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Publiziert am 22.05.2013 07:25 im Bereich Gerichte

In der vom Bundesgericht zurückgewiesenen Streitsache Nestlé Nespresso SA / Denner AG hat der Präsident des Handelsgerichts St. Gallen mit Urteil vom 21. Mai 2013 entschieden, es erscheine nicht glaubhaft, dass die zu beurteilenden Denner-Kaffeekapseln die dreidimensionale CH-Marke Nr. P-486889 der Société des Produits Nestlé SA verletze. Er wies deshalb das Gesuch um ein vorsorgliches Verkaufsverbot ab.

Der Handelsgerichtspräsident erwog, in Würdigung des technischen Gutachtens sei zwar davon auszugehen, dass in Bezug auf die Formgebung der Kaffeekapseln nur der Flansch technisch notwendig sei. An der Form des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch bestehe jedoch kein Exklusivrecht, da es sich um eine einfache Grundform handle, die grundsätzlich nicht monopolisierbar sei. Ein solches Exklusivrecht sei auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung begründet worden. Zum einen sei die CH-Marke Nr. P-486889 kein blosser Kegelstumpf mit Flansch. Zum anderen werde die Grundform des einfachen Kegelstumpfes mit Flansch von zahlreichen anderen Herstellern von Kaffeekapseln ebenfalls verwendet. Die Gesuchstellerinnen könnten die Gesuchsgegnerinnen deshalb nicht gestützt auf das Markenrecht verpflichten, eine andere für Kaffeekapseln ungewöhnliche Form zu verwenden, selbst wenn solche Formen technisch möglich seien. Da sich die CH-Marke Nr. P-486889 der Société des Produits Nestlé SA nicht in einem einfachen Kegelstumpf mit Flansch erschöpfe, geniesse sie durchaus Markenschutz. Charakteristisch und prägend sei insbesondere der vulkankegelartige Aufbau. Die Denner-Kapsel unterscheide sich aber gerade in diesem Bereich deutlich von der markenrechtlich geschützten Form der Nespresso-Kapsel, namentlich durch eine Stufe, sowie die viel weitere und mit auffälligen Löchern versehene Öffnung. Eine in der Form der Denner-Kapsel begründete Verwechslungsgefahr sei deshalb nicht glaubhaft.


Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die laut Medienberichten vor wenigen Tagen von Denner neu auf dem Markt präsentierte Kapselform im Entschied nicht zu beurteilen war.