Zur Jagd im Revier ist berechtigt (Art. 33 JG) wer, wenigstens 18 Jahre alt ist, über den Fähigkeitsausweis verfügt, für die Jagd versichert ist und den periodischen Nachweis der Treffsicherheit erbracht hat.
Wer die Jagd ausübt (Art. 33 JV), weist den Aufsichtsorganen auf Verlangen Jagdausweis, Versicherungsausweis und Nachweis der Treffsicherheit für die mitgeführte Waffenart vor.
Art. 37 JG d) Ausschluss 1. von Gesetzes wegen
1 Von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist wer:
b) wer wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder gemeinnütziger Arbeit von mehr als 360 Stunden oder innert fünf Jahren erneut wegen Widerhandlung gegen Jagd-, Fischerei- oder Tierschutzvorschriften sowie Vorschriften über den Biotopschutz rechtskräftig verurteilt wurde;
d) wem wegen eines Hinderungsgrundes nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1987 die Jagdwaffe beschlagnahmt wurde.
2 Der Ausschluss dauert bei Verurteilung fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft, im Übrigen bis zum Wegfall des Grundes.
Art. 38 JG 2. durch Verfügung
1 Die zuständige Stelle des Kantons schliesst von der Jagdberechtigung aus, wer:
a) keine Gewähr für vorschriftsgemässes Jagen bietet, insbesondere gegen die Jagdvorschriften oder die Vorschriften für Reviere und Hegegebiet wiederholt oder grob verstösst oder bei der Jagdausübung die öffentliche Sicherheit gefährdet;
b) Dritten die Jagd gegen Entgelt ermöglicht. Vorbehalten bleibt die Anstellung als Jagdaufsicht;
c) als Jagdaufsicht wiederholt oder grob die Aufsichtspflichten verletzt.
2 Sie verfügt den Ausschluss für die Dauer von sechs Monaten bis fünf Jahren und kann den Fähigkeitsausweis entziehen.
3 Anstelle des Ausschlusses kann sie die Jagd auf bestimmtes Wild verbieten.
Art. 24 JV Nachweis der Treffsicherheit
a) Grundsatz
1 Die Jägerin oder der Jäger erbringt für jede von ihr oder von ihm verwendete Waffenart (Kugel oder Schrot) den periodischen Nachweis der Treffsicherheit.
2 Der Nachweis richtet sich nach dem Standard der Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK-Standard). Er ist zwölf Monate ab erfülltem Schiessprogramm gültig.
3 Der während der Jagdausbildung im Kanton erworbene Ausweis über die bestandenen Prüfungen im Schiessen gilt während zwölf Monaten als Nachweis der Treffsicherheit.
Art. 25 JV b) Schiessprogramm
1 Das Schiessprogramm wird erfüllt:
a) auf einem vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei anerkannten Schiessstand;
b) an einem vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei anerkannten Schiessanlass.
Art. 26 JV c) Ausserkantonaler oder ausländischer Nachweis
1 Der ausserkantonale Nachweis nach JFK-Standard ist im Kanton gültig.
2 Andere ausserkantonale oder ausländische Nachweise sind erst nach Anerkennung durch das Amt für Natur, Jagd und Fischerei gültig.