Die Registersperre nach Art. 162 f. aHRegV wird mit der Revision per 1. Januar 2021 aufgehoben. Eine Eintragungssperre muss zukünftig über das Gericht als vorsorglichen Massnahme nach Art. 262 lit. c ZPO erwirkt werden.
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Die Registersperre nach Art. 162 f. aHRegV wird mit der Revision per 1. Januar 2021 aufgehoben. Eine Eintragungssperre muss zukünftig über das Gericht als vorsorglichen Massnahme nach Art. 262 lit. c ZPO erwirkt werden.