Häfen und weitere Anlagen auf dem Bodensee, Walensee und Zürichsee bedürfen im Kanton St.Gallen einer Konzession. Die Abteilung Wasserbau im Amt für Wasser und Energie ist zuständig für die Erteilung sowie die Verlängerung dieser befristeten Konzessionen.
Konzessionen
Wer auf den drei grossen Seen im Kanton St.Gallen, also auf dem Bodensee, dem Walensee oder dem Zürichsee, eine Nutzungsanlage betreiben will, braucht eine Konzession. Diese ist für sämtliche Anlagen notwendig, die den Gemeingebrauch überschreiten, insbesondere für (Aufzählung nicht abschliessend):
- Häfen
- Bojen, Bootsplätze und Bootshäuser
- Bootsaufzüge
- Stege und Molen
- Flosse
Dient eine solche Anlage dem Gemeingebrauch (wie beispielsweise ein Badefloss in einer kostenlos und öffentlich zugänglichen Badeanstalt), ist der Betrieb kostenlos. Andernfalls wird eine jährliche Nutzungsentschädigung fällig.
Die Abteilung Wasserbau im Amt für Wasser und Energie ist zuständig für die Erteilung neuer und für die Verlängerung bestehender Konzessionen. Wir kümmern uns auch um die Verrechnung der Nutzungsentschädigung. Die Konzessionserteilung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit weiteren kantonalen Fachstellen wie dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei oder dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.
Ehehaftes Recht
Wenn eine Anlage vor dem Jahr 1860 erstellt wurde und heute noch in dem Umfang und in der Nutzungsart besteht wie am 1. Januar 1894, benötigt sie keine Konzession. In diesem Fall spricht man von einem ehehaften Recht. Mit der Anerkennung eines ehehaften Rechts entfällt auch die jährliche Nutzungsentschädigung.
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Amt für Wasser und Energie
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen