Schiesspflichtig sind:
Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister, Oberwachtmeister und Subalternoffiziere (Lt/Oblt) bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden.
- Im Entlassungsjahr besteht keine Schiesspflicht mehr.
- Die Schiessübung ist jährlich zu absolvieren.
Subalternoffiziere können zwischen dem Obligatorischen Programm 300 Meter (Stgw) oder 25 Meter (Pistole) wählen. Bestehen sie die Schiesspflicht auf die Distanz 25 Meter nicht, so müssen sie das obligatorische Programm auf 300 Meter schiessen.
Von der Schiesspflicht dispensiert sind:
Alle Armeeangehörige,
- die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage besoldeten Militärdienst leisten.
- die nach dem 31. Juli aus dem Auslandurlaub zurückkehren und/oder wieder in die Armee eingeteilt wurden.
- die von einer medizinischen Untersuchungskommission (UC) bis nach dem 31. Juli dispensiert wurden.
- deren persönliche Waffe vorsorglich abgenommen wurde und bis zum 31. Juli noch nicht zurück erhalten haben.
Das obligatorische Bundesprogramm kann in den Schützenvereinen kostenlos bis 31. August geschossen werden. Es ist nicht möglich, dieses Schiessprogramm im Militärdienst zu absolvieren. Die Schiessdaten können unter folgendem Link nachgeschlagen werden:
In der Regel erhalten alle schiesspflichtigen Angehörigen der Armee eine Aufforderung mit einer Klebeetikette, die zum Schiessen der Bundesübung mitgenommen werden muss. Die Schiesspflicht ist auch zu erfüllen, wer die Aufforderung nicht erhalten hat oder diese nicht mehr auffindet.
Im Kanton wohnhafte Schiesspflichtige, welche das obligatorische Programm nicht oder nicht vorschriftsgemäss bis 31. August in einem Schiessverein geschossen haben, müssen zur Erfüllung der Schiesspflicht den Nachschiesskurs in Zivilkleidung bestehen. Teilnehmer des Nachschiesskurses erhalten kein persönliches Aufgebot, keinen Sold und auch keine andere Entschädigung.
Daten Nachschiesskurse
Wo | Datum | Uhrzeit |
---|---|---|
Kanton St. Gallen |
09. November 2024 |
08.00 - 11.45 Uhr |
Kanton Graubünden |
02. November 2024 |
08.30 - 12.00 Uhr |
Kanton Thurgau |
19. Oktober 2024 |
14:00 - 16.00 Uhr |
Kanton Glarus |
02. November 2024 |
09.00 - 11.00 Uhr |
Zur Erfüllung der Schiesspflicht sind mitzunehmen:
- Aufforderungsschreiben mit den Klebeetiketten (wenn erhalten)
- Dienstbüchlein
- Schiessbüchlein oder militärischer Leistungsausweis
- Amtlicher Ausweis (ID, Fahrausweis)
- Persönliche Dienstwaffe mit Putzzeug
- Persönlicher Gehörschutz
Gewehr 300m
- 5 Schuss: Einzelfeuer Scheibe A5
- 5 Schuss: Einzelfeuer Scheibe B4
- 1 x 2 Schuss: Schnellfeuer Scheibe B4
- 1 x 3 Schuss: Schnellfeuer Scheibe B4
- 1 x 5 Schuss: Schnellfeuer Scheibe B4
Pistole 25m
- 5 Schuss: Einzelfeuer
- 5 Schuss: Schnellfeuer 50 Sek
- 5 Schuss: Schnellfeuer 40 Sek
- 5 Schuss: Schnellfeuer 30 Sek
Gewehr 300m
- mindestens 42 Punkte erreicht wurden und
- höchstens 3 Nuller geschossen wurden
Pistole 25m
- mindestens 120 Punkte erreicht wurden und
- höchstens 3 Nuller geschossen wurden
Schiesspflichtige, welche die Schiesspflicht nicht bestehen, können das ganze obligatorische Programm mit Kaufmunition am gleichen oder an einem anderen Schiesstag im selben Verein höchstens zweimal wiederholen.
Subalternoffiziere, welche die Schiesspflicht auf 25 m nach zwei Wiederholungen nicht bestanden haben, müssen das obligatorische Programm 300 m schiessen.
Schiesspflichtige, die auch bei den Wiederholungen nicht erfolgreich sind, werden zu gegebener Zeit mit einem Marschbefehl in einen eintägigen Ausbildungskurs (Verbliebenenkurs) aufgeboten
Das Versäumnis wird geahndet. Dabei wird unterschieden zwischen einer disziplinarischen Bestrafung (Geldbusse / scharfer Arrest) oder bei Wiederholungsfall einem militärgerichtlichen Verfahren.
Überprüfung der Schiesstauglichkeit
Wenn Sie aus medizinischen Gründen nicht mehr schiessen können (Bsp: Gehörschaden, Angstzustände) ist ein Gesuch um Beurteilung der Schiesstauglichkeit beim Kreiskommando einzureichen.
Inhalt:
- Gesuch mit Begründung
- Ausführliches Arztzeugnis mit Diagnose
- Dienstbüchlein
Wer die Schiesspflicht aus zwingenden Gründen (Bsp. Krankheit, Unfall oder Auslandabwesenheit) nicht erfüllen kann, reicht ein Dispensationsgesuch ein.
Das Gesuch um Dispensation von der Schiesspflicht, inkl. Bestätigung der geltend gemachten Gründe, kann über das Webformular oder per Post eingereicht werden. Das Gesuch wird geprüft und der Gesuchsteller schriftlich benachrichtigt.
Das Gesuch sollte so früh wie möglich eingereicht werden, in der Regel jedoch spätestens 14 Tage vor dem Nachschiesskurs.
Beachten Sie, dass im Entlassungsjahr das Obligatorische nicht absolviert werden muss und auch kein Aufforderungsschreiben versendet wird.
Ob Sie in diesem Jahr entlassen werden, können Sie hier in Erfahrung bringen.
Schiesswesen ausser Dienst
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Simon Traby
Kreiskommando
Burgstrasse 50
9000 St. Gallen
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