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Publiziert am 23.03.2020 16:10 im Bereich Verbraucherschutz
Weide

Der Kantonstierarzt hat die Alpfahrtsvorschriften für das Jahr 2020 erlassen. Inhaltlich sind sie weitgehend identisch mit denjenigen vom Vorjahr.

Neu gilt ab 2020 die Einzeltiererfassung von Schafen und Ziegen. Das bedeutet, dass alle Schafe und alle ab 1. Januar 2020 geborenen Ziegen mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet sein müssen (Schaf: eine Ohrmarke mit Mikrochip) und dass die individuellen Ohrmarkennummern der Tiere auf dem Begleitdokument aufgeführt sein müssen. Auch Geburten, Verendungen oder Abgänge von Schafen und Ziegen sind vom Sömmerungsbetrieb der Tierverkehrsdatenbank zu melden (Pkt. 4.6 der Vorschriften).

Grundsätzlich dürfen auch 2020 keine wegen BVD verbringungsgesperrten Rinder gesömmert werden. Ausnahmen erteilt der Kantonstierarzt. Nach wie vor sind alle Aborte auf BVD zu untersuchen. Neu ist präzisiert, welches Abortmaterial sichergestellt und untersucht werden muss (Pkt. 5.2).

Die aktuellen Alpfahrtsvorschriften finden Sie hier