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Das Treiben von Wanderschafherden in den Wintermonaten über das Gebiet von mehreren Gemeinden bedarf einer Bewilligung des Kantonstierarztes.

Wanderschafherde im St.Galler Rheintal

Seuchenpolizeiliche Vorschriften

Wer in den Wintermonaten eine Schafherde über das Gebiet von mehreren Gemeinden treibt, braucht eine Bewilligung. 

Um die Gefahr für die Verbreitung von Krankheiten zu vermindern, erlassen die Kantone seuchenpolizeiliche Vorschriften für Wanderschafherden. Diese sind Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung.

Zusätzliche Informationen zum Witterungsschutz bei Wanderschafherden sind auf der Homepage des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu finden, unter der Rubrik Fachinformationen zu Schafen.

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Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Blarerstrasse 2
9001 St.Gallen


Öffnungszeiten Schalter

Montag bis Donnerstag
08.00 - 12.00 Uhr / 13.30 - 17.00 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr / 13.30 - 16.00 Uhr

An folgenden Feiertagen ist das Amt geschlossen

- Karfreitag, 29. März 2024
- Ostermontag, 01. April 2024
- Tag der Arbeit, 1. Mai 2024, Nachmittag
- Auffahrt, 09. Mai 2024
- Pfingstmontag, 20. Mai 2024
- Nationalfeiertag, 1. August 2024
- Allerheiligen, 1. November 2024
- Weihnachtstag, 25. Dezember 2024
- Stephanstag, 26. Dezember 2024
- Neujahr, 1. Januar 2025
- Berchtoldstag, 2. Januar 2025