Logo Kanton St.Gallen
Publiziert am 23.12.2020 14:58 im Bereich Handelsregister & Notariate

Per 1. Januar 2021 treten die Änderung des Obligationenrechtes (OR) vom 17. März 2017, die Änderung der Handelsregisterverordnung (HregV) vom 6. März 2020 und die neue Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg) vom 6. März 2020 in Kraft. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen, die mit dieser Revision verbunden sind.

Anmeldung

Mit der Revision ändert sich der Kreis der anmeldeberechtigten Personen. Nach Art. 17 Abs. 1 nHRegV kann die Anmeldung durch eine oder mehrere für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung oder auch durch eine bevollmächtigte Drittperson erfolgen, sofern die Gesetzgebung nichts Anderes bestimmt. Gerne verweisen wir auf Ziffer 3 der Praxismitteilung EHRA 4/20 vom 10. Dezember 2020 für weitere, ausführliche Erläuterungen diesbezüglich.

Rechtswirksamkeit von Eintragungen

Eintragungen im Handelsregister werden nicht bereits mit der Genehmigung durch das Eidg. Amt für das Handelsregister (EHRA), sondern erst mit der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt wirksam (Art. 936a Abs. 1 nOR). Handelsregisterauszüge, welche vor Publikation versendet werden (Express-Auszug bzw. telegraphischer Auszug), werden mit einem entsprechenden Vorbehalt versehen.

Interkantonale Sitzverlegungen

Bei der Sitzverlegung von einem Kanton in einen anderen Kanton müssen die beglaubigten Statuten des bisherigen Sitzes ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als Handelsregisterbeleg eingereicht werden (Art. 123 Abs. 2 lit. a nHRegV).

Amtliche Verfahren

Die amtlichen Verfahren wurden im Obligationenrecht sowie in der Handelsregisterverordnung neu geregelt. Wir weisen insbesondere darauf hin, dass ein fehlendes Rechtsdomizil einer Rechtseinheit (exkl. Einzelunternehmen und schweizerische Zweigniederlassungen) zukünftig als Mangel in der gesetzlich zwingenden Organisation gilt und eine Überweisung an das zuständige Gericht beziehungsweise die Aufsichtsbehörde zur Folge haben kann.

Gebührenreduktion

Die neue Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-Hreg) tritt ebenfalls per 1. Januar 2021 in Kraft. Mit der neuen Verordnung werden die Eintragungsgebühren für diverse Eintragungsgeschäfte reduziert.