Die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz sind unterschiedlich. Sie hängen von der Dauer des Aufenthalts ab, aber auch vom Aufenthaltszweck wie zum Beispiel Tourismus, Besuch, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug oder Studium.
Staatsangehörige aus Drittstaaten erhalten lediglich als Führungskräfte, Spezialisten oder hochqualifizierte Arbeitskräfte Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Im Grundsatz ist die Zahl der zugelassenen Personen beschränkt. Drittstaatsangehörige, welche in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts eine Bewilligung.
Sie haben auch die Möglichkeit, Ihr Gesuch online einzureichen:
Merkblätter, Informationen und Erklärvideos zu allen Bewilligungskategorien
Erwerbstätigkeit
Ausländische Staatsangehörige, die zum Zweck der Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen, benötigen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine ausländerrechtliche Bewilligung.
Wird ein Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz beabsichtigt, so ist vor der geplanten Einreise in die Schweiz durch den Arbeitgeber das Gesuchsformular A1 beim Migrationsamt einzureichen oder ein Antrag via Online-Schalter zu stellen.
Für die Prüfung einer Arbeitsbewilligung ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie hier .
Kurzaufenthaltsbewilligung
Für Ausländerinnen und Ausländer, die sich weniger als ein Jahr für einen bestimmten Zweck in der Schweiz aufhalten, kann das Migrationsamt eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L) ausstellen.
Aufenthaltsbewilligung
Die Aufenthaltsbewilligung (B) ist auf ein Jahr befristet und kann erteilt werden, wenn ein überjähriger oder unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt.
Grenzgängerbewilligung
Eine Grenzgängerbewilligung (G) kann Staatsangehörigen aus Drittstaaten erteilt werden, welche in einem benachbarten Staat der Schweiz (Deutschland, Österreich, Fürstentum Liechtenstein, Italien oder Frankreich) seit mindestens sechs Monaten ihren Hauptwohnsitz haben.
Dienstleistungserbringung
Selbstständige Dienstleistungserbringende oder Arbeitnehmende, von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat, die vorübergehend in der Schweiz arbeiten, unterliegen je nach Einsatzdauer oder Branche der Melde- oder Bewilligungspflicht. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website zum Online-Meldeverfahren.
Rentner/innen
Ausländische Personen, welche mindestens 55 Jahre alt sind und im In- und Ausland keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Bewilligung erteilt werden. Details zu den Voraussetzungen finden Sie auf unserem Merkblatt.
Schüler/innen & Studenten
Ausländische Personen, die sich mehr als drei Monate (in der Regel maximal für die Dauer der Ausbildung) zum Zweck eines Studiums oder eines Doktorates in der Schweiz aufhalten wollen, benötigen hierfür eine Bewilligung. Details zu den Voraussetzungen und zum Vorgehen finden Sie auf unserem Merkblatt.
In der Schweiz lebenden Personen ausländischer Herkunft kann bei erfolgreicher Integration nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf bzw. zehn Jahren die Niederlassungsbewilligung (C) erteilt werden.
Die Verlängerungsgesuche für C-Bewilligungen (Verfallsanzeigen) können beim Migrationsamt auf dem Postweg oder elektronisch via Online Schalter eingereicht werden. Eine persönliche Vorsprache am Schalter ist nicht notwendig.
Drittstaatsangehörige, die in der Schweiz eine L-, B- oder C-Bewilligung besitzen, können ein Gesuch um Familiennachzug für Ehegatten oder eingetragene Partner/innen und Kinder unter 18 Jahre stellen.
Vorbereitung der Heirat
Wenn das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet ist, kein Heiratshindernis vorliegt und die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt sind, wird durch das Migrationsamt eine Einreisebewilligungen zwecks Vorbereitung der Heirat erteilt.
Familienzusammenführung
Die Familienzusammenführung ist für alleinstehende Elternteile von Drittstaatsangehörigen, welche mindestens 55 Jahre alt und deren nahe Verwandte alle in der Schweiz wohnhaft sind.
Nach einem Aufenthalt von mehr als fünf Jahren kann bei erfolgreicher Integration die Erteilung einer B-Bewilligung an eine vorläufig aufgenommene Person geprüft werden.
Wollen Ausländer oder Ausländerinnen ihren Wohnort in den Kanton St.Gallen verlegen, muss vorgängig ein Gesuch um Kantonswechsel eingereicht werden.
Wer im Kanton St.Gallen ein Adoptivkind, ein Pflegekind zur Adoption oder ein Pflegekind aus dem Ausland in seine Familie aufnehmen will, benötigt zunächst eine Bewilligung des Amtes für Soziales. Besitzt das Kind zudem eine ausländische Staatsbürgerschaft, ist zusätzlich eine Bewilligung des Migrationsamtes notwendig.
Informationen und Erklärvideo zum Erfassungstermin für den Ausländerausweis
Nachdem das Migrationsamt Ihren Aufenthalt bewilligt hat, erhalten Sie eine Einladung in die Ausweisstelle in St.Gallen. Dort wird Ihr Foto und Ihre Unterschrift und allenfalls die Fingerabdrücke für den neuen Ausweis erfasst. Bringen sie zum Termin Ihren Einladungsbrief und ein gültiges heimatliches Reisedokument (Pass oder Identitätskarte) mit. Besuchen Sie bitte die Ausweisstelle nur mit einer schriftlichen Einladung am genannten Termin.
Termin verschieben
Falls Sie Ihren zugeteilten Termin nicht wahrnehmen können, können Sie ihn online verschieben. Bei Familien müssen alle Termine einzeln verschoben werden.
FAQs Ausländerausweise
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