Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses vom 18. März 2022 sowie die in diesem Zusammenhang teilrevidierte Handelsregisterverordnung werden am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Es ergeben sich daraus namentlich die folgenden Neuerungen:
• Verzicht auf eingeschränkte Revision (Opting-out) neu nur für künftige
Geschäftsjahre möglich
Beim Verzicht auf eine eingeschränkte Revision (Opting-out) erfolgt ein grundlegender Systemwechsel. Ein Verzicht ist neu nur für künftige Geschäftsjahre möglich, und dieser muss vor Beginn des künftigen Geschäftsjahres beim Handelsregister angemeldet werden. Erfolgt die Anmeldung des Opting-out zu spät, wird die Eintragung verweigert. Der sofortige oder gar rückwirkende Verzicht auf eine Revisionsstelle sind nicht mehr zulässig. Es ist weiterhin zulässig, dass die Verzichtserklärung bereits anlässlich der Gründung abgegeben wird. Das Formular für die Erklärung des Opting-out wird entsprechend angepasst.
• Beibehaltung Praxis bei Verdacht auf «Mantelhandel»
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Kauf eines Aktienmantels, mithin die Übertragung einer faktisch wirtschaftlich, aber nicht rechtlich liquidierten Gesellschaft, ein nichtiges Rechtsgeschäft. Ein Mantelhandel würde es nämlich ermöglichen, die Vorschriften über die Gründung und Liquidation einer Gesellschaft zu umgehen. Eine faktisch liquidierte Gesellschaft muss daher aufgelöst werden.
Entsprechend dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Mantelhandel haben wir in langjähriger Praxis bei Verdachtsfällen bei GmbHs und AGs weitere Abklärungen getroffen, insbesondere durch Einforderung der letzten Jahresrechnung der Gesellschaft. Soweit sich dabei der Verdacht auf einen unzulässigen Mantelhandel erhärtet hat, haben wir die angemeldete Änderung jeweils zurückgewiesen.
Gemäss Art. 684a nOR und Art. 787a nOR ist die Übertragung von Aktien/Stammanteilen nichtig, wenn eine Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr hat und sie überschuldet ist. Nach diesen neuen Gesetzesbestimmungen wird kumulativ eine Überschuldung der Gesellschaft vorausgesetzt.
Wir gehen davon aus, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Mantelhandel neben den vorerwähnten neuen Gesetzesbestimmungen weiterhin Bestand haben wird. Wir werden daher unsere Praxis gemäss dieser Rechtsprechung unverändert beibehalten. Dies hat namentlich zur Folge, dass bei der Einzelfallbetrachtung unter Umständen von einem Mantelhandel auszugehen ist, obschon (noch) keine Überschuldung der Gesellschaft vorliegt.
• Aktualisierte Dokumente auf unserer Webseite
Wir haben unser Merkblatt betreffend Revisionsstelle, Revision und Opting-out sowie das Opting-out-Formular entsprechend angepasst. Die aktualisierten Dokumente sind ab anfangs Januar 2025 auf unserer Webseite aufgeschaltet.
Publiziert am 10.12.2024 14:29 im Bereich Handelsregister & Notariate