Sowohl für den Eintrag im Anwaltsregister als auch für die Anmeldung zur Anwaltsprüfung und das Gesuch um Erteilung einer Rechtspraktikantenbewilligung wurde bisher u.a. die Einreichung eines Handlungsfähigkeitszeugnisses vorausgesetzt.
Mit dem Inkrafttreten der Neuerungen im Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes (1. Januar 2013) werden nicht mehr sämtliche Einschränkungen der Handlungsfähigkeit durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzrechtes dem Zivilstandsamt gemeldet (vgl. Art. 449c ZGB); damit verlieren die bislang von den Einwohnerämtern ausgestellten "Handlungsfähigkeitszeugnisse" im Zusammenhang mit dem Gesuch um Eintrag ins Anwaltsregister und um Erteilung einer Rechtspraktikantenbewilligung sowie mit der Anmeldung zur Anwaltsprüfung ihre Bedeutung. Über den Umfang allfälliger Einschränkungen der Handlungsfähigkeit äussern sich neu die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB).
Damit ist für den Eintrag im Anwaltsregister, für die Anmeldung zur Anwaltsprüfung und für das Gesuch um Erteilung einer Rechtspraktikantenbewilligung neu – statt einem Handlungsfähigkeitszeugnis – eine Auskunft der KESB des Wohnsitzes beizulegen, die sich zu allfälligen Einschränkungen der Handlungsfähigkeit durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzrechts äussert. Diese Auskunft darf – wie bislang das Handlungsfähigkeitszeugnis – nicht älter als drei Monate sein. Die KESB ist nicht in der Lage, auszuschliessen, dass eine andere KESB, die für einen früheren Wohnort der betroffenen Person örtlich zuständig war, eine Massnahme des Erwachsenenschutzrechts angeordnet hatte und diese noch nicht an den für den aktuellen Wohnort zuständige KESB übertragen wurde. Daher ist neu zusätzlich eine Wohnsitzbescheinigung, die nicht älter als ein Monat sein darf, einzureichen, damit die Anwaltskammer überprüfen kann, ob weitere Auskünfte einer früheren Wohnsitzbehörde notwendig sind.
Für die Anwaltskammer
Der Präsident Die Kammerschreiberin
Jürg Diggelmann Angela Geisselhardt