Im Kanton St.Gallen werden pro Jahr rund 20'000 Gesuche für Lernfahrausweise eingereicht. Auf St.Galler Strassen sind somit zahlreiche Personen unterwegs, die als Motorfahrzeugführer/-innen noch ganz am Anfang stehen. Was gilt es als Lernfahrer-/in zu beachten und was muss ich als Begleitperson wissen? Der Kapo-Ratgeber informiert.
Voraussetzungen für eine Lernfahrt
· Ausrüstung:
Damit eine Lernfahrt unternommen werden kann, muss erst die theoretische Führerprüfung absolviert werden. Bei bestandener Prüfung kann der Lernfahrausweis angefordert werden. Dieser ist auf einer Lernfahrt immer mitzuführen. Sollte er vergessen gehen, kann das mit einer Busse von 20 Franken bestraft werden. Weiter ist am Fahrzeugheck eine gut sichtbar montierte L-Tafel (weisses "L" auf blauem Grund) anzubringen; egal ob geklebt, geschraubt oder als Magnettafel. Dies gilt für Lernfahrten mit Fahrzeugen aller Kategorien. Ist das "L" während einer Lernfahrt nicht angebracht oder wird es nach einer solchen nicht entfernt, kann dies ebenfalls eine Busse von 20 Franken nach sich ziehen.
· Begleitperson:
Bei Lernfahrten der Kategorie B muss immer eine Begleitperson dabei sein. Diese muss mindestens 23 Jahre alt sein und seit mindestens drei Jahren den Führerausweis der Kategorie B besitzen. Ausserdem darf der Führerausweis dieser Begleitperson nicht mehr auf Probe ausgestellt sein.
Lernfahrten für die Kategorien A, -A, A1 und F bedürfen keiner Begleitperson. Sollte doch eine Begleitperson mitfahren, muss diese im Besitz der entsprechenden Führerausweiskategorie sein.
Dies sind nur die Vorschriften der gängigsten Lernfahrten. Alle Vorgaben zum Erwerb der verschiedenen Führerausweiskategorien sind im Internet beispielsweise unter www.fuehrerausweise.ch ersichtlich.
Fahrschulen
Der Besuch einer Fahrschule ist zwar keine Pflicht, allerdings immer empfehlenswert. Ein Fahrlehrer oder eine Fahrlehrerin kennt alle gesetzlichen Grundlagen genau und kann wertvolle Tipps zum Verhalten im Strassenverkehr geben. Das trägt meist viel zum Selbstbewusstsein des Lernfahrers oder der Lernfahrerin bei.
Ausserdem verfügen Fahrschulautos über zusätzliche Seitenspiegel und Pedale auf der Beifahrerseite. Mit diesen kann der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin nötigenfalls Einfluss auf ein Fahrmanöver des Fahrschülers oder der Fahrschülerin nehmen, so dass gefährliche Situationen vermieden werden können. Das erhöht die Sicherheit im Strassenverkehr und gibt dem Fahrschüler oder der Fahrschülerin ein besseres Gefühl.
Regeln für Begleitpersonen
Lernfahrten können auch im privaten Rahmen mit einer Begleitperson durchgeführt werden. Die Begleitperson muss dabei dafür sorgen, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt werden kann und der Lernfahrer oder die Lernfahrerin keine Verkehrsregeln verletzt. Zu diesem Zweck muss die Begleitperson auch jederzeit die Handbremse bedienen können. Gestützt auf diese Regelung ist es untersagt, für Lernfahrten ein Motorfahrzeug zu benützen, bei dem die Feststell-/Handbremse auf der linken Armaturenseite angebracht ist (beispielsweise Fusspedal für Feststellbremse). Weiter bestehen konkrete Vorgaben an elektronisch geregelte Hand- / Feststellbremsen. Diese sind aus dem Merkblatt des Strassenverkehrs- und Schifffartsamtes St.Gallen ersichtlich. Mit einem Lernfahrer oder einer Lernfahrerin dürfen die folgenden Manöver auf verkehrsreichen Strassen nur durchgeführt werden, wenn er oder sie genügend ausgebildet ist:
· Anfahren in Steigungen
· Wenden
· Rückwärtsfahren
Ebenfalls ist das Befahren einer Autobahn erst erlaubt, wenn die lernende Person bereits prüfungsbereit ist.
Alkoholverbot
Für die Fahrschülerin oder den Fahrschüler gilt während der Fahrt ein absolutes Alkoholverbot. Dieses ist überschritten ab einem Wert von 0.05 mg/l und mehr. An das Alkoholverbot muss sich auch die Begleitperson halten.
Die Begleitperson haftet für Vergehen des Fahrschülers oder der Fahrschülerin, wenn sie ihre Pflichten vernachlässigt hat, was beispielsweise unter Alkoholeinfluss der Fall sein kann.
Ansonsten gelten für Lernfahrende natürlich die gleichen Vorschriften im Strassenverkehr wie für alle anderen Teilnehmenden. Die Gesetzessammlung kann auf www.fedlex.admin.ch eingesehen werden. Zudem hilft jede Fahrschule gerne weiter.
Als Lernfahrer ins Ausland
Lernfahrten ins oder im Ausland sind grundsätzlich nicht zu empfehlen, da der Lernfahrausweis im Ausland meist keine Gültigkeit hat. Sollte man trotzdem eine Lernfahrt im Ausland unternehmen wollen, muss man sich vorgängig bei den zuständigen Behörden im Ausland erkundigen.
Tipps für Fahrschülerinnen und Fahrschüler
Bevor man sich als Begleitperson zur Verfügung stellt, sollte man sich selbst die Frage stellen, ob man dazu in der Lage ist. Eine ruhige Art ist sicher von Vorteil und setzt die lernende Person nicht zusätzlich unter Stress. Beispielsweise kommt das Abwürgen des Motors bei Lernfahrten häufiger vor. Dabei sollte man stets Ruhe bewahren können. Wenn einem bei der Durchführung einer Lernfahrt unwohl ist, ist eine Fahrschule wohl die bessere Lösung.
Vor der Fahrt soll das Gültigkeitsdatum des Lernfahrausweises kontrolliert werden, weiter sollte man sich über den Stand des Fahrschülers oder der Fahrschülerin im Klaren sein und ihn oder sie nicht überfordern. Die Fahrstrecke sollte immer dem Können der lernenden Person angepasst werden. Für den Anfang sollte das Fahren und Manövrieren beispielsweise auf Parkplätzen geübt werden. Der Wechsel in den Strassenverkehr ist erst nach einer automatisierten Fahrzeugbedienung seitens der Fahrschülerin oder des Fahrschülers empfehlenswert, da volle Konzentration auf die Verkehrssituation notwendig ist.
Manche Autofahrer sehen eine angebrachte Lern-Tafel als Aufforderung zum Hupen oder gar Überholen an. Als Begleitperson sollte man sich davon, genau wie als lernende Person natürlich, nicht aus der Ruhe bringen lassen und ungeduldige "Verfolger" einfach vorbeiziehen lassen.
Nach Beendigung der Lernfahrt ist eine Besprechung der positiven und negativen Punkte empfehlenswert. So gewinnt der Schüler oder die Schülerin an Sicherheit und lernt jedes Mal etwas dazu.
Im nächsten Kapo-Ratgeber beraten wir Sie gerne zu einem anderen Thema.