Die Neustrukturierung des Asylbereiches von 2019 ist darauf ausgerichtet, die Asylverfahren schneller und dennoch rechtsstaatlich korrekt abzuwickeln. Etwa 60 Prozent aller Asylgesuche sollen künftig innerhalb von 140 Tagen rechtskräftig entschieden werden und abgewiesene Asylsuchende direkt zurückgeführt werden.
Unter folgende Links gelangen Sie zur Animation "Beschleunigte Asylverfahren" wo das SEM mit interaktiven Karten, und Videos die neuen Asylverfahren erklärt:
Diese Verfahren werden in regionalen Bundesasylzentren durchgeführt (beschleunigte Verfahren und Dublin-Verfahren). Personen, deren Asylgesuch weitere Abklärungen benötigt, werden wie bis anhin auf die Kantone verteilt (erweiterte Verfahren). Diese Verfahren – etwa 40 Prozent aller Asylgesuche – sollen innerhalb eines Jahres entscheiden und bei einer allfälligen Ablehnung die Wegweisung vollzogen werden. Die neue Asylreform wurde per 1. März 2019 umgesetzt.
Im Szenario mit 24‘000 neuen Asylgesuchen pro Jahr erhält der Kanton St.Gallen noch rund 740 Personen im erweiterten Verfahren zugewiesen. Diese Asylsuchenden übernimmt – wie schon heute – der Kanton in Kollektivunterkünfte. Hier werden diese Personen auf die Integration in einer Gemeinde vorbereitet. Weil aber auch ein negativer Entscheid resultieren kann, erfolgt in der kantonalen Struktur stets auch eine Rückkehr-Orientierung bei der Betreuung.
Personen, denen aus dem beschleunigten Verfahren im Bundesasylzentrum Asyl gewährt oder die vorläufige Aufnahme ermöglicht wird und die somit in der Schweiz verbleiben, werden in kommunale Strukturen übergeben. Die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) wird zu diesem Zweck sogenannte «Triage-Zentren» errichten. Die Betreuungskonzepte von Kanton und VSGP werden so aufeinander abgestimmt, dass Personen, denen das SEM ein Bleiberecht gewährt, rasch und nach den gleichen Kriterien in Gemeinden integriert werden können.
Personen, die aus dem Dublinverfahren und aus dem beschleunigten Verfahren kein Bleiberecht zugesprochen erhalten und die somit die Schweiz verlassen müssen, verbleiben grundsätzlich für den Vollzug der Wegweisung im Bundesasylzentrum. Für den Vollzug ab Bundesasylzentrum Altstätten wird das Vollzugsteam des Kantons zuständig sein, wie übrigens auch für diejenigen Personen mit Negativ-Entscheiden aus dem erweiterten Verfahren. Letztgenannte werden im Bedarfsfall mit minimalen Sozialhilfeleistungen (Nothilfe) unterstützt und inskünftig in kantonale Kollektivunterkünfte für minimale Leistungen überführt. Diese Regelung hat den Vorteil, dass die Leistung von Nothilfe und der Vollzug der Wegweisungen durch den Kanton erfolgen können.
Die Zahl der Zuweisungen des SEM an den Kanton St.Gallen ist anhand des gesamtschweizerischen Verteilschlüssels reduziert, weil der Kanton St.Gallen als Standortkanton eines Bundesasylzentrums mit Verfahrensfunktion in Altstätten entlastet wird; im Hädler in Altstätten ist auf das Jahr 2022 ein Neubau mit 390 Plätzen geplant. Für die Zeit, bis der Neubau bezogen wird, wird das bestehende Asylzentrum auf 340 Plätze ausgebaut; für 106 Arbeitsplätze hat der Bund im Ego-Kiefer-Areal Büroarbeitsplätze gemietet. In der Region Ostschweiz wird der Bund zudem das Empfangszentrum in Kreuzlingen zu einem Bundesasylzentrum ohne Verfahrensfunktion mit 310 Plätzen ausbauen. Die Wegweisungen ab Kreuzlingen wird der Kanton Thurgau vollziehen.
Das Staatsekretariat für Migration unterscheidet zwei Arten von Bundesasylzentren:
- Bundesasylzentren mit Verfahrensaufgaben (BAZmV)
- Bundesasylzentren ohne Verfahrensaufgaben (BAZoV)
Unabhängig von der Art der Einreise müssen sich alle Asylsuchenden in einem BAZ melden. Im BAZmV beginnt das Asylverfahren mit der erkennungsdienstlichen Behandlung, Registrierung und einer ersten kurzen Befragung zu den Asylgründen. Der Aufenthalt im BAZmV dauert je nach Art des Verfahren 21 bis max. 140 Tage.
Anschliessend werden die Asylsuchenden einem Kanton zur weiteren Betreuung zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt nach einem bevölkerungsproportionalen Verteilschlüssel. Der Kanton St.Gallen muss rund sechs Prozent aller Asylsuchenden aufnehmen.
Alle Bewohnenden einer kantonalen Unterkunft werden ungeachtet ihrer ethnischen Herkunft, Religion, Nationalität, politischen Anschauung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gleich betreut. Die Betreuung erfolgt politisch und konfessionell neutral. Sie ist insbesondere ausgerichtet auf die Erhaltung und Förderung einer selbstverantwortlichen Lebensgestaltung. Wesentlich dabei ist die Auseinandersetzung mit dem Thema "Integration in der Schweiz" (Zentren mit Integrationscharakter) oder "Ausreise" (Ausreise- und Nothilfezentren).
Die Unterbringung in den Zentren mit Integrationscharakter erfolgt in einem Zweiphasensystem. Die erste Betreuungsphase bis zum Erlangen einer "Integrationsfitness" und einem Aufenthaltsstatus (B od. VA) dauert rund sechs Monate. Im Anschluss werden die Personen mit Aufenthaltsstatus B oder einer vorläufigen Aufnahme (VA) auf eine Gemeinde verteilt. Das Migrationsamt vertritt die Interessen des Kantons St.Gallen betreffend Betreuung von Asylsuchenden gegenüber dem Bund und anderen Kantonen. In Zusammenarbeit mit weiteren Beteiligten (Kantonspolizei, Amt für Wirtschaft, Kantonsarzt) bearbeitet es aktuelle Themen und schlägt Lösungen vor.
Der Bund finanziert den Kantonen die Aufwendungen für die Sozialhilfe im Asylbereich mit einem pauschalen Abgeltungssystem. Die Regelung des Finanzflusses zwischen Bund, Kanton und Gemeinden obliegt ebenfalls der Asylkoordination.
Die Zuteilung der Personen mit Aufenthaltsstatus B oder VA auf die Gemeinden wird von der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) organisiert.
Hier findest du Mehr Informationen zu den Asylzentren des Kantons St. Gallen
Nach dem Aufenthalt in den kantonalen Zentren leben die Asylsuchenden in den Gemeinden. Die Gemeinden sorgen für die Unterbringung und die Betreuung der Asylsuchenden. Die Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) koordiniert die Asylaufgaben der Gemeinden.
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