Gewerbetreibende schliessen immer wieder gegen ihren Willen entgeltliche Verträge für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis ab. Wer die Formulare nur flüchtig liest und ohne genaue Prüfung unterzeichnet, kann böse Überraschungen erleben, die ins Geld gehen.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass das Gesetz für eine rechtsgültige Handelsregistereintragung nur den Eintrag beim Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft vorsieht.
Publiziert am 15.08.2024 13:25 im Bereich Handelsregister & Notariate