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Publiziert am 11.09.2012 14:12 im Bereich Gerichte

Das Kantonsgericht St.Gallen hat einen Schiffsführer vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Binnenschifffahrtsgesetz freigesprochen, da die Anklage auf unverwertbaren Beweisen beruht.

Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er sei auf dem Walensee in angetrunkenem Zustand mit seinem Motorboot gefahren und habe sich der angeordneten Blutprobe widersetzt. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland sprach ihn deswegen mit Entscheid vom 29. März 2012 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 41 des Binnenschifffahrtsgesetzes durch Fahren in dienstunfähigem Zustand und durch vorsätzliches Widersetzen gegen eine amtlich angeordnete Blutprobe schuldig. Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen hat diesen Entscheid nun aufgehoben und den Beschuldigten freigesprochen.

Nach Auffassung der Strafkammer hat die st.gallische Seepolizei mit der Durchführung der (Atemalkohol-)Kontrolle auf Glarner Hoheitsgebiet die örtliche Zuständigkeit verletzt. Weder die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Amtshandlung auf dem Gebiet des Kanton Glarus noch für eine Nacheile waren erfüllt. Ebenso wenig lag gegenüber dem unauffällig fahrenden Beschuldigten irgendein Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das Binnenschifffahrtsgesetz vor. Entsprechende Verdachtsmomente und damit Anlass für einen allfälligen Beizug der Glarner Behörden ergaben sich erst, als die St. Galler Beamten den Beschuldigten – in Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften – kontrolliert hatten. Eine Atemalkoholkontrolle war damit auf gesetzmässigem Wege gar nicht möglich, weil der Anlass für die Kontrolle bereits Folge der verletzten Zuständigkeitsvorschriften war. Das zieht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Unverwertbarkeit der auf Glarner Hoheitsgebiet gewonnenen Ergebnisse der Atemalkoholkontrolle sowie der gestützt darauf erhobenen weiteren Beweise nach sich. Damit hat vorliegend ein Freispruch zu ergehen.

Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Die ausführliche Begründung erfolgt in einem späteren Zeitpunkt. Weitere Auskünfte werden derzeit nicht erteilt.