Das Kantonsgericht St. Gallen hat einen ehemaligen Gemeindepräsidenten wegen unbefugter Ablagerung von Grüngutabfällen der mehrfachen Übertretung des Umweltschutzgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Das Kreisgericht St. Gallen erklärte ihn noch des Vergehens gegen das Umweltschutzgesetz schuldig und sprach eine Geldstrafe aus. Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung und verlangte einen Freispruch.
Der Beschuldigte liess während seiner Amtszeit als Gemeindepräsident auf einer gemeindeeigenen Waldparzelle bis Ende September 2010 unbestrittenermassen wiederholt Grüngut ablagern. Nach Auffassung der Strafkammer des Kantonsgerichts handelte es sich dabei um eine unbefugte Ablagerung von Abfall im Sinne des Umweltschutzgesetzes. Im Gegensatz zum Kreisgericht erkannte die Strafkammer bei der Ablagerung des Grünguts nicht auf eine Deponie ohne Bewilligung im Sinne von Art. 60 des Umweltschutzgesetzes (Vergehen), sondern auf eine Abfallablagerung ausserhalb von bewilligten Deponien (sog. "wilde" Deponie) gemäss Art. 61 des Umweltschutzgesetzes (Übertretung). Dies führte zu einer Verurteilung wegen mehrfacher Übertretung des Umweltschutzgesetzes und zur Ausfällung einer Busse.
Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Weitere Auskünfte werden derzeit nicht erteilt.