St.Gallen ist der Kanton der Schweiz mit den meisten interkantonalen und internationalen Aussengrenzen. Er grenzt an 3 ausländische Staaten und an 7 Kantone. Der Kanton St.Gallen legt aufgrund seiner vielen Nachbarn grossen Wert auf eine intensive grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Die rund 200 interkantonalen und zwischenstaatlichen Vereinbarungen zwischen dem Kanton St.Gallen und seinen Nachbarn zeigen die enge Verflechtung über die Kantonsgrenze hinaus. Nebst der geografischen Lage erfordert auch die zunehmende Bedeutung der funktionalen Räume ein verstärktes Wirken über die Grenze.
Nützliche Informationen
Die Koordinationsstelle für Aussenbeziehungen (KAB) als Kompetenzzentrum für interkantonale, grenzüberschreitende und internationale Beziehungen unterstützt die Regierung und die Departemente. Neben den st.gallischen Aussenbeziehungen führt die KAB im Auftrag der Ostschweizer Kantone auch das Sekretariat der Ostschweizer Regierungskonferenz (ORK) sowie die Interreg-Netzwerkstelle Ostschweiz für das Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein Programm. Die Unterstützung der Regierungspräsidentin bzw. des Regierungspräsidenten wird ebenfalls durch die KAB wahrgenommen.
- Mobilität über die Grenzen Optimieren
- Profilierung und Wahrnehmung des internationalen Bodenseeraums stärken
- Stärkung der Energieversorgung im Grenzraum
- Förderung stabiler Rahmenbedingungen für die Wirtschaft
- Stärkung der Zusammenarbeit der Ostschweizer Kantone
Kompetenzverteilung Bund-Kantone
Die auswärtigen Angelegenheiten sind nach Art. 54 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) grundsätzlich Sache des Bundes. Allerdings muss der Bund dabei Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone nehmen sowie deren Rechte wahren (Art. 54 Abs. 3 BV). Hingegen können die Kantone mit untergeordneten ausländischen Behörden direkt verkehren sowie in ihren Zuständigkeitsbereichen auch Verträge mit dem Ausland schliessen, sofern diese nicht den Interessen des Bundes oder anderer Kantone zuwiderlaufen (Art. 56 BV).
Auf interkantonaler Ebene räumt die Bundesverfassung (Art. 48) den Kantonen das Recht ein, miteinander Verträge zu schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen zu schaffen. Die Verbundaufgaben zwischen Bund und Kantonen und die interkantonale Zusammenarbeit wurden zudem durch die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) neu geregelt. So kann der Bund nach Art. 48a BV und dessen Ausführungsgesetzgebung (Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich [SR 613.2; abgekürzt FiLaG) unter bestimmten Bedingungen interkantonale Verträge allgemeinverbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten (Art. 14 FiLaG).
Mitwirkungsrechte
Die Kantone haben grundsätzlich das Recht, an der Willensbildung des Bundes mitzuwirken (Art. 45 BV). Auch können die Kantone zu Entwürfen wichtiger Erlasse und anderen Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen durch das Vernehmlassungsverfahren Stellung nehmen (Art. 147 BV). Bei der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide wirken die Kantone nach Art. 55 BV dort mit, wo ihre Zuständigkeiten oder wesentlichen Interessen betroffen sind. Der Bund hat dabei die Pflicht, die Kantone rechtzeitig und umfassend zu informieren sowie ihre Stellungnahmen einzuholen. Ein besonderes Gewicht kommt den Stellungnahmen der Kantone zu, wenn sie in ihren eigenen Zuständigkeitsbereichen betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit (Art. 55 Abs. 3 BV).
Das Bundesgesetz über die Mitwirkung der Kantone an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide (SR 138.1; abgekürzt BGMK) konkretisiert die Mitwirkung der Kantone auf Gesetzesstufe. Nach Art. 2 BGMK liegt der Zweck der Mitwirkung der Kantone in der Berücksichtigung der kantonalen Interessen und Zuständigkeiten sowie in der innenpolitischen Abstützung der Aussenpolitik des Bundes. Dies soll durch gegenseitige Information (Art. 3 BGMK), Anhörung der Kantone und Berücksichtigung derer Stellungnahmen (Art. 4 BGMK) sowie durch Mitwirkung bei der Vorbereitung von Verhandlungsmandaten und bei Verhandlungen (Art. 5 BGMK) gewährleistet werden. Demgegenüber hält Art. 1 Abs. 3 BGMK explizit fest, dass die Mitwirkung der Kantone die aussenpolitische Handlungsfähigkeit des Bundes nicht beeinträchtigen darf.
Kantonales Recht
Nach Art. 23 der Verfassung des Kantons St.Gallen (sGS 111.1; abgekürzt KV) setzt sich der Staat das Ziel, in Zusammenarbeit mit dem Bund, anderen Kantonen und dem Ausland Aufgaben gemeinsam zu lösen und das gegenseitige Verständnis der Bevölkerung auf- und auszubauen sowie einen Beitrag zur Friedenserhaltung zu leisten. Der Kanton tritt überdies dafür ein, dass der Bund die Eigenständigkeit der Kantone wahrt.
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Koordinationsstelle für Aussenbeziehungen
Regierungsgebäude
Klosterhof 3
9000 St.Gallen