Im grenzüberschreitenden Alimenteninkasso wird die Inkassohilfe nach Massgabe der anwendbaren Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen geleistet. Das Amt für Soziales ist die zuständige kantonale Behörde, welche die vorgesehenen Leistungen des internationalen Alimenteninkassos erbringt oder vermittelt.
Internationale Alimentensachen
Unterhaltsberechtigte in der Schweiz haben Anspruch auf behördliche Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Alimentenforderungen, wenn die unterhaltspflichtige Person diese nicht erfüllt.
Für grenzüberschreitende Alimenteninkassos bestehen verschiedene Übereinkommen, die eine Brückenfunktion von einem Rechtssystem (Land) ins andere haben. Das wichtigste ist das UNO-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (New Yorker Übereinkommen). Dieses Übereinkommen ist von ungefähr 65 Ländern ratifiziert worden.
Die zwischenstaatliche Kooperation ist durch die Einsetzung von Empfangs- und Übermittlungsstellen (Zentralbehörden) in den jeweiligen Ländern geregelt. Die Zentralbehörde internationale Alimentensachen nimmt Gesuche von den zuständigen kantonalen Behörden ins Ausland (zuhanden der Empfangsstellen der Vertragsstaaten) und Gesuche vom Ausland (der Übermittlungsstellen der Vertragsstaaten) an die kantonalen Behörden entgegen.
Im Kanton St.Gallen ist das Amt für Soziales die zuständige Empfangs- und Übermittlungsstelle betreffend Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im internationalen Kontext.
In der Schweiz wohnhafte Personen wenden sich an die kantonalen Empfangs- und Übermittlungsstellen:
Im Ausland wohnhafte Personen wenden sich an folgende Adressen:
Gesetzliche Grundlage für die Inkassohilfe in der Schweiz bildet in erster Linie das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB). Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sind in der Schweiz weitere Staatsverträge massgebend.
Gesetzliche Grundlagen Inkassohilfe Kanton St.Gallen:
Für ein Gesuch werden die Unterlagen gemäss dem Merkblatt erforderliche Unterlagen benötigt. Sämtliche Unterlagen sind in der Landessprache des jeweiligen Landes, wo sich der Unterhaltsschuldner bzw. die Unterhaltsschuldnerin aufhält, einzureichen. Übersetzungen von Rechtstiteln oder Unterhaltsverträgen müssen auf ihre Übereinstimmung mit dem Originaltext beglaubigt sein.
Noch offene Fragen?
Brigitte Betl
Fachbereich Soziale Sicherung
Abteilung Familie und Sozialhilfe
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen