Die Bewährungshilfe St.Gallen unterstützt und betreut straffällig gewordene Personen in persönlichen und sozialen Angelegenheiten.
Anordnung von Bewährungshilfe
Bedingt oder teilbedingte Freiheitsstrafe
Wenn eine Person vom Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe verurteilt wird, so kann für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet werden.
Unbedingte Freiheitsstrafe / bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
Zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilte Personen können bei guter Führung während dem Strafvollzug und einer günstigen Legalprognose vorzeitig bedingt entlassen werden. Der zuständige Straf- und Massnahmenvollzug kann als Unterstützung und zur Kontrolle der Einhaltung von angeordneten Weisungen eine Bewährungshilfe anordnen.
Stationäre Massnahme / bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug
Bei der bedingten Entlassung aus einer stationären Massnahme nach Art. 59, 60 und 61 StGB kann eine Bewährungshilfe angeordnet werden.
Ambulante Behandlung
Das Gericht kann die ausgesprochene Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben und bei Bedarf gleichzeitig eine Bewährungshilfe anordnen.
Dauer der Bewährungshilfe
Die Dauer der Bewährungshilfe beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil in Rechtskraft tritt, beziehungsweise mit dem Tag der bedingten Entlassung und endet in der Regel mit dem Ablauf der Probezeit. Die Dauer wird jeweils im Urteil oder in der Verfügung der zuständigen Behörde festgehalten.
Gesetzliche Grundlage der Bewährungshilfe
Unsere Aufgaben sind im Strafgesetzbuch unter Art. 93ff. StGB sowie in der Verordnung über die Bewährungshilfe sGS 962.17 beschrieben.
Ambulante Behandlung
Die Bewährungshilfe St.Gallen kontrolliert die Einhaltung der vom Gericht angeordneten ambulanten Behandlung. In der Regel wird zwischen der Behandlungsstelle und der verurteilten Person eine Behandlungsvereinbarung erstellt. Ist die Behandlung nicht mehr notwendig oder fällt der Grund dafür weg, berichten wir zuhanden der zuständigen Behörde über den Verlauf.
Weisungen
Die Bewährungshilfe St.Gallen kontrolliert die Einhaltung der vom Gericht erteilten Weisungen während der Dauer der Probezeit.
Bei einer bedingten Entlassung aus dem Freiheitsentzug kann die zuständige Entlassungsbehörde der verurteilten Person Auflagen in Form von Weisungen erteilen.
Wir kontrollieren die Einhaltung der Weisungen währen der Dauer der Probezeit. Hält die verurteilte Person die Weisungen nicht ein, so wird die zuständige Behörde informiert. Diese beurteilt den Sachverhalt und entscheidet über das weitere Vorgehen.
Die zuständige Behörde kann eine Person unter der Auflage von Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO aus der Untersuchungshaft entlassen. Für die Kontrolle solcher Auflagen sind wir zuständig. Hält die Person die Auflagen nicht ein, so wird die zuständige Behörde informiert. Diese beurteilt den Sachverhalt und entscheidet über das weitere Vorgehen.
Noch offene Fragen?
Silvia Hilber
Leiterin
Amt für Justizvollzug
Bewährungshilfe
Oberer Graben 38
9001 St.Gallen