Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) verlangt bei der Errichtung von Anlagen Mindestabstände für umliegende Bauten und Einrichtungen. Daher ist für die Beurteilung von Geruchsemissionen der Nutztierhaltung im Baubewilligungs-verfahren der Mindestabstand zu ermitteln.
Abstandsberechnung von Tierhaltungsanlagen
Bei Neuerstellung, Nutzungsänderung und Erweiterung von Bauten und Anlagen für die Tierhaltung, müssen diese den berechneten Mindestabstand für Geruchsemissionen einhalten.
Wir erstellen für Sie die Abstandsberechnung aus den massgeblichen Tierbeständen und die geographischen Hüllkurven für Ihren landwirtschaftlichen Betrieb.
Unterlagen der Abstandsberechnung
Der Abstandsberechnung zugrunde gelegt sind die Bestimmungen der Luftreinhalteverordnung (LRV). Die Beurteilung der Einhaltung der Mindestabstände erfolgt nach dem FAT-Bericht Nr. 476. Die neuesten Erkenntnisse zur Beurteilung von Geruch und Abstand sind in diesem Bericht aus 2018 zu finden.
Massgebliche für die Beurteilung zur Einhaltung der Mindestabstände erfolgt nach dem FAT-Bericht Nr. 476.
Revision FAT-Bericht Nr. 476 - Vernehmlassungs-Entwurf vom 7. März 2005
FAT-Bericht Nr. 476 - Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen - 1995
Häufig gestellte Fragen
Das Bauamt der zuständigen Gemeinde prüft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bei Bauvorhaben für die Tierhaltung die Einhaltung der Mindestabstände.
Gemäss Art. 15 Gewässerschutzgesetz muss der Kanton die Hofdüngerlager periodisch kontrollieren. Im Kanton St. Gallen ist das Amt für Umwelt und Energie (AFU) die zuständige Stelle.
Ausgangspunkt sind die Geruchsquellen, von hieraus erfolgt die Berechnung und Bemessung des Mindestabstandes, der je nach Zone differenziert werden kann. Bei lokalen Standortbewertungen zu Geruch werden lokale Strömungen und die konkrete Konstellation einbezogen. Die Grundlagen zur Berechnung sind die oben aufgeführten Berichte der Agroscope.
Die Mindestabstände für kleine Tierbestände – z.B. Hobby-Tierhaltungen – können nicht dem erwähnten FAT-Bericht entnommen werden. Bei Einhaltung des Mindestabstandes von 20m wird keine übermässige Immission erwartet. Es liegt im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden den Mindestabstand zu bestimmen.
Bernd Robbert
Smart Farming / Abstandsberechnung
Fachstelle Landtechnik
Landwirtschaftliches Zentrum SG
Rheinhofstrasse 11
9465 Salez