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Publiziert am 14.01.2021 07:09 im Bereich Kantonspolizei
Symbolbild

Auch als Fussgängerin oder Fussgänger gehört man zum Strassenverkehr. Viele wissen zwar um die damit verbundenen Rechte, sind sich jedoch nicht über die ebenfalls dazugehörenden Pflichten im Klaren. Der Kapo-Ratgeber informiert.

Wo haben Fussgängerinnen und Fussgänger Vortritt?

Personen, die zu Fuss im Strassenverkehr unterwegs sind, haben auf Fussgängerstreifen, Gehwegen sowie Fusswegen, die mittels blauem Gebotsschild gekennzeichnet sind, Vortritt.

Welchen Regeln und Gesetzen unterliege ich als Fussgängerin oder Fussgänger?

Ampeln gelten auch für Fussgängerinnen und Fussgänger, zumindest diejenigen, die für solche vorgesehen sind. Das Betreten der Fahrbahn bei Rot und somit das Missachten des Lichtsignals kann mit einer Busse von 20 Franken geahndet werden. Es lohnt sich also nicht nur aus Sicherheitsgründen, die Grünphase eines Lichtsignals abzuwarten.

Verhalten bei Fussgängerstreifen

Jedes Kind weiss: «Auf dem Fussgängerstreifen habe ich Vortritt!» Aber auf einem Fussgängerstreifen unvermittelt die Strasse zu überqueren, ohne das Anhalten eines herannahenden Fahrzeugs abzuwarten, ist nicht nur rücksichtslos, sondern auch gefährlich. Es kommt immer wieder vor, dass Personen in ihren Motorfahrzeugen während der Fahrt abgelenkt sind. Betritt jemand in diesem Moment den Fussgängerstreifen, kann es zu gefährlichen Situationen oder sogar Unfällen kommen. Ähnlich gefährlich ist das Betreten der Fahrbahn beispielsweise hinter einem haltenden Bus oder parkierten Fahrzeugen.

Das abrupte Betreten des Fussgängerstreifens ohne Rücksicht auf den rollenden Verkehr kann aus gesetzlicher Sicht ausserdem als «Erzwingen des Vortrittsrechts» gewertet werden, was eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung darstellt.

Wird die Fahrbahn neben dem Fussgängerstreifen überquert, kann dies mit einer Busse von zehn Franken geahndet werden. Diese Regelung gilt bis 50 Meter vor und nach dem Fussgängerstreifen. Bei Fussgängerüberführungen und -unterführungen gelten dieselben Vorschriften.

Verhalten in 30er-Zonen und Begegnungszonen

In Begegnungszonen haben Fussgänger grundsätzlich Vortritt vor dem rollenden Verkehr. Dies gilt auch beim Überqueren der Strasse. Anders sieht dies bei 30er-Zonen aus. Fussgänger dürfen zwar grundsätzlich überall die Strasse überqueren, sie müssen dabei aber den Fahrzeugen auf der Strasse den Vortritt gewähren. 

Verhalten auf Schnellstrassen

Es kann jedem passieren, dass das Auto eine Panne hat oder man damit sogar einen Verkehrsunfall verursacht. In diesem Fall ist höchste Vorsicht geboten: Es ist ratsam, beim Verlassen des Fahrzeugs auf einer Fahrbahn umgehend Schutz hinter der Leitplanke zu suchen. Zudem sollte man sich schnellstmöglich eine Warnweste überziehen.

Unabhängig davon wird das grundlose Betreten der Fahrbahn durch Drittpersonen mit einer Busse von 20 Franken bestraft und ist ebenfalls ausserordentlich gefährlich. Viele unterschätzen eine solche Situation, respektive die damit verbundenen Gefahren.

Auch beim Joggen oder Spazieren am Fahrbahnrand ohne Gehweg gibt es einiges zu beachten: Hält man sich auf einer öffentlichen Strasse auf, so muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden. Sind mehrere Personen zusammen unterwegs, müssen diese hintereinander gehen. Das Gehen oder Laufen ist auch auf Ausserorts-Strecken nicht verboten, erfordert jedoch umso mehr Vorsicht seitens der Fussgängerin oder des Fussgängers. Nicht erlaubt ist der ungezwungene Aufenthalt am Fahrbahnrand von Autobahnen und Autostrasse.

Vor dem Beginn eines Spaziergangs am Strassenrand sollte man sich bereits zu Hause Gedanken über die geeignete Ausrüstung machen. Ist es draussen dunkel oder die Witterung schlecht, sollte man sich helle Kleidung oder bestenfalls solche mit reflektierenden Komponenten anziehen. Ist solche Kleidung nicht vorhanden, macht es Sinn, sich bei schlechten Sichtverhältnissen mit einer Taschenlampe oder einem anderen Leuchtmittel auszurüsten. Beachten Sie dazu auch den Kapo-Ratgeber Sichtbarkeit bringt Sicherheit.

Weitere Widerhandlungen

Die Auflistung der zu erwartenden Bussen bei Widerhandlungen sind ebenfalls in der Strassenverkehrsgesetzgebung zu finden. Mit Busse von zehn Franken werden die untenstehenden Widerhandlungen bestraft:

  • Nichtbenützen des Trottoirs
  • Benützen eines Radwegs durch Fussgängerinnen und Fussgänger, wenn ein Trottoir vorhanden ist
  • Benützen eines Radwegs durch Fussgängerinnen und Fussgänger, wenn ein Fussweg vorhanden ist

 

Bei den folgenden Widerhandlungen droht eine Busse von 20 Franken:

  • Nichtbeachten des Signals «Verbot für Fussgänger»
  • Nichtbeachten eines Wechselblinksignals oder eines einfachen Blinksignals
  • Umgehen, Übersteigen oder Unterqueren von Schranken und Halbschranken

Fazit

Wie überall im Strassenverkehr gilt: Aufeinander Rücksicht nehmen! Wenn alle Verkehrsteilnehmenden aufeinander achten, können viele brenzlige Situationen frühzeitig entschärft werden oder entstehen gar nicht erst. Weiter muss man sich vor Augen halten, dass man eine gewisse Vorbildfunktion gegenüber Kindern hat. Wenn nun eine Situation vermeintlich als ungefährlich oder legitim eingeschätzt wird und deswegen eine Gesetzesübertretung in Kauf genommen wird, kann das ein Kind, welches die Situation beobachtet hat, nicht zwingend gleich interpretieren. Dieses stellt nur eine Person fest, die an einer Stelle die Fahrbahn überquert. Im dümmsten Fall macht das Kind dasselbe, ohne sich über die Risiken und Gefahren in Klaren zu sein. Seien Sie deshalb auch für die Kleinen stets ein Vorbild im Strassenverkehr.

Die Kantonspolizei St.Gallen informiert sie im nächsten Kapo-Ratgeber gerne zu einem neuen Thema.