Rechtswidrig anwesende Personen aus dem Ausländer- und Asylbereich, müssen die Schweiz verlassen. Weigern sie sich, freiwillig auszureisen, können sie unter Anwendung von Zwangsmassnahmen in ihr Heimatland zurückgeführt werden. Für die Anordnung solcher Massnahmen ist das Migrationsamt zuständig.
Wegweisungsverfügung
Lehnt das Migrationsamt ein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung ab oder lehnt das Staatssekretariat für Migration ein Asylgesuch ab, so wird in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Dem Kanton obliegt die gesetzliche Pflicht, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen. Weigern sich die weggewiesenen Personen, innerhalb der ihnen angesetzten Ausreisefrist freiwillig auszureisen, können Zwangsmassnahmen angeordnet werden.
Rückkehrhilfe
Ist die betroffene Person bereit, die Schweiz freiwillig zu verlassen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu gewähren. Hierbei informiert die Rückkehrberatungsstelle des Migrationsamtes über die Vorgehensweise zur Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe.
Kantonale Rückkehrberatungsstelle
(Termine nach telefonischer Vereinbarung)
Oberer Graben 38
9001 St. Gallen
Administrativhaft
Unternimmt die betroffene Person keine Ausreisevorbereitungen, so hat das Migrationsamt die Möglichkeit, die Wegweisungsverfügung zwangsweise zu vollziehen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so kann die Person in Administrativhaft genommen werden, bis der Wegweisungsvollzug durchgeführt werden kann.
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