Das Kantonsgericht St.Gallen beurteilt wie schon zuvor das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Berichterstattung in den Obersee Nachrichten (ON) zu Fällen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Linth in der Zeitspanne September 2014 bis August 2016 als Kampagne, welche die Persönlichkeit des damaligen Präsidenten und der Stadt Rapperswil-Jona verletzt habe.
Zwischen Herbst 2014 und August 2016 berichteten die einmal wöchentlich erscheinenden, insbesondere in den Wahlkreisen See-Gaster sowie den Bezirken Höfe und March gratis an alle Haushalte verteilten ON in rund 50 Wochenausgaben und rund 130 Beiträgen über diverse Ereignisse, bei denen die KESB Linth und deren damaliger Präsident eine Rolle spielten. Dabei griff die Regionalzeitung namentlich neun von der KESB Linth betreute Fälle auf und thematisierte wiederholt die Wahl des Präsidenten sowie mutmassliche Verflechtungen verschiedener Akteure des regionalen Sozialwesens. Ausserdem posteten Drittpersonen eine Vielzahl von Kommentaren auf der Facebook-Seite der Zeitung. Der Präsident der KESB Linth und die Stadt Rapperswil-Jona als deren Trägergemeinde empfanden die Berichterstattung als persönlichkeitsverletzend und erhoben entsprechend Klage gegen die ON, deren Verleger und Chefredaktor sowie gegen einen weiteren Redaktor.
Mit Entscheid vom 8. Dezember 2017 schützte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland diese Klage teilweise. Es stellte fest, dass die Berichterstattung der Beklagten, verbunden mit den publizierten Leserbriefen und Beiträgen auf der Facebook-Seite der ON, eine persönlichkeitsverletzende Kampagne gegen den Präsidenten der KESB und die Stadt Rapperswil-Jona darstelle. Es verpflichtete die ON zur Anbringung eines entsprechenden Vermerks bei den Berichten, Leserbriefen, im Onlinearchiv usw., zur Löschung von Textpassagen in 19 Beiträgen auf ihrer Facebook-Seite und zur Publikation des Entscheids. Das Rechtsbegehren der Kläger auf ein Verbot künftiger Äusserungen zu den Teil der Kampagne bildenden Ereignissen wies das Kreisgericht ebenso ab wie die Forderung des Präsidenten der KESB auf eine Genugtuung. Das Rechtsbegehren der Kläger auf Gewinnherausgabe schliesslich verwies es in ein separates Verfahren. Während die ON den Entscheid akzeptierten und dem Löschungsbegehren noch während laufender Berufungsfrist nachkamen, erhoben sowohl der in der Zwischenzeit von den ON entlassene Verleger / Chefredaktor und der ebenfalls entlassene Redaktor als auch die Kläger Berufung beim Kantonsgericht. Dieses qualifiziert mit Entscheid vom 6. Juli 2020 die fragliche Berichterstattung wie das Kreisgericht als persönlichkeitsverletzende Kampagne. Es weist die Berufung von Chefredaktor und Redaktor ab, verbietet ihnen unter teilweisem Schutz der Berufung der Kläger bestimmte Äusserungen im Zusammenhang mit den zur Kampagne gehörenden Fällen bzw. Themen und verpflichtet die Beklagten zur Bezahlung einer Genugtuung.