Die Registersperre nach Art. 162 f. aHRegV wird mit der Revision per 1. Januar 2021 aufgehoben. Eine Eintragungssperre muss zukünftig über das Gericht als vorsorglichen Massnahme nach Art. 262 lit. c ZPO erwirkt werden.
Die Registersperre nach Art. 162 f. aHRegV wird mit der Revision per 1. Januar 2021 aufgehoben. Eine Eintragungssperre muss zukünftig über das Gericht als vorsorglichen Massnahme nach Art. 262 lit. c ZPO erwirkt werden.