Die Hofschlachtungen zum Eigengebrauch werden immer beliebter. Dennoch scheint nicht ganz klar, was eigentlich eine «Hofschlachtung zum Eigengebrauch» ist!
Hofschlachtungen sind Schlachtungen von hofeigenen Tieren auf dem Betrieb des Tierhalters oder der Tierhalterin. Tiere, welche zum Eigengebrauch geschlachtet werden, unterliegen weder der Schlachttieruntersuchung nach Artikel 27 und 28 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK), noch der Fleischuntersuchung nach Artikel 29 VSFK.
Fleisch, das bei Schlachtungen von Schlachtvieh zum Eigengebrauch ohne Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gewonnen wird, darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Das Abgeben umfasst nicht nur das Verkaufen, Tauschen oder anderweitig entgeltliches Abgeben, sondern alle Arten des Abgebens, also auch das Verschenken.
Wenn Fleisch im Rahmen der Direktvermarktung ab Hof an die Kundschaft abgegeben werden soll, haben im Sinne der Rechtsgleichheit die gleichen Anforderungen Gültigkeit, wie sie auch für Spezialgeschäfte (z.B. Metzgereien) gelten. Dies betrifft insbesondere die Schlachthygiene und die Fleischkontrolle, sowie die Respektierung aller Hygienevorschriften für die weitere Bearbeitung des Fleisches (Merkblatt Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, BLV).
Umgangssprachlich bedeutet dies, dass der Betrieb eine Bewilligung zur Schlachtung benötigt oder seine Tiere in einem bewilligten Schlachtbetrieb geschlachtet werden müssen. Der Schlachtkörper wird vor der weiteren Verarbeitung einer Fleischkontrolle durch einen amtlich beauftragten Fleischkontrolleur unterzogen. Danach kann das Fleisch verarbeitet und direkt an den Kunden verkauft werden.