EU/EFTA-Staatsangehörige geniessen die volle geographische Mobilität. Das heisst, sie können bei Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen ihren Wohnsitz jederzeit in die Schweiz bzw. in den Kanton St.Gallen verlegen. Für die Einreise wird ein gültiger Reisepass oder eine gültige Identitätskarte benötigt.
Eine Bewilligungspflicht besteht, sofern der Aufenthalt länger als drei Monate im Kalenderjahr dauert.
Für einen kürzeren Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit gilt zudem eine Meldepflicht.
Sie haben auch die Möglichkeit, Ihr Gesuch online einzureichen:
Merkblätter, Informationen und Erklärvideos zu allen Bewilligungskategorien
Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten
Bei einem Stellenantritt bei einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz mit einer Beschäftigung von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr benötigen EU/EFTA-Staatsangehörige keine Aufenthaltsbewilligung. Sie müssen sich jedoch über das elektronische Meldeverfahren anmelden und die Meldung hat spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme zu erfolgen. Link zum Online-Meldeverfahren.
Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten
Der Bewilligungspflicht unterstellt sind die Aufenthalte zur Erwerbstätigkeit bei einem Schweizer Arbeitgeber, welche länger als drei Monate pro Kalenderjahr dauern. Aufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit werden ausgestellt, wenn eine Arbeitsbescheinigung (Arbeitsvertrag) vorgelegt wird. Diese Bewilligung ist in der ganzen Schweiz gültig und berechtigt zum Stellen- und Berufswechsel. Die Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Kroatien
Für kroatische Staatsangehörige sind Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit infolge der Aktivierung der Schutzklausel durch den Bundesrat vorübergehend vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 zahlenmässig beschränkt.
Selbständige Erwerbstätigkeit
EU/EFTA-Staatsangehörige, die zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen, müssen eine existenzsichernde selbständige Erwerbstätigkeit nachweisen.
Dienstleistungserbringung
Selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringende in der Schweiz oder Arbeitnehmende, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat zur Erbringung von Dienstleistungen in die Schweiz entsandt werden, unterliegen je nach Einsatzdauer oder Branche der Melde- oder Bewilligungspflicht. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website zum Online-Meldeverfahren.
Grenzgängerbewilligung
Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus den EU/EFTA-Mitgliedstaaten geniessen berufliche und geographische Mobilität. Für sie gelten keine Grenzzonen mehr. Sie können somit überall in der EU/EFTA wohnen und überall in der Schweiz arbeiten. Die einzige Bedingung hierbei ist die wöchentliche Rückkehr an den ausländischen Wohnort. Die Bewilligung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus der EU/EFTA ist fünf Jahre gültig, sofern ein Arbeitsvertrag vorliegt, der unbeschränkt oder für länger als ein Jahr abgeschlossen wurde. Wurde der Arbeitsvertrag für eine Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr, aber länger als drei Monaten abgeschlossen, richtet sich die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligung nach der Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrags. Für eine Anstellungsdauer von weniger als drei Monaten gilt das Online-Meldeverfahren.
St.Galler Unternehmen können Gesuche für Grenzgängerinnen und Grenzgänger auch via das EasyGov-Portal des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO abwickeln. Zum EasyGov-Portal
Angehörige eines EU/EFTA-Staates können für den erwerbslosen Aufenthalt in die Schweiz einreisen. Dazu zählen: Rentner/innen, nichterwerbstätige Personen sowie Empfänger/innen von Dienstleistungen (z.B. Aufenthalt zur medizinischen Behandlung, Kuren etc.) Dabei müssen genügend finanzielle Mittel für den Aufenthalt nachgewiesen werden.
Schüler/innen & Studenten
Angehörige eines EU/EFTA-Staates können in der Schweiz eine Schule besuchen oder ein Studium absolvieren. Weiter Informationen zu den Bewilligungsvoraussetzungen und zur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit finden Sie auf unserem Merkblatt.
Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (C) nach den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) und der Niederlassungsvereinbarungen, da das Freizügigkeitsabkommen mit der EU keine Bestimmungen über die Niederlassungsbewilligung enthält. Bürgerinnen und Bürger von Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden und Spanien, Vatikan-Stadt und der EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen erhalten aufgrund von Niederlassungsverträgen oder aus Gegenrechtsüberlegungen nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren auf Gesuch hin die Niederlassungsbewilligung, falls sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen. Angehörigen anderer Staaten kann nach erfolgreicher Integration die ordentliche Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von 10 Jahren erteilt werden.
Die Verlängerungsgesuche für C-Bewilligungen (Verfallsanzeigen) können beim Migrationsamt auf dem Postweg oder elektronisch via Online Schalter, eingereicht werden. Eine persönliche Vorsprache am Schalter ist nicht notwendig.
EU/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz eine Ausländerbewilligung besitzen, können ein Gesuch um Familiennachzug für Ehepartner/innen, eingetragene/r Partner/innen sowie Kinder unter 21 Jahren einreichen. Kinder über 21 Jahre, Eltern, Grosseltern und Enkelkinder können nur nachgezogen werden, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird. Informationen zu den weiteren Bedingungen finden Sie auf unserem Merkblatt.
Vorbereitung der Heirat
Wenn das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet ist, kein Heiratshindernis vorliegt und die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt sind, kann eine Bewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat erteilt werden.
Der Wechsel des Wohnsitzes muss innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle gemeldet werden. Der Ausländerausweis ist bei der Anmeldung am neuen Wohnort vorzulegen.
Wer im Kanton St.Gallen ein Adoptivkind, ein Pflegekind zur Adoption oder ein Pflegekind aus dem Ausland in seine Familie aufnehmen will, benötigt zunächst eine Bewilligung des Amtes für Soziales. Besitzt das Kind zudem eine ausländische Staatsbürgerschaft, ist zusätzlich eine Bewilligung des Migrationsamtes notwendig.
Informationen und Erklärvideos zum Erfassungstermin für den Ausländerausweis
Nachdem das Migrationsamt Ihren Aufenthalt bewilligt hat, erhalten Sie eine Einladung in die Ausweisstelle in St.Gallen. Dort wird Ihr Foto und Ihre Unterschrift und allenfalls die Fingerabdrücke für den neuen Ausweis erfasst. Bringen sie zum Termin Ihren Einladungsbrief und ein gültiges heimatliches Reisedokument (Pass oder Identitätskarte) mit. Besuchen Sie bitte die Ausweisstelle nur mit einer schriftlichen Einladung am genannten Termin.
Termin verschieben
Falls Sie Ihren zugeteilten Termin nicht wahrnehmen können, können Sie ihn online verschieben. Bei Familien müssen alle Termine einzeln verschoben werden.
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