Kulturunternehmen können neu zusätzlich zu Ausfallentschädigungen auch Beiträge für Transformationsprojekte erhalten. Das hat die Regierung basierend auf dem eidgenössischen Covid-Gesetz entschieden. Seit Frühjahr 2020 und bis Ende 2021 stehen insgesamt rund 22,8 Millionen Franken für diese Unterstützungsmassnahmen im Kulturbereich zur Verfügung.
Die Regierung hat basierend auf dem Covid-19-Gesetz des Bundes entschieden, dass das Amt für Kultur auf Gesuch hin weiterhin Finanzhilfen an Kulturunternehmen leisten kann. Der im Frühjahr gesprochene Kredit von insgesamt 22,8 Millionen Franken steht somit weiterhin zur Verfügung. Bis jetzt haben Kulturunternehmen und Kulturschaffende knapp ein Drittel dieses Kredits in Anspruch genommen. Der Kredit wird je zur Hälfte vom Bund und dem Kanton finanziert. Die Regierung weitet den Geltungsbereich aber im Einklang mit den anderen Kantonen punktuell aus. So sind künftig auch Buch- und Musikverlage sowie Vermittlungs- und Veranstaltungsprojekte von Buchhandlungen und Galerien anspruchsberechtigt.
Ausfallentschädigungen und Transformationsbeiträge
Vorgesehen sind im Einklang mit den bundesrechtlichen Vorgaben nicht-rückzahlbare Finanzhilfen in Form von Ausfallentschädigungen und neu auch von Beiträgen an Transformationsprojekte. Kulturunternehmen können für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge staatlicher Massnahmen entsteht, eine Ausfallentschädigung beantragen. Ebenso können sie für die Kosten, die für Transformationsprojekte entstehen, Beiträge beantragen. Damit werden Projekte unterstützt, mit denen Kulturunternehmen eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse bezwecken und mit denen sie eine strukturelle Neuausrichtung oder Publikumsgewinnung erreichen wollen.
Regelungen in Bezug auf Kurzarbeitsentschädigung
Kulturunternehmen können zudem Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Kurzarbeit ist in der Regel wirtschaftlich bedingt. Als Kurzarbeit gelten auch Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere, vom Willen des Arbeitgebers unabhängige Umstände zurückzuführen sind. Da die Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen subsidiär zu den Kurzarbeitsentschädigungen sind, sind Betroffene in einem ersten Schritt aufgefordert, nach Möglichkeit Kurzarbeitsentschädigung zu beantragen.
Kulturelle Vielfalt erhalten
Die Unterstützungsmassnahmen sollen einerseits die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronapandemie auf die Kulturunternehmen mildern und andererseits bei der Anpassung an die veränderten Verhältnisse unterstützen. Die Massnahmen tragen dazu bei, die Kulturlandschaft nachhaltig zu sichern und damit die kulturelle Vielfalt zu erhalten. Dies ist auch vor dem Hintergrund der soeben neu eingeführten weiterführenden schweizweiten und kantonalen Vorgaben, wie beispielsweise dem Tanzverbot, umso wichtiger und dringlicher.
Aktuelle Informationen sind auf der Website www.sg.ch/coronavirus unter «Kultur» zu finden. Ab dem 1. November 2020 stehen die entsprechenden Gesuchsformulbare zur Verfügung.