Die Regierung hat mit einer Verordnung den Rahmen für die öffentliche Finanzie-rung von Pflegefamilien festgelegt. Geregelt werden die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Haushalt, die Entschädigung der Pflegeeltern für die Betreuung sowie die Kosten für die fachliche Begleitung und Beratung der Pflegefamilien. Die Verordnung wird seit 1. Januar 2020 angewendet. Nun hat das Departement des Innern die auf dieser Basis revidierten Richtlinien erlassen.
Die Finanzierung von Aufenthalten in Pflegefamilien war bis Ende 2019 in Richtlinien aus dem Jahr 2010 geregelt, die nicht mehr zeitgemäss waren. Im Rahmen einer Umfrage wurde dazu festgestellt, dass die Richtlinien sehr unterschiedlich angewendet werden. Die von der Regierung auf Jahresbeginn in Vollzug gesetzte Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger (sGS 381.21) soll dem entgegenwirken. Nun liegen die dazugehörigen Richtlinien des Departementes des Innern vor. Mit den neuen Regeln wird eine Angleichung der Pflegegelder für alle Pflegefamilien angestrebt. Viele Familien erhalten zudem Beratung und Unterstützung durch professionelle Anbietende von Dienstleistungen in der Familienpflege (DAF). Auch die Höhe der dafür anrechenbaren Ansätze wird nun geregelt. Damit soll die Finanzierung vergleichbar sein und gleichzeitig Transparenz bei den Leistungen der DAF geschaffen werden.
Klärung der verschiedenen Rollen nötig
Die Anpassungen dienen längerfristig auch dazu, dass ein gemeinsames Verständnis darüber besteht, wer im einzelnen Fall welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten übernimmt. Für den positiven Verlauf eines Pflegeverhältnisses ist dies ein wichtiger Faktor. Gleichzeitig soll aber auch Raum bestehen für eine bedarfsgerechte Abgeltung der wichtigen Leistungen, die Pflegefamilien zugunsten der aufgenommenen Kinder erbringen.
Seit dem Jahr 2013 gilt aufgrund des Bundesrechts eine erweiterte Bewilligungspflicht für die Aufnahme von Pflegekindern. Im Kanton St.Gallen wurde mit der Reorganisation des Vormundschaftswesens die Zuständigkeit für die Bewilligung und Aufsicht in diesem Bereich an das kantonale Amt für Soziales (Departement des Innern) übertragen. Dies war die Grundlage, um alle Pflegeverhältnisse zu erfassen und ein Gesamtbild der Bedürfnisse und der Situation zu ermitteln. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Finanzierung solcher Platzierungen ausserhalb von anerkannten Kinder- und Jugendeinrichtungen wurde im Jahr 2018 mit dem V. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz (nGS 2019–024) geschaffen. Für Platzierungen in Kinder- und Jugendeinrichtungen besteht aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Kantonen bereits eine Grundlage, wie die Leistungen zu vergüten sind.
Gratwanderung zwischen sozialem Engagement und Professionalisierung
Vor Erlass der Verordnung wurden die finanzierenden Gemeinden und die DAF angehört. Die Stellungnahmen fielen insbesondere bezüglich der finanziellen Ansätze sehr unterschiedlich aus. Dies ist nachvollziehbar, da mit der Verankerung eines Finanzierungsrahmens in einem bislang nicht regulierten Bereich die Befürchtung bestand, dass gewachsene Strukturen an Stabilität verlieren könnten. In den nun beschlossenen Regelungen wurde versucht, die Argumente beider Parteien soweit möglich aufzunehmen. Während die DAF heute ein breites, professionelles Angebot zur Verfügung stellen, erbringen Pflegefamilien Leistungen ausserberuflich. Das private Engagement erfordert individuellere Vereinbarungen als beispielsweise bei einer Heimplatzierung.
Die Grundlagen sind wie folgt elektronisch verfügbar:
Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Unterbringung Minderjähriger (sGS 381.21) → www.gesetzessammlung.sg.ch
Pflegegeld-Richtlinien → www.soziales.sg.ch → Familie → Pflegefamilien → Pflegegeld.