Der Kanton St.Gallen weist eine reiche Vielfalt an beweglichem Kulturerbe auf und viele dieser Objekte, Sammlungen oder Bestände sind weit über die Kantonsgrenzen hinaus von Bedeutung. Die Sammlungen der Stiftsbibliothek und des Stiftsarchivs mit ihren einzigartigen und unersetzlichen Handschriften und Urkunden gehören gar zum UNESCO-Weltkulturerbe. Bewegliche Kulturgüter sind gerade aufgrund ihrer Eigenschaft, bewegbar zu sein, besonderen Gefahren ausgesetzt. Gezielte Massnahmen bieten einen besseren Schutz vor Verlust und Zerstörung.
Was ist bewegliches Kulturerbe?
Bewegliche Kulturgüter sind beispielsweise folgende Objekte:
- Kunstgegenstände, z.B. Gemälde, Zeichnungen und Skulpturen
- Gebrauchsgegenstände, z.B. Möbel, Münzen, Textilien, Werkzeuge und Maschinen
- Medienerzeugnisse, z.B. Bücher, Fotografien, Filme und Tondokumente
- Historische Dokumente, Publikationen und Quellen, z.B. Urkunden und Handschriften
- Archäologische Funde
- Archiv- und Bibliotheksbestände, Nachlässe, Sammlungen oder Teile davon, die aus mehreren einzelnen beweglichen Kulturgütern bestehen.
Kulturgut oder Kulturerbe des Kantons?
Damit Kulturgüter als Kulturerbe des Kantons St.Gallen beurteilt werden können, müssen sie
- einen besonderen kulturellen Zeugniswert für den Kanton oder seine Regionen besitzen oder
- für die Bevölkerung des Kantons oder Teile davon identitätsstiftend sein.
Bewegliches Kulturerbe des Kantons kann sowohl dem Kanton gehören, als auch öffentlichen oder privaten Institutionen oder Privatpersonen. Sind Sie Eigentümerin oder Eigentümer von beweglichem Kulturgut, das möglicherweise kantonales Kulturerbe ist? Gern prüfen wir, ob die Kriterien für eine Einstufung als bewegliches Kulturerbe des Kantons erfüllt sind. Weitere Informationen: Unterschutzstellung von Kulturerbe
Bewegliches Kulturerbe schützen
Für bewegliches Kulturerbe bestehen teilweise andere Gefahren, als beispielsweise für unbewegliche Objekte. Zahlreiche bewegliche Kulturgüter fristen in Depots und Archiven ein «Dasein im Verborgenen» und sind aufgrund mangelnder Kenntnis besonders gefährdet. Aber gerade auch die Bewegbarkeit birgt Gefahren für bewegliches Kulturerbe. Daher sind besondere Massnahmen notwendig, um es zu schützen. Das Kulturerbegesetz bietet dafür den rechtlichen Rahmen und legt besondere Schutzvorkehrungen fest. Diese dienen der Sicherung von Kenntnis und Wissen, der Bewahrung und Pflege sowie dem Schutz vor Abwanderung und bei unrechtmässigem Abhandenkommen.
Gefahren für das bewegliche Kulturerbe
Zu den Gefahren, denen bewegliches Kulturerbe ausgesetzt ist, gehören:
- fehlendes Wissen, beispielsweise darüber, dass ein Kulturgut existiert, wo es sich befindet, in welchem Zustand es ist und welche Bedeutung ihm zukommt
- Umstände, die zu Beschädigung, Zerstörung oder Verlust führen
- die Abwanderung ins Ausland oder in einen anderen Kanton
- kein Anspruch auf Rückgabe bei Raub, Diebstahl oder sonstigem Verlust sowie bei Verbringung ins Ausland
Massnahmen zum Schutz des beweglichen Kulturerbes
Zu den Massnahmen zählen insbesondere:
Bewegliche Kulturgüter, die wir als Kulturerbe des Kantons St.Gallen beurteilt haben, können freiwillig unter Schutz gestellt werden. Die Unterschutzstellung ist mit Rechten und Pflichten verbunden, die dem besseren Schutz des beweglichen Kulturerbes dienen. Warum eine Unterschutzstellung sinnvoll ist, wie sie abläuft und welche Folgen sie für Eigentümerschaften hat, erfahren Sie auf der Seite Unterschutzstellung von Kulturerbe.
Die Unterschutzstellung ist mit einem Eintrag ins kantonale Kulturerbeverzeichnis verbunden. Dieses erfasst die wichtigsten Informationen zum unter Schutz gestellten beweglichen Kulturerbe und ist über unsere Webseite öffentlich zugänglich. Mit Hilfe des Verzeichnisses kann bewegliches Kulturerbe, das gestohlen wurde oder auf andere Weise unrechtmässig abhandengekommen ist, besser identifiziert und wieder aufgefunden werden. Das Verzeichnis ist mit der Datenbank des Bundes verbunden, was die Kontrolle an der Grenze vereinfacht.
Schutz, Erhaltung und Pflege sowie Untersuchung, Erschliessung, Erforschung und Dokumentation von Kulturerbe erfordern gelegentlich besondere Massnahmen, beispielsweise eine Restaurierung. Eigentümerinnen oder Eigentümer von unter Schutz gestelltem beweglichem Kulturerbe können uns Gesuche um finanzielle Beiträge an solche Massnahmen einreichen. In den «Richtlinien für Beiträge an bewegliches und immaterielles Kulturerbe» sowie auf der Seite zu Kulturerbe-Beiträgen erhalten Sie detaillierte Informationen zu Voraussetzungen, Fristen und benötigten Unterlagen. Ausserdem finden Sie dort den Link zum Online-Gesuchsformular.
Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besitzerinnen und Besitzer von beweglichem Kulturerbe beraten und informieren wir in der Regel unentgeltlich.
Noch offene Fragen?
Manuela Reissmann
Leiterin Fachstelle Kulturerbe
St. Leonhard-Strasse 40
9001 St. Gallen