Das Treiben von Wanderschafen über mehrere Gemeinden ist nur zwischen dem 15. November und dem 15. März erlaubt und benötigt eine Bewilligung vom Veterinärdienst. Um die Bewilligung zu erhalten, müssen die Schafe gesund, gehfähig und nicht trächtig sein. Die seuchenpolizeiliche Überwachung durch den Veterinärdienst ist in der Bewilligung geregelt und geschieht in der Regel ein Mal pro Herde und Wandersaison.
TVO hat einen unserer Amtstierärzte bei einem Kontrollbesuch in Häggenschwil begleitet. Diesen spannenden Beitrag finden Sie hier.