Das Norm-Arbeitszeitmodell beim Kanton St.Gallen umfasst bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 42 Wochenarbeitsstunden bei 23 Ferientagen (mit 5 zusätzlichen Ferientagen bei Erreichen des 50. und 2 weiteren bei Erreichen des 60. Altersjahrs). Daneben bestehen acht weitere sogenannte „Bandbreitenmodelle“. Diese bieten die Möglichkeit, mit einer Lohnreduktion von 2,4 Prozent fünf zusätzliche Ferientage oder eine Stunde weniger Arbeitszeit zu generieren. Eine zusätzliche Ferienwoche kann auch mit einer Wochenarbeitsstunde mehr erreicht werden. Das Maximum liegt bei zehn zusätzlichen Ferientagen oder zwei zusätzlichen Arbeitsstunden. Die Modelle mit Lohnreduktion standen bis 2023 nur Vollzeitangestellten offen, ab 2024 allen.
Seit 2017 haben durchwegs mehr als die Hälfte der kantonalen Angestellten das Norm-Modell gewählt. Jeweils rund zwanzig Prozent haben sich für die Modelle mit 43 Stunden und fünf zusätzlichen Ferientagen resp. 44 Stunden und zehn zusätzlichen Ferientagen entschieden, wobei das erstere mit den Jahren etwas beliebter, das zweite weniger beliebt geworden ist. Die übrigen Arbeitszeitmodelle werden sehr selten genutzt.
Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich in seinem Personalleitbild dazu, ein attraktiver Arbeitgeber zu sein, indem er – neben anderen Massnahmen – flexible Arbeitszeitmodelle anbietet. Umgesetzt wird dieses Ziel mit neun sogenannten „Bandbreitenmodellen“, die es erlauben, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Ferienansprüche in einem vorgegebenen Rahmen selber zu bestimmen. Dies geschieht durch Anpassungen an der wöchentlichen Arbeitszeit oder am Lohn. Beides kann kombiniert werden, die Kompensation kann aber höchstens zwei Wochenarbeitsstunden oder zehn Ferientage betragen. Für Teilzeitpensen gelten diese Regeln anteilmässig. Modelle mit Lohnreduktion stehen nur Mitarbeitenden mit einem Pensum von 100 Prozent zur Verfügung. Die Zufriedenheit mit der Arbeitszeitgestaltung wird ferner in regelmässig durchgeführten Mitarbeitendenbefragungen erhoben.
Anzahl der Beschäftigten der kantonalen Verwaltung je Bandbreitenmodell am 31. Dezember. In die Berechnung fliessen nur öffentlich-rechtliche Angestellte und Magistratspersonen mit Monatslohn ein. Lehrpersonen verfügen über andere Arbeitszeitmodelle. Bei Stundenlöhnern, Aushilfen, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Lernenden sind die Auswahlmöglichkeiten stark eingeschränkt. Eingeschlossen sind auch (sehr wenige) Personen mit einem gültigen Arbeitsvertrag, aber ohne Lohn im Stichmonat.
Nächste Aktualisierung bis spätestens: 31.03.2025
Die Infografik sowie die Zahlen, die ihr zugrunde liegen,...
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