen, Goldach, Eggersriet, St.Margrethen, Altenrhein.
Die Kontrollen wurden nicht flächendeckend durchgeführt. Es ist möglich, dass weitere Flächen betroffen sind.
Der Kanton versucht soweit möglich die Landwirte mit Messungen zu unterstützen. Es besteht aber kein Anspruch darauf.
Es werden risikobasiert (vor allem aus belasteten Gebieten) amtliche Proben erhoben. Im Rahmen der Ursachenabklärungen werden bei betroffenen Betrieben Proben von Fleisch, Milch und Wasser erhoben und am Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen untersucht.
Aktuell werden Milch und Fleisch beprobt. Geplant sind auch Untersuchungen von Eiern und von pflanzlichen Lebensmitteln.
Bei Überschreitung der Höchstwerte für Fleisch darf das Fleisch nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Es gilt eine Ausnahme: Gemäss der in Art. 8b Abs. 2 VHK festgelegten Übergangsfrist kann das Fleisch von Tieren, welche vor dem 1.8.2024 gehalten wurden, verwertet werden, auch wenn die gesetzlichen Höchstwerte überschritten sind. Es gilt nun möglichst rasch auf PFAS-freies Futter und Tränkewasser umzustellen.
Mögliche Ursachen bei Futter und Tränke sind zu suchen. Dabei können folgende Personen Hilfestellungen leisten:
- Tränkewasser, Lebensmittel (Jessica Steinmann AVSV, jessica.steinmann@sg.ch, +41582292861)
- Futtermittel (Christian Hiller LWA, christian.hiller@sg.ch, +41582298625)
- Bodenanalysen (Aline Loher AfU, aline.loher@sg.ch, +41582292774)
- Fragen zu Bodenbewirtschaftung (Daniela Paul LZSG, daniela.paul@sg.ch, +41582282477 oder Mathias Heeb LZSG, mathias.heeb@sg.ch, +41582282435)
Tränkewasser mit PFAS Rückständen über dem für Trinkwasser geltenden Höchstwert von 0.3 µg/l darf nicht mehr für die Tränkung der Tiere eingesetzt werden. Es ist aber zu beachten, dass gemäss Modellrechnungen des BfR Trinkwasser mit PFOS-Rückständen ab 0.03 µg/l zu Höchstwertüberschreitungen im Fleisch führen kann (vgl. Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über die Hygiene bei der Primärproduktion).
Mögliche Ursachen bei Futter und Tränke sind zu suchen. Dabei können folgende Personen Hilfestellungen leisten:
- Tränkewasser, Lebensmittel (Jessica Steinmann AVSV, jessica.steinmann@sg.ch, +41582292861)
- Futtermittel (Christian Hiller LWA, christian.hiller@sg.ch, +41582298625)
- Bodenanalysen (Aline Loher AfU, aline.loher@sg.ch, +41582292774)
- Fragen zu Bodenbewirtschaftung (Daniela Paul LZSG, daniela.paul@sg.ch, +41582282477 oder Mathias Heeb LZSG, mathias.heeb@sg.ch, +41582282435)
Im Untersuchungsbericht zu den Milchwerten weist das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen bei PFOS Rückständen höher als 0.08 µg/l darauf hin, dass aufgrund der gemessenen Rückstände in der Milch davon ausgegangen werden muss, dass in den Tieren des gleichen Hofes die PFOS-Höchstwerte in Fleisch auch überschritten sind.
Tränkewasser mit PFAS Rückständen über dem für Trinkwasser geltenden Höchstwert von 0.3 µg/l darf nicht mehr für die Tränkung der Tiere eingesetzt werden. Es ist aber zu beachten, dass gemäss Modellrechnungen des BfR Trinkwasser mit PFOS-Rückständen ab 0.03 µg/l zu Höchstwertüberschreitungen im Fleisch führen kann (vgl. Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über die Hygiene bei der Primärproduktion).
Über Befunde amtlicher Proben werden die Probenbesitzer bzw. Betriebsverantwortlichen informiert. Es gilt die Schweigepflicht gemäss Art. 56 LMG.
Sie können sich an das Landwirtschaftsamt des Kantons St.Gallen wenden.
Der Bauernverband St.Gallen hat ein Angebot für diesen Bereich. Bitte melden sie sich beim Bauernverband.
Downloads für Bauernbetriebe
Milchbranche
Belastete Milch ist lebensmittelrechtlich verkehrsfähig. Eine Einführung eines gesetzlichen Höchstwertes wird ab 2026 erwartet.
Über Befunde amtlicher Proben werden die Probenbesitzer bzw. Betriebsverantwortlichen informiert. Es gilt die Schweigepflicht gemäss Art. 56 LMG.
Bei den gefundenen PFOS-Konzentrationen besteht keine akute Gesundheitsgefährdung. Die Milch kann getrunken werden.
Es ist anzunehmen, dass es Unterschiede gibt. Erste Untersuchungen zeigen, dass in Butter und Käse mit einer Anreicherung zu rechnen ist. Abschliessende Untersuchungen dazu fehlen zur Zeit und müssen noch erarbeitet werden.
Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen sucht mit den betroffenen Milchproduzenten nach Senkungsmassnahmen. Daher sind aktuell und solange keine Höchstwerte für Milch festgelegt sind keine Massnahmen der Molkereien im Rahmen der Selbstkontrolle erforderlich.
Metzgereien und Fleischverarbeiter
Über Befunde amtlicher Proben werden die Probenbesitzer bzw. Betriebsverantwortlichen informiert. Es gilt die Schweigepflicht gemäss Art. 56 LMG.
Das ist keine Frage des Lebensmittelrechts sondern eine private Angelegenheit zwischen Käufer und Verkäufer.
Die gefundenen PFOS-Gehalte stellen keine akute Gesundheitsgefahr für Konsumentinnen und Konsumenten dar. Mit den neuen Höchstwerten verfolgt der Gesetzgeber ein hohes Schutzniveau der Schweizer Bevölkerung, um die Belastung mit PFAS möglichst tief zu halten.
Bei Überschreitung der Höchstwerte für Fleisch darf das Fleisch nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Gemäss der in Art. 8b Abs. 2 VHK festgelegten Übergangsfrist kann das Fleisch von Tieren, welche vor dem 1.8.2024 gehalten wurden, verwertet werden, auch wenn die gesetzlichen Höchstwerte überschritten sind.
Wir sind in einer Übergangszeit. Entgegen den Titeln von Medienberichten wurden keine Verbote für den Fleischverkauf ausgesprochen. In erster Linie werden mit den Betrieben Senkungsmassnahmen ermittelt, sollten diese nicht greifen, müssen Verkaufsverbote ausgesprochen werden, was aber noch etliche Monate dauern wird.
Bei Überschreitung der Höchstwerte für Fleisch darf das Fleisch nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Gemäss der in Art. 8b Abs. 2 VHK festgelegten Übergangsfrist kann das Fleisch von Tieren, welche vor dem 1.8.2024 gehalten wurden, verwertet werden, auch wenn die gesetzlichen Höchstwerte überschritten sind.
Es werden risikobasierte Stichproben genommen und analysiert.
Der Kanton sucht mit den betroffenen Landwirten nach Senkungsmassnahmen (Anpassungen der Fütterung). Greifen diese nicht oder werden nicht umgesetzt, so spricht das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Verkaufsverbote aus. Das Ermitteln und Umsetzen von Senkungsmassnahmen wird (nur schon wegen dem Alter der Kühe und Rinder) etliche Monate in Anspruch nehmen. Solange müssen die Metzger und Fleischverarbeiter keine speziellen Massnahmen treffen. Nach Ablauf dieser Übergangszeit wird aber eine Prüfung im Rahmen der Selbstkontrolle notwendig werden.
Aktuell erwarten wir in der Übergangszeit noch keine Messungen in der Selbstkontrolle. Wenn Messungen in Auftrag gegeben werden, reicht es, die vier gesetzlich geregelten PFAS zu untersuchen: Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA) und Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) (vgl. Anhang 8 VHK).
Lebensmittelläden
Mittelfristig werden die Betriebe entlang der Lebensmittelkette ihre Selbstkontrollmassnahmen anpassen müssen und auf PFAS-Kontaminationen erweitern.
Allgemein
In einem ersten Schritt müssen die PFAS-Molküle aus dem Lebensmittel extrahiert werden. Anschliessend werden sie mit einem Flüssigchromatografen aufgetrennt und in einem Massenspektormeter detektiert und dann quantifiziert. Im Fachjargon wird die Methode LC-MS genannt.
Das Kantonale Labor verfügt über eine Methode, mit der 22 verschiedene PFAS nachgewiesen werden können. Die Nachweisgrenzen hängen ab vom Lebensmittel und vom einzelnen PFAS-Molekül und liegen in folgender Grössenordnung:
Milch: 0,005 Mikrogramm/Liter
Wasser: 0,001 Mikrogramm/Liter
Fleisch: 0,05 Mikrogramm/Kilogramm
In allen Proben wurde nur das PFOS-Molekül gefunden und zwar in folgenden Konzentrationen:
Rohmilch (direkt ab Bauernhof): n.n. – 1,2 Mikrogramm/Liter
Milch im Verkauf (Molkerei, Detailhandel, etc.): n.n. – 0,2 Mikrogramm/Liter
Fleischproben (Kuh, Rind, Kalb): 2-12 Mikrogramm/Kilogramm
Wobei n.n. für nicht nachweisbar steht.
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