Der Biber (Castor fiber) wurde in der Schweiz wie auch im Kanton St. Gallen Anfang des 19. Jahrhunderts aufgrund von intensiver Bejagung ausgerottet. Zwischen 1956 und 1977 wurden in der Schweiz insgesamt 141 Biber freigesetzt und 1962 wurde er als geschützte Art in das eidgenössische Jagdgesetz aufgenommen. Mittlerweile haben sich die Bestände schweizweit erholt und auch im Kanton St. Gallen leben wieder 425 Biber (Stand 2022).
Nachfolgend informiert das Volkswirtschaftsdepartement über häufige Fragen in Sachen Biber. Bei Fragen zu oder Konflikten mit Biber hilft der zuständige Wildhüter gerne weiter.
Das Bibermanagement im Kanton St. Gallen richtet sich nach dem Konzept Biber Schweiz: Konzept Biber Schweiz (admin.ch)
Allgemeine Informationen zum Biber sind auf der Webseite der nationalen Biberfachstelle zu finden: Biber | info fauna
- Eine erfreuliche Nachricht, denn dem Biber kommt als Ökosystem-Ingenieur eine wichtige Rolle in der Dynamik der Gewässer zu und er fördert so die Biodiversität aktiv.
- 90 % der Konflikte mit dem Biber entsthen innerhalb eines 10 Meter breiten Streifens entlang des Gewässers. Nach Möglichkeit soll deshalb dem Gewässer dieser Raum gegeben werden.
- Für eine Beratung ist die kantonale Wildhut als erster Ansprechpartner zu kontaktieren.
Nein weder noch, die Dämme und Baue des Bibers sind lebenswichtige Elemente eines Biberreviers (Jungtieraufzucht und Optimierung der Wassertiefe). Sie sind nach dem eidg. Jagdgesetz (Art. 1 Abs. 1 JSG) und dem eidg. Natur- und Heimatschutzgesetz (Art. 1 Bst. d und Art. 18 NHG, SR 451) sowie der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (Art. 14 NHV, SR 451.1) als wichtige Elemente des Biberlebensraums geschützt.
Jegliche Massnahmen an Biberbauten und Dämmen brauchen deshalb eine kantonale Bewilligung. Für eine Beratung und ggf. Begleitung von Eingriffen ist die kantonale Wildhut als erster Ansprechpartner zu kontaktieren.
Es werden nur vom Biber verursachte Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen finanziell abgegolten (Art.13 Abs. 4 JSG). Bund und Kanton entschädigen diese Schäden gemeinsam: 50 % Bund und 50 % Kanton (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 JSV). Entschädigungen werden nur geleistet, wenn es sich nicht um Bagatellschäden (< CHF 300.–) handelt und die zumutbaren Präventionsmassnahmen getroffen worden sind (Art. 13 Abs. 2 JSG).
Die kantonale Wildhut berät gerne bei Nachfrage über die zumutbaren Präventionssmassnahmen.
Ersatzmassnahmen für mehrjährige/wiederholte Eingriffe in Biberlebensräume
Wer Biberdämme oder Biberbaue manipuliert, entfernt oder zerstört, hat gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG unter Abwägung aller Interessen für bestmöglichen Schutz, für Wiederherstellung oder für angemessenen Ersatz zu sorgen. Der Ersatz muss den Lebensraum ersetzen, den der Biber durch seine Stau- und Grabtätigkeiten für sich und indirekt für andere Arten kreiert hat. Diese Ersatzlebensräume müssen in derselben Gegend geschaffen werden und die gleiche ökologische Funktion aufweisen.
Der Kanton St. Gallen hat aufgrund der bisherigen Schwierigkeit diese Ersatzmassnahmen zu quantifizieren eine Berechnungsmethode entwickelt, die bei mehrjährigen Bewilligungen für Eingriffe in den Biberlebensraum angewendet wird:
Noch offene Fragen?
Nathan Rudin
Fachmitarbeiter Jagd
Abteilung Jagd
Amt für Natur, Jagd und Fischerei
Davidstrasse 35
9001 St. Gallen