Damit Kulturgut als bewegliches Kulturerbe des Kantons unter Schutz gestellt werden kann, muss ein es bestimmte Kriterien und Voraussetzungen erfüllen. Die Unterschutzstellung erfolgt auf freiwilliger und partnerschaftlicher Basis durch Vereinbarung zwischen der Eigentümerschaft und dem Departement des Innern. Sie ist sowohl mit Rechten als auch mit Pflichten verbunden.
Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung
- Der betreffende Gegenstand ist bewegliches Kulturgut.
- Das Kulturgut wurde als Kulturerbe des Kantons beurteilt, weil es
◦ einen besonderen kulturellen Zeugniswert für den Kanton oder seine Regionen aufweist oder/und
◦ für die Bevölkerung des Kantons oder Teile davon identitätsstiftend wirkt. - Die Eigentümerschaft stimmt der Unterschutzstellung und den damit verbundenen Schutzwirkungen zu. Das heisst, die Unterschutzstellung erfolgt freiwillig und auf partnerschaftlicher Basis.
Antrag auf Unterschutzstellung
Bewegliches Kulturerbe des Kantons kann sowohl dem Kanton gehören, als auch öffentlichen oder privaten Institutionen oder Privatpersonen. Sind Sie Eigentümerin oder Eigentümer von Kulturgut, das nach Ihrer Einschätzung die Kriterien für bewegliches Kulturerbe des Kantons erfüllt und für das Sie einen besseren Schutz wünschen? Dann nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf oder füllen Sie den Antrag auf Unterschutzstellung aus und senden ihn uns ausgedruckt und unterzeichnet per Post oder E-Mail zu.
Ablauf der Unterschutzstellung
Eine Unterschutzstellung läuft in folgenden Schritten ab:
- Nachdem wir Ihren Antrag auf Unterschutzstellung erhalten haben, prüfen wir gemeinsam mit dem Fachbeirat für bewegliches Kulturerbe, ob Ihr Kulturgut Kulturerbe-Eigenschaften aufweist. Dafür bitten wir Sie allenfalls um ergänzende Informationen zum Kulturgut. Im Anschluss an die Beurteilung informieren wir Sie über das Resultat.
- Es ist auch möglich, dass wir Kenntnis von potentiellem Kulturerbe erlangen und seine Kulturerbe-Eigenschaft von Amts wegen prüfen. Auch hier informieren wir die Eigentümerschaft über das Resultat.
- Nachdem wir Sie informiert haben, dass Ihr Kulturgut die Kriterien für Kulturerbe des Kantons erfüllt, haben Sie die Möglichkeit, es unter Schutz stellen zu lassen.
- Gemeinsam besprechen wir auf partnerschaftlicher Basis die mit der Unterschutzstellung verbundenen Rechte und Pflichten und halten diese in einer Vereinbarung fest.
- Die Unterschutzstellung erfolgt durch den Abschluss der vertraglichen Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Departement des Inneren.
Im Anschluss an die Unterschutzstellung tragen wir Ihr Kulturerbe im Kulturerbeverzeichnis ein.
Folgen der Unterschutzstellung
Rechte
Als Eigentümerin oder Eigentümer von unter Schutz gestelltem beweglichem Kulturerbe haben Sie folgende Vorteile:
Für Massnahmen, die Schutz, Erhalt und Pflege sowie Untersuchung, Erschliessung, Erforschung und Dokumentation von unter Schutz gestelltem beweglichem Kulturerbe dienen, können Sie Kantonsbeiträge erhalten.
Wir beraten und informieren Sie zu Ihren Anliegen rund um bewegliches Kulturerbe und seine Unterschutzstellung. Die Beratung ist in der Regel unentgeltlich.
Unter Schutz gestelltes bewegliches Kulturerbe erfassen wir im Kulturerbeverzeichnis und machen es über unsere Webseite öffentlich zugänglich. Dies erleichtert die Zusammenarbeit mit dem Zoll, dient aber auch der besseren Sichtbarkeit des reichen und vielfältigen kulturellen Erbes im Kanton St.Gallen.
Ist Kulturerbe gegen Ihren Willen, beispielsweise durch Diebstahl, abhandengekommen, sind Sie rechtlich besser geschützt:
- Unter Schutz gestelltes Kulturerbe kann weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Ein Herausgabeanspruch verjährt nicht.
- Die Verlinkung des Kulturerbeverzeichnisses auf der Webseite des Bundes und die Zusammenarbeit mit dem Zoll erschweren die illegale Ausfuhr.
Als Eigentümerin oder Eigentümer von unter Schutz gestelltem beweglichem Kulturerbe erhalten Sie das Kulturerbe-Label des Kantons.
Durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit setzen wir uns dafür ein, dass in der Bevölkerung ein stärkeres Bewusstsein für das bewegliche Kulturerbe entsteht. Des Weiteren sensibilisieren wir im Umgang mit beweglichem Kulturerbe.
Pflichten
Für einen bestmöglichen Schutz des beweglichen Kulturerbes ist es notwendig, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Besitzerinnen und Besitzer von beweglichem Kulturerbe einige gesetzliche Auflagen erfüllen. Diese sind:
Es ist notwendig, dass Sie uns Zugang zum Kulturerbe ermöglichen und wir es begutachten können. Das ist beispielsweise erforderlich, damit wir nötige Abklärungen für die Eintragung ins Kulturerbeverzeichnis vornehmen können oder Schutzmassnahmen bestmöglich umgesetzt werden. Selbstverständlich melden wir uns vorher an.
Sie müssen es uns melden, wenn Sie beabsichtigen,
- Änderungen in Aussehen, Form, Substanz oder Nutzung des Kulturerbes vorzunehmen,
- den Aufbewahrungsort von Kulturerbe zu wechseln oder es zu veräussern.
Kulturerbe muss in Aussehen, Form und Substanz erhalten bleiben und vor Beschädigung, Zerstörung und Verlust bewahrt werden.
Kulturerbe darf nicht dauerhaft ins Ausland ausgeführt werden. Möchten Sie Kulturerbe für eine befristete Zeit ins Ausland ausführen, müssen Sie eine Bewilligung von uns einholen. Kulturerbe, das wegen seiner identitätsstiftenden Eigenschaften unter Schutz gestellt wurde, darf auch nicht dauerhaft in einen anderen Kanton ausgeführt werden.
Noch offene Fragen?
Manuela Reissmann
Leiterin Fachstelle Kulturerbe
St. Leonhard-Strasse 40
9001 St. Gallen