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Wenn Sie Chemikalien herstellen, importieren oder damit Handel betreiben wollen, müssen Sie schon im Vorfeld abklären welche Pflichten damit verbunden sind.
Abhängig von Gefährlichkeit, Produktart und Verbraucherkategorie gelten unterschiedliche Vorgaben.

Selbstkontrolle

Wer in der Schweiz Chemikalien in Verkehr bringt oder abgibt, muss vorgängig die Produkte auf verschiedene Punkte prüfen.

Diese Selbstkontrolle dient als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Chemikalien. Sie umfasst die sachkundige Prüfung und Abschätzung der Gefahren eines Produktes für die Menschen oder die Umwelt während der vorgesehenen oder zu erwartenden Verwendung und der Entsorgung. Die Vorschriften richten sich inhaltlich nach den entsprechenden Regelungen der EU. 

Die Selbstkontrolle ist erforderlich für:

  • Stoffe
  • Zubereitungen (nach GHS: Gemische)
  • Biozidprodukte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Dünger.

Bei Kosmetika ist diese Pflicht auf die Beurteilung der Umweltgefährlichkeit begrenzt. Dafür gilt für Kosmetika zusätzlich die Lebensmittelgesetzgebung.

Produkte dürfen erst in Verkehr gebracht werden, nachdem die Selbstkontrolle gezeigt hat, dass der korrekte Umgang die Gesundheit und das Leben von Menschen und die Umwelt nicht gefährdet.

Meldepflicht

Stoffe oder Zubereitungen mit einem Sicherheitsdatenblatt müssen, wenn sie hergestellt oder gewerblich in die Schweiz gebracht werden, dem Produkteregister gemeldet werden. Dies muss innert 3 Monaten nach dem Inverkehrbringen erledigt werden.
Das Produkteregister dient der Notfallauskunft bei Vergiftungen.

Zulassungspflichten

Für folgende Produkte bestehen Zulassungs-, Anmelde- oder Mitteilungspflichten vor der Verwendung oder der Abgabe an Dritte:

  • Biozidprodukte
  • Pflanzenschutzmittel
  • die Mehrzahl der neuen Stoffe
  • gewisse Dünger.

Klären Sie frühzeitig ab, für welche Produkte welche Pflichten gelten!

Sorgfaltspflicht

Die Herstellerangaben bezüglich Lagerung, Anwendung und Entsorgung müssen konsequent umgesetzt werden. Zu prüfen ist auch, ob im Handel Abgabeeinschränkungen einzuhalten sind.

Als Hersteller sind Sie verpflichtet, den Abnehmern die notwendigen Massnahmen zur Risikominimierung mitzuteilen.

Chemikalien-Ansprechperson

Bei verschiedenen beruflichen Tätigkeiten mit Chemikalien muss eine Chemikalien-Ansprechperson bestimmt werden.

So zum Beispiel:

  • wenn Sie als Hersteller oder Importeur ein Sicherheitsdatenblatt erstellen müssen
  • bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen der Gruppe 1 an berufliche Verwender.
  • bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen der Gruppe 2 sowie von Selbstverteidigungsprodukten (z.B. Pfeffersprays) an private Verwender.

Die Chemikalien-Ansprechperson dient den Vollzugsbehörden als Kontaktperson in einem Betrieb. Sie muss sicherstellen, dass alle Auskünfte, die nach dem Chemikalienrecht notwendig sind, an die Behörden gelangen.

Der Betrieb muss den Vollzugsbehörden unaufgefordert mitteilen, wer bei ihm Chemikalien-Ansprechperson ist. 

Sachkenntnis

Mit «Sachkenntnis» wird einerseits das Wissen über die Kennzeichnung, den Inhalt von Sicherheitsdatenblättern, Informationsquellen sowie rechtliche Grundlagen bezeichnet. Andererseits müssen spezifische Kenntnisse über Chemikalien des eigenen Sortiments vorhanden sein. 

Als Abgeber haben Sie die Pflicht, Personen, die gewisse gefährliche Stoffe und Zubereitungen erwerben, umfassend zu informieren über:

  • die Gefahren dieser Chemikalie
  • die erforderlichen Schutzmassnahmen
  • die vorschriftsgemässe Entsorgung

Abgabeeinschränkungen

Diese Abgabebestimmungen können Personen- oder Altersgruppen betreffen sowie auch die Art der Abgabe. So gibt es zum Beispiel Produkte, die nicht in Selbstbedienung oder im Online-Handel verkauft werden dürfen oder bei denen eine Informations- und Sachkenntnispflicht besteht.

Detaillierte Informationen dazu finden Sie in den Merkblättern «Abgabe von Chemikalien» und «Online-Verkauf».

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Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

Blarerstrasse 2
9001 St.Gallen


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An folgenden Feiertagen ist das Amt geschlossen

- Karfreitag, 29. März 2024
- Ostermontag, 01. April 2024
- Tag der Arbeit, 1. Mai 2024, Nachmittag
- Auffahrt, 09. Mai 2024
- Pfingstmontag, 20. Mai 2024
- Nationalfeiertag, 1. August 2024
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- Stephanstag, 26. Dezember 2024
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- Berchtoldstag, 2. Januar 2025