Beim Wildschaden zählt das alte Sprichwort: «Vorbeugen ist besser als heilen». Schäden durch Wildtiere können Sie meist selber verhindern. Erst wenn die erlaubten Selbsthilfemassnahmen versagen, erfolgt bei Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen eine Vergütung.
Weniger Wildschäden dank kompetenter Beratung

Textalternative zum Bild: Ein Litzenzaun hält Dachse fern. - neues Fenster
Als Besitzer oder Betroffener müssen Sie selber aktiv werden, um Wildschaden möglichst zu verhüten. Dazu erlaubt das Gesetz mehrere Selbsthilfemassnahmen. Wildtiere nutzen unterschiedlichste Lebensräume und Nahrungsgrundlagen. So muss jede Situation einzeln beurteilt werden.
Die Jagdgesellschaft hilft weiter
Ein guter Kontakt mit der Jagdgesellschaft kann Wildschäden verhindern, denn die Revierpächter können gute Ratschläge geben oder anders helfen. Kantonale Wildhüter oder das Amt für Natur, Jagd und Fischerei haben die Kontaktadressen.
Wenn Schaden durch Wildtiere droht, können Sie zum Schutz von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen gegen untenstehende Wildarten Selbsthilfemassnahmen ergreifen. Für Personen ohne Fachkundigkeit (Jagdprüfung) beschränken sich die Massnahmen auf das Fangen der Wildtiere mit erlaubten Fallen und das Vergrämen. Zur Tötung eines gefangenen Wildtieres im Rahmen von Selbsthilfemassnahmen muss eine fachkundige Person (Jäger/in) beigezogen werden. :
- Füchse
- Dachse
- Steinmarder
- verwilderte Haustauben
- Türkentauben
- Ringeltauben
- Rabenkrähen
- Kolkraben
- Stare
- Amseln
Während der Schonzeit sind Selbsthilfemassnahmen nur mit Zustimmung der Wildhut zulässig.
Örtliche Begrenzung
Selbsthilfemassnahmen dürfen getroffen werden:
- in Wohnhäusern, Ökonomiegebäuden und Anlagen zur Nutztierhaltung;
- im Umkreis von 30 Metern um Gebäude und Anlagen nach Bst. 1;
- in landwirtschaftlichen Kulturen.
Melden Sie Wildschäden sofort dem kantonalen Wildhüter. Er begutachtet den Schaden, gibt Ratschläge um weitere Schäden zu verhindern und entscheidet, ob eine Entschädigung in Aussicht gestellt werden kann. Im Entschädigungsfall wird er versuchen, mit den Geschädigten einen Vergleich abzuschliessen.
Rechtsverfahren bei Uneinigkeit
Falls man sich nicht einig wird, leitet der Wildhüter die Akten ans Amt für Natur, Jagd und Fischerei weiter. Dieses entscheidet über die Entschädigung. Das Verfahren wird rechtlich nach den Grundsätzen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1) durchgeführt.
Wenn Luchs, Bär, Wolf oder Goldschakal Schäden an Nutztieren verursachen, bezahlen Bund und Kanton eine Entschädigung. Bei Verdacht auf Riss durch ein Grossraubtier verständigen Sie unverzüglich den zuständigen Wildhüter.
Unter dem nachfolgenden Link finden Sie unter "Was machen wir mit dem Wolf?" die Übersicht über die aktuellen Nutztierrisse durch Grossraubtiere: Übersicht Nutztierrisse durch Grossraubtiere
Die Entschädigung von Wildschaden richtet sich nach dem Jagdgesetz Art. 52ff und der Jagdverordnung Art. 57ff.
Als Wildschaden gilt:
- Schaden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und landwirtschaftlichen Nutztieren;
- Schaden, verursacht durch jagdbare Tiere sowie durch Luchs, Bär, Wolf, Goldschakal, Biber, Fischotter und Adler.
Nicht entschädigt wird Wildschaden, wenn:
- Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen;
- der Schaden an Wald oder landwirtschaftlichen Kulturen unter Fr. 300.-- ist;
- der Schaden an landwirtschaftlichen Nutztieren unter Fr. 200.-- ist.
Bagatellschaden an landwirtschaftlichen Kulturen wird entschädigt, wenn die geschädigte Person während eines jagdlichen Pachtjahres mehrere Bagatellschäden an landwirtschaftlichen Kulturen erleidet und der gesamte Schaden aus diesen Bagatellschäden wenigstens Fr. 300.– beträgt.
Noch offene Fragen?
Benjamin Bar-Gera
Fachmitarbeiter Jagd