Am 1. September 2023 tritt das neue Bundesgesetz über den Datenschutz in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Privatwirtschaft und Bundesbehörden ihre Bearbeitung von Personendaten an die neuen Bestimmungen anpassen.
Der Kanton St.Gallen hat sein Datenschutzgesetz bereits per 25. Juni 2019 an die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union angepasst (die Fachstelle für Datenschutz hat berichtet). In ihrem Tätigkeitsbericht 2019 hat die Fachstelle für Datenschutz die wesentlichen Neuerungen im kantonalen Gesetz kurz vorgestellt. So muss das öffentliche Organ seither unter anderem neu die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen beweisen, für ein Vorhaben unter bestimmten Umständen vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung erstellen bzw. das Vorhaben der Fachstelle für Datenschutz einreichen oder der Fachstelle für Datenschutz Meldung erstatten, wenn eine Verletzung der Datensicherheit zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Person führt. Weiter wurde die unabhängige Stellung der Fachstelle für Datenschutz auf Gesetzesstufe verankert und sie kann bei erheblichen Verletzungen der Datensicherheit eine Verfügung erlassen.
Somit bleibt für die öffentlichen kantonalen und kommunalen Behörden in Ausführung ihrer kantonalen Aufgaben unverändert das kantonale Datenschutzgesetz anwendbar. Das Datenschutzgesetz des Bundes wäre dann anwendbar, wenn eine Stelle im Kanton St.Gallen öffentliche Aufgaben des Bundes erfüllen würde. Die Fachstelle für Datenschutz hat zu diversen Themen auf ihrer Homepage Merkblätter und Arbeitshilfen aufgeschaltet.