Auf Güterumschlagplätzen werden wassergefährdende Flüssigkeiten, Abfälle, feste Chemikalien oder flüssige Lebensmittel umgeschlagen.
Dies kann auf folgende Weise erfolgen:
- Umladen von Gebinden (Behälter mit 20 - 450 Liter Inhalt, einzeln oder zu mehreren Gebinden auf Paletten), Kleintanks, IBC (Intermediate Bulk Container mit 450 – 3000 Liter Inhalt) und Tankcontainern (Behälter mit Inhalten bis 20 m3) zwischen Fahrzeug und Lagerbereich oder umgekehrt.
- Transport von Gütern zwischen zwei Betriebsbereichen, sofern diese nicht im gleichen Gebäude liegen.
- Abfüllstellen (Umschlag zwischen Transportbehältern oder zwischen Transportbehältern und Behältern von Lager- und Betriebsanlagen) wie z.B. Treibstoffumschlag für stationäre Lagerbehälter für Verbrennungsmotoren oder Notstromaggregate.
- Tankstellen (Umschlag aus Lager- oder Transportbehältern in Treibstoffbehälter von Fahrzeugen).
- Gebindeabfüllstellen (Umschlag aus Lager- oder Transportbehältern in Gebinden).
Interkantonale Richtlinie
Aus gewässerschutzrechtlichen Gründen dürfen auf Güterumschlagplätzen keine wassergefährdenden Flüssigkeiten oder Stoffe in die Umwelt gelangen. Allfällige Leckagen müssen vor Ort zurückgehalten werden. Betriebe, die Güter wie wassergefährdende Flüssigkeiten, Abfälle, feste Chemikalien oder flüssige Lebensmittel umschlagen, müssen Massnahmen zur Absicherung treffen. Die dazu erforderlichen Vorkehrungen sind im Merkblatt "Absicherung und Entwässerung von Güterumschlagplätzen" dargelegt.
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Stephan Lieberherr
Fachspezialist
Abteilung Industrie und Gewerbe
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen